Bundesgerichtshof Urteil, 17. Mai 2001 - III ZR 249/00

bei uns veröffentlicht am17.05.2001

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 249/00
Verkündet am:
17. Mai 2001
F i t t e r e r
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
------------------------------------
EinigungsV (Anl. I Kap. V Sachgeb. D Abschn. III Nr. 1 Buchst. k); DDR:
BergG §§ 18 ff.; DDR: BergG DVO 1 § 26 Abs. 1 Buchst. b; BGB §§ 250,
906

a) Die Vorschriften des Bundesberggesetzes über die Haftung für Bergschäden
gelten für Bergschäden im Beitrittsgebiet nach den Bestimmungen
des Einigungsvertrages (Anl. I Kap. V Sachgeb. D Abschn. III
Nr. 1 Buchst. k Sätze 2 und 3) nicht, wenn auch nur eine mitwirkende
Ursache vor dem 3. Oktober 1990 gesetzt worden ist. Ursache ist dabei
die bergbauliche Betriebshandlung. Als mitwirkende Bedingung in diesem
Sinn sind lediglich Umstände anzusehen, die konkret die Gefahr
von Bergschäden erhöht haben.

b) Das Berggesetz der ehemaligen DDR gilt auch für Bergschäden, die
vor seinem Inkrafttreten verursacht worden sind, sofern der Schaden
erst danach entstanden ist.

c) Die Haftung nach § 18 BergG setzt voraus, daß das in Anspruch genommene
Unternehmen den Schaden durch eigene Tätigkeit herbei-
geführt, d.h. selbst zumindest mitverursacht hat, falls es nicht Rechtsnachfolger
des ursprünglich verantwortlichen Betriebs ist.

d) Der Geschädigte kann nach § 19 BergG trotz der in § 26 Abs. 1
Buchst. b der Ersten Durchführungsverordnung zum Berggesetz bestimmten
Nachrangigkeit von Geldersatz in entsprechender Anwendung
des § 250 BGB eine Entschädigung in Geld verlangen, wenn der
Schädiger jegliche Ersatzleistung verweigert.

e) Gegenüber den gesetzlichen Vorschriften über den Ersatz von Bergschäden
tritt der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch analog § 906
Abs. 2 Satz 2 BGB auch dann zurück, wenn der Bergwerksunternehmer
im Einzelfall für den Schaden nicht verantwortlich ist (Abweichung
von BGH, Urteil vom 20. November 1998 - V ZR 411/97 - NJW 1999,
1029).
BGH, Urteil vom 17. Mai 2001 - III ZR 249/00 - OLG Naumburg
LG Halle
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 17. Mai 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter
Schlick, Dr. Kapsa, Dörr und Galke

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 12. September 2000 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand


Die Klägerin betreibt das Krankenhaus "M." in H. Sie nimmt die beklagte Gesellschaft auf Ersatz von Gebäudeschäden in Anspruch, die durch einen Gebirgsschlag in der Grube Teutschenthal entstanden sein sollen. In diesem ehemaligen Salzbergwerk wurde bis zum Jahre 1982 das spröde und brüchige Kalisalz Carnallit gefördert. Die Beklagte erwarb 1992 von der K. GmbH, die nach mehreren Umstrukturierungen aus dem ehemaligen Betreiber VEB K.
hervorgegangen war, das Eigentum an den Betriebsgrundstücken und von der Treuhandanstalt das Bergwerkseigentum. Seitdem nutzt die Beklagte die unverfüllt gebliebenen Hohlräume des Bergwerks zum Versatz mit Abfallstoffen.
Am 11. September 1996 kam es im Ostfeld der Grube zu einem Gebirgsschlag mit erdbebenähnlichen Auswirkungen, bei dem auch die Gebäude der Klägerin beschädigt wurden. Im vorliegenden Rechtsstreit verlangt die Klägerin Ersatz der Reparaturkosten, die sie auf 154.813,87 DM beziffert hat, sowie Erstattung ihrer Aufwendungen für die Einholung eines Sachverständigengutachtens in Höhe von 6.423,90 DM. Die Klage ist in beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben (OLG Naumburg OLG-Report 2001, 100 = NJ 2001, 100 m. Anm. Beck). Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre Klageforderung weiter.

Entscheidungsgründe


Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.


Das Berufungsgericht hat den Klageanspruch unter den Gesichtspunkten des Bergschadensersatzes sowie einer Ersatzpflicht aufgrund des Umwelthaftungsgesetzes (UmweltHG) und wegen Verletzung von Verkehrssicherungs-
pflichten geprüft und sämtliche Forderungen verneint. Bergrechtlich hat es dabei das nach dem Einigungsvertrag im Beitrittsgebiet weitergeltende Berggesetz der ehemaligen DDR vom 12. Mai 1969 (BergG) zugrunde gelegt, da die Klägerin die für eine Anwendung des Bundesberggesetzes erforderliche ausschließliche Verursachung der Schäden nach dem 2. Oktober 1990 nicht bewiesen habe. Sie behaupte zwar, ein Gebirgsschlag werde immer durch ein vorausgegangenes Initial verursacht, das hier in Sprengungen, erneuter Bewetterung der Grube und Feuchteeintrag oder in dem Einbringen der Arbeitsgeräte zu sehen sei. Hierdurch werde aber eine Mitverursachung des Schadens durch allmählich entfestigte und deshalb weggebrochene Stützpfeiler nicht widerlegt. Die Beweislast für eine Anwendbarkeit des Bundesberggesetzes treffe die Klägerin. Für eine Haftung der Beklagten nach § 18 BergG fehle es indessen an den erforderlichen Voraussetzungen. Dafür, daß die Beklagte den Schaden durch eigene bergbauliche Tätigkeiten wie Sprengungen zumindest mitverursacht habe, habe die Klägerin keinen Beweis angeboten; auf einen Anscheinsbeweis könne sie sich hierfür nicht berufen. Das Berggesetz der DDR enthalte auch keine reine Anlagenhaftung. Ebensowenig sei eine Rechtsnachfolge der Beklagten gegenüber dem früheren Bergwerksbetrieb dargetan. Zudem sei nach § 26 der Ersten Durchführungsverordnung zum Berggesetz der DDR bei Bergschäden grundsätzlich kein Geldersatz zu leisten. Auf der Grundlage von § 1 UmweltHG könne die Klägerin die Beklagte gleichfalls nicht in Anspruch nehmen. Bei der Grube handele es sich weder um eine Anlage im Sinne von Nr. 72 noch von Nr. 75 des Anhangs, da zum Bergversatz verwendete Stoffe nicht als Abfall im Sinne des früheren Abfallgesetzes 1986 (AbfG) anzusehen seien. Eine Verkehrssicherungspflichtverletzung seitens der Beklagten scheide ebenso aus; für ein pflichtwidriges Unterlassen bei der Sicherung der Grube sei nichts ersichtlich.

II.


Diese Ausführungen halten, soweit es um bergrechtliche Ansprüche geht, rechtlicher Nachprüfung nicht in allen Punkten stand. Einen Anspruch der Klägerin auf Bergschadensersatz hat das Berufungsgericht verfahrensfehlerhaft verneint.
1. Allerdings hat das Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend entschieden, daß sich Ansprüche der Klägerin auf Ersatz von Bergschäden nicht nach dem Bundesberggesetz, sondern nach dem Berggesetz der ehemaligen DDR bestimmen. Auch das preußische Allgemeine Berggesetz von 1865, auf das sich die Klägerin in der Berufungsinstanz hilfsweise berufen hat (ebenso Beck/ Perling, NJ 2000, 339, 345 f. in ihrem zum Streitfall verfaßten Aufsatz), ist nicht einschlägig.

a) Die Vorschriften der §§ 114 ff. BBergG über die Haftung für Bergschäden gelten im Beitrittsgebiet nach den Bestimmungen des Einigungsvertrags (Anlage I Kapitel V Sachgebiet D Abschnitt III Nr. 1 Buchstabe k Sätze 2 und 3) nur dann, wenn die Schäden ausschließlich ab dem Tage des Wirksamwerdens des Beitritts (3. Oktober 1990) verursacht worden sind; im übrigen bleiben die für derartige Schäden vor dem Beitritt geltenden Vorschriften der DDR anwendbar. Maßgebend ist damit nicht der Eintritt des Schadens an der Erdoberfläche. Es kommt vielmehr auf die durch bergbauliche Betriebshandlungen in Gang gesetzte Ursachenkette an (vgl. Boldt/Weller, BBergG, § 170 Rn. 2 f., Ergänzungsband Anh. Rn. 36; von Danwitz, Staatliche Bergaufsicht zwischen privatem Bergschadensrecht, hoheitlicher Gefahrenabwehr und
Staatshaftung in den neuen Bundesländern, 1998, S. 29; Piens/Schulte/Graf Vitzthum, BBergG, § 170 Rn. 1 ff.). Dadurch sollen, wie in der ähnlichen Überleitungsnorm des § 170 BBergG, die Bergwerksbetreiber nicht nachträglich schärferen Haftungsbestimmungen unterworfen werden (vgl. zu § 170 BBergG: Boldt/Weller, § 170 Rn. 1 ff.). Das schließt es aus, wie von der Revision befürwortet (so auch Beck/Perling, aaO S. 340 ff.), allein an den letzten, auslösenden Kausalbeitrag anzuknüpfen, sofern er nur nach dem Beitrittstermin liegt. Dieses Schutzziel verlangt jedoch andererseits ebensowenig, als Ursache dieser Art jede schon vor dem 3. Oktober 1990 gesetzte und lediglich nicht wegzudenkende Bedingung (conditio sine qua non) zu begreifen, etwa das Abteufen eines Schachts, falls es zum Einsturz eines erst nach dem Beitrittstag angelegten Flözes gekommen ist. Haftungsgrund für den Ersatz von Bergschäden war nach altem DDR-Recht nicht die Herrschaft über die Anlage, sondern die von ihrem Betrieb ausgehende Gefährdung. Nur wenn hierbei vor dem Stichtag ein konkreter neuer Gefahrenherd begründet oder ein bereits vorhandenes Gefahrenpotential signifikant vergrößert worden ist und dieser gefahrerhöhende Umstand nach dem 2. Oktober 1990 beim Entstehen des Bergschadens mitgewirkt hat, kann von einer noch unter der Herrschaft des DDR-Rechts liegenden Verursachung gesprochen werden. Dabei genügt allerdings nach der Regelung des Einigungsvertrags, die für eine Anwendung des alten Rechts eine nicht ausschließlich nach dem Beitritt eingetretene Bedingung genügen läßt, daß der frühere, ebenfalls schadensgeeignete Vorgang den später entstandenen Schaden lediglich mitverursacht hat.
Auf dieser Grundlage ist der Entscheidung des Streitfalls das frühere DDR-Bergrecht zugrundezulegen, ohne daß es weiter auf die vom Berufungsgericht erörterte Frage ankommt, wer bei Zweifeln über den Verursachungs-
zeitpunkt die Beweislast für ein Eingreifen des Bundesberggesetzes trägt. Die Grube Teutschenthal enthielt in Gestalt der durch die ehemalige Salzgewinnung angefallenen und nicht verfüllten Hohlräume schon vor dem Beitrittstag eine besondere Gefahrenquelle, die den Gebirgsschlag und in weiterer Folge die von der Klägerin geltend gemachten Gebäudeschäden in dem oben dargestellten Verständnis zumindest mitverursacht hat. Das ist im Tatsachenkern zwischen den Parteien unstreitig, wird von der Beklagten (spontaner Pfeilerbruch ) sogar als alleinige relevante Ursache betrachtet. Auch die Klägerin behauptet nicht, der Schaden sei ausschließlich auf den von der Beklagten neu aufgenommenen Versatzbetrieb zurückzuführen, sie lastet der Beklagten lediglich an, den Einbruch des Deckgebirges in die vorhandenen Hohlräume durch ein von dieser zu verantwortendes Initial ausgelöst und dadurch die letzte maßgebende Bedingung innerhalb der Ursachenkette bewirkt zu haben.

b) Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, bis zu welchem Zeitpunkt der Salzabbau in dem Teil des Ostfeldes durchgeführt wurde, von dem der Gebirgsschlag ausgegangen ist. Revisionsrechtlich ist daher nicht auszuschließen , daß diese Betriebshandlung in einen Zeitraum fällt, in dem das Berggesetz der ehemaligen DDR von 1969 noch nicht in Kraft getreten war und im Gebiet der früheren preußischen Provinz Sachsen noch das preußische Allgemeine Berggesetz galt. Selbst dann wäre aber auf den Streitfall allein das spätere DDR-Berggesetz anzuwenden. Das Berggesetz enthält keine dem Einigungsvertrag oder dem Bundesberggesetz (§ 170) vergleichbare Übergangsregelung. Daraus ist zu schließen, daß es unmittelbar auch für Altfälle gelten sollte, zumindest insoweit, als Bergschäden damals noch nicht entstanden waren. Rechtsstaatliche Bedenken, die der Anwendung fortgeltenden DDRRechts heute entgegengehalten werden könnten (vgl. Senatsurt. BGHZ 142,
172, 176 m.w.N.), bestehen hiergegen nicht. Rechtssicherheit und Vertrauensschutz verbieten es dem Gesetzgeber zwar im allgemeinen, in bereits entstandene Schuldverhältnisse rückwirkend einzugreifen (vgl. die Überleitungsbestimmung in Art. 170 EGBGB, die als Ausdruck eines allgemeinen Rechtsgedankens gilt: BGHZ 44, 192, 194; BGH, Urteil vom 23. Januar 2001 - X ZR 247/98 - ZIP 2001, 611, 612; Boldt/Weller, § 170 Rn. 1; MünchKomm/Heinrichs, BGB, 3. Aufl., Art. 170 EGBGB Rn. 4, 7 ff. m.w.N.). Verfassungsrechtlich kann ein solcher Bestandsschutz aber lediglich unter der Voraussetzung geboten sein, daß ein Schuldverhältnis schon begründet, bei zum Schadensersatz verpflichtenden Handlungen also schon eine Rechtsoder Rechtsgutsverletzung eingetreten war (vgl. BGH, Urteil vom 3. November 1970 - VI ZR 76/69, VersR 1971, 180). Im vorliegenden Fall liegt der Schadenszeitpunkt jedoch weit nach der Rechtsänderung des Jahres 1969.
2. Eine Schadensersatzforderung gegen die Beklagte aus §§ 18 ff. BergG - entsprechend § 20 Abs. 1 Satz 3 BergG als Gesamtschuldnerin neben einem Rechtsnachfolger des früheren DDR-Bergbaubetriebs - hat die Klägerin jedenfalls zum Anspruchsgrund schlüssig vorgetragen. Davon geht auch das Berufungsgericht aus.

a) Der von der Beklagten durchgeführte Bergversatz fällt in den Anwendungsbereich des Berggesetzes. Die Verfüllung der Hohlräume mit Abfallstoffen enthält entweder eine Nachnutzung des Grubenbaues als unterirdische Deponie oder stellt sich als Tätigkeit zur Sicherung oder Verwahrung stillgelegter bergbaulicher Anlagen dar. Im ersten Fall würde nach § 8 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 2 Buchst. g der Sechsten Durchführungsverordnung zum Landeskulturgesetz der DDR vom 1. September 1983 das Bergrecht einschließlich des
Bergschadensrechts (vgl. Mücke u.a., Bergrecht, 1985, S. 115, 119) entsprechend gelten, im zweiten wäre das Berggesetz gemäß seinem § 1 Buchst. d schon unmittelbar anzuwenden. Welche Alternative maßgebend ist, kann somit offenbleiben.

b) Die Beklagte haftet der Klägerin bergrechtlich allerdings nur dann, wenn sie - wie die Klägerin auch behauptet hat - im Zuge ihrer Nachnutzung oder ihrer Sanierungsarbeiten (durch Sprengungen oder andere Einwirkungen auf die Hohlräume des Ostfelds) den Gebirgsschlag mitverursacht hat. Ohne einen adäquaten eigenen Ursachenbeitrag wäre die Beklagte hingegen auf der Grundlage des vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalts für den Bergschaden der Klägerin nicht verantwortlich.
aa) Die Verpflichtung zum Ersatz von Bergschäden ist vom Berggesetz der ehemaligen DDR nicht als Anlagenhaftung, sondern als Verursacherhaftung ausgestaltet. Ersatzpflichtig ist nicht der jeweilige Eigentümer oder Inhaber (Betreiber) des Unternehmens, sondern derjenige Betrieb, der den Schaden verursacht hat (§§ 20 Abs. 1 Satz 1 und 19 Abs. 1 Satz 1 BergG). Dieser haftet, abgesehen von Halden und Rückständen der Aufbereitung, nach § 18 Abs. 1 BergG auch nur für die Folgen (eigener) bergbaulicher Tätigkeiten, nicht für die Anlage als solche. Das gilt ebenso im Verhältnis zwischen dem Bergbaubetrieb und einem späteren Nachnutzer (§ 13 Abs. 2 Buchst. a und b der Verwahrungsanordnung vom 19. Oktober 1971). Allein der Umstand, daß die Beklagte inzwischen das Bergwerkseigentum erworben hat und jetzt die Grube betreibt, macht sie der Klägerin gegenüber darum nicht einstandspflichtig auch für den Einsturz der übernommenen, jedoch von ihr nicht geschaffenen Hohlräume (ebenso von Danwitz aaO S. 35 f., 38 ff.; anders der 7. Zivilsenat des
OLG Naumburg im Urteil vom 10. August 1999, ZfB 140, 291, 294, das der erkennende Senat durch Urteil vom 28. September 2000 - III ZR 276/99, NJ 2001, 99 [LS] aus anderen Gründen aufgehoben hat; s. auch zum früheren § 148 PrABG RGZ 35, 164, 165; RG ZfB 27, 380, 389 f.; 30, 355 f.). Soweit Mücke in dem Erläuterungswerk zum Berggesetz der DDR (aaO S. 189) demgegenüber bemerkt, volkseigene Bergbaubetriebe, die für ihre bergbauliche Produktion vor 1945 angelegte "kapitalistische" Grubenbaue nutzten, hätten im Bergschadensfall als Verursacher aufgrund eigener Produktion zu gelten, ist schon zweifelhaft, ob es sich tatsächlich um eine Abweichung handelt und Mücke unter diesen Umständen von einem eigenen Ursachenbeitrag des Volkseigenen Betriebs ganz absehen wollte. Jedenfalls aber handelte es sich um einen Sonderfall. Die hierin liegende Haftungserweiterung wäre vor dem Hintergrund dessen zu sehen, daß in der ehemaligen DDR aus ideologischen Gründen eine Rechtsnachfolge gegenüber dem früheren "kapitalistischen" Unternehmen oder ein sonstiger Schuldübergang geleugnet wurde (Mücke aaO; Glöckner, Neue Bergbautechnik 1971, 98, 100), und sollte dann ersichtlich die sich daraus ergebenden Belastungen abmildern. Dieser besondere Ansatz wäre nicht verallgemeinerungsfähig.
bb) Eine gesetzliche Haftungsübernahme sieht das Bergrecht der DDR lediglich für den Fall der Auflösung des verursachenden Betriebs vor; die Ersatzpflicht trifft dann den Rechtsnachfolger (§ 20 Abs. 1 Satz 2 BergG). Das Berufungsgericht hat indessen nicht festzustellen vermocht, daß die Beklagte zumindest den wirtschaftlich selbständigen Betrieb Grube Teutschenthal mit allen Rechten und Pflichten übernommen hat und insofern Teilrechtsnachfolger des ursprünglichen Betreibers, des VEB K., geworden ist. Die Revision greift dies nicht an. Weder der Erwerb des Eigentums an den Bodenflächen, unter
denen sich stillgelegte Grubenbaue befinden (vgl. dazu § 12 Abs. 3 der Verwahrungsanordnung ), noch die Wiederaufnahme einer bergbaulichen Tätigkeit allein machen den neuen Unternehmer zum Rechtsnachfolger des ursprünglichen Betriebs. Eine rechtsgeschäftliche Schuldübernahme der Beklagten hat die Klägerin nicht behauptet.
3. Nach Ansicht des Berufungsgerichts scheitert ein auf §§ 18 ff. BergG gestützter Ersatzanspruch jedoch daran, daß die Klägerin für ihre Behauptung, die Beklagte habe den Schaden durch bergbauliche Tätigkeiten wie Sprengungen u.ä. zumindest mitverursacht, keinen Beweis angeboten habe. Das rügt die Revision zu Recht als verfahrensfehlerhaft.

a) Die - beweispflichtige - Klägerin hatte, worauf die Revision zutreffend hinweist, bereits in erster Instanz vorgetragen und durch Antrag auf Vernehmung sachverständiger Zeugen unter Beweis gestellt, ohne Einwirkungen von außen habe eine Gebirgsschlagsgefahr in der Grube Teutschenthal nicht mehr bestanden. Der Entfestigungsprozeß innerhalb der Stützpfeiler sei durch die erneute Bewetterung der Grube so beschleunigt worden, daß es zu einem plötzlichen Pfeilerbruch und damit zu einem Bergsturz habe kommen können. In der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht hatte die Klägerin für ihre Behauptung, das Bergschlagsereignis sei durch die Beklagte jedenfalls mitverursacht worden, außerdem die Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragt, dieses Beweisangebot allerdings mit Schriftsatz vom 3. Januar 2000, (S. 20) wieder zurückgenommen. Statt dessen hat sie nach Klageabweisung durch das Landgericht in ihrer Berufungsbegründung erneut behauptet, Ursache des Gebirgsschlags sei ein Initial, wie dies aus geomechanischen Gründen generell Gebirgsschlägen eigentümlich sei, und sich hierfür wiederum
ausdrücklich auf die Vernehmung sachverständiger Zeugen, darunter mehrerer bereits mit dieser Angelegenheit befaßter Gutachter, berufen.

b) Dieses im Tatbestand des Berufungsurteils auch wiedergegebene Beweisangebot hat das Berufungsgericht bei der Sachprüfung nicht hinreichend zur Kenntnis genommen und gewürdigt. Es hat lediglich im Zusammenhang mit der Frage nach einer Anwendbarkeit des Bundesberggesetzes gemeint , letztlich habe die Klägerin für das von ihr behauptete Initial als im Zweifel alleinige Ursache des Gebirgsschlags nach wie vor keinen Beweis angeboten , und sodann für die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 18 BergG, bei denen es auch nach Ansicht des Berufungsgerichts lediglich auf eine Mitverursachung durch die Beklagte ankam, nur pauschal auf jene Ausführungen verwiesen. Durch diese unzulässige Gleichsetzung hat sich das Berufungsgericht den Blick darauf verstellt, daß beide Fragen möglicherweise unterschiedlich zu beantworten waren. Der von der Klägerin angetretene Beweis war nach Lage der Dinge im vorliegenden Fall, in dem die Beurteilung wesentlich auch von vor dem Schadensereignis sachverständig getroffenen örtlichen Feststellungen abhängen konnte, auch nicht von vorherein ungeeignet. Sah das Berufungsgericht dies anders und hielt es den Bweisantrag deswegen für nicht ausreichend, war entweder die - ergänzende - Einholung eines Sachverständigengutachtens gemäß § 144 ZPO von Amts wegen zu erwägen oder die Klägerin, die ersichtlich von einem genügenden Beweisangebot ausging, auf die abweichende Rechtsauffassung des Berufungsgerichts hinzuweisen (§§ 139, 278 Abs. 3 ZPO). Auf all dies geht das Gericht nicht ein; revisionsrechtlich ist zu unterstellen , daß die Klägerin einer entsprechenden Anregung gefolgt wäre und das vom Berufungsgericht für erforderlich gehaltene Sachverständigengutachten erneut beantragt hätte.

Mit der gegebenen Begründung kann die angefochtene Entscheidung hiernach nicht bestehen bleiben.

III.


Die Abweisung läßt sich auch nicht mit der Hilfsbegründung des Berufungsgerichts rechtfertigen, mindestens scheitere die Klage insoweit an der unzulässigen begehrten Rechtsfolge, da Geldersatz zum Ausgleich von Bergschäden nach § 26 der Ersten Durchführungsverordnung zum Berggesetz nur bei unverhältnismäßigem Aufwand einer Reparatur geschuldet werde.
1. Der Senat hat in BGHZ 142, 172, 175 ff. zwar entschieden, für Bergschäden im Gebiet der ehemaligen DDR, die nicht ausschließlich nach dem 2. Oktober 1990 verursacht worden sind, gelte die durch § 26 Abs. 1 Buchst. b der Ersten Durchführungsverordnung zum Berggesetz bestimmte Rangfolge der in § 19 Abs. 2 BergG vorgesehenen Ersatzleistungen im Grundsatz fort. Bei Beschädigung einer Sache hat der Ersatzberechtigte demnach zunächst nur Anspruch auf Wiederherstellung der früheren Gebrauchsfähigkeit (Reparatur ) oder Naturalersatz (Beschaffung einer Ersatzsache). Geldersatz ist wie in § 251 Abs. 2 BGB erst dann zu leisten, wenn eine Herstellung in Natur nur mit unverhältnismäßigen Aufwendungen möglich wäre. Bereits in diesem Urteil hat der Senat jedoch eine Ausnahme für den Fall zugelassen, daß der mit den genannten Vorschriften des DDR-Bergrechts vorrangig angestrebte Rechtsgüterschutz durch Wiederherstellung der beschädigten Sache oder Beschaffung
einer Ersatzsache gegenüber dem Geschädigten nicht mehr erreicht werden kann, weil er die beschädigte Sache vor einer Ersatzleistung veräußert hat. Die für eine derartige Fallgestaltung im fortgeltenden DDR-Recht bestehende Regelungslücke ist heute durch entsprechende Anwendung des § 251 Abs. 1 BGB zu schließen (BGHZ aaO S. 179 ff.).
2. Aus ähnlichen Gründen ist eine weitere Ausnahme vom an sich bestehenden Vorrang der Naturalleistung dann erforderlich, wenn der Schädiger diese - oder die Leistung von Schadensersatz überhaupt - verweigert. Das Bürgerliche Gesetzbuch zwingt unter solchen Voraussetzungen den Geschädigten nicht, seinen Herstellungsanspruch (§ 249 Satz 1 BGB) einzuklagen und notfalls durch Zwangsvollstreckung durchzusetzen, die im allgemeinen ohnehin in eine Ersatzvornahme mit der Einforderung der dadurch entstandenen Kosten - letztlich also doch in eine Umwandlung des ursprünglichen Individualanspruchs in eine Geldschuld - münden würde (§ 887 ZPO). § 250 BGB läßt es vielmehr zu, dem Ersatzpflichtigen zur Herstellung unter Ablehnungsandrohung eine Frist zu setzen und nach fruchtlosem Fristablauf Geldersatz zu verlangen (vgl. auch die ähnlichen Regelungen in §§ 326 Abs. 1 und 634 Abs. 1 mit 635 BGB). Selbst der Bestimmung einer Frist bedarf es nicht, falls der Schädiger die geschuldete Leistung ernsthaft und endgültig verweigert (BGH, Urteil vom 10. Februar 1999 - VIII ZR 70/98, NJW 1999, 1542, 1544 m.w.N.; so auch für die werkvertragliche Gewährleistung § 634 Abs. 2 BGB). Weder das weiter anzuwendende Bergrecht noch das ergänzend heranzuziehende allgemeine Zivilrecht der ehemaligen DDR, das im Gegensatz zum Berggesetz als gesetzlichen Schadensausgleich ohnehin nur Geldersatz kannte (§ 337 Abs. 2 Satz 1 ZGB), enthalten für diesen Konfliktfall eine Regelung. Diese bei den heutigen Rechts- und Wirtschaftsverhältnissen schwer erträgliche und auch durch die
Vorschriften des Zwangsvollstreckungsrechts nicht hinreichend auszufüllende Lücke kann nach Wiederinkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs im Beitrittsgebiet durch einen Rückgriff auf dessen Bestimmungen - hier § 250 - geschlossen werden. Das liegt, wie der Senat bereits in BGHZ 142, 172, 179 betont hat, beim DDR-Bergrecht um so näher, als zur Zeit der Verabschiedung des Berggesetzes im Jahre 1969 auch in der ehemaligen DDR noch das Bürgerliche Gesetzbuch gegolten hat und die Unstimmigkeit erst nachträglich durch Einführung des Zivilgesetzbuchs entstanden ist.
3. Im Streitfall hat die Beklagte vor und während des Rechtsstreits jegliche Schadensersatzleistung ernsthaft und endgültig verweigert. Die Klägerin darf darum, wenn ein Anspruch dem Grunde nach besteht (oben II), auch wegen der mit der Klage hauptsächlich geltend gemachten Reparaturkosten Schadensersatz in Geld verlangen. In bezug auf die von ihr außerdem geforderten Kosten des vorgerichtlich eingeholten Sachverständigengutachtens, die auch nach DDR-Bergrecht erstattungsfähig sein können (BGHZ 142, 172, 184 f.), kommt ohnehin nur eine Geldleistung in Betracht.

IV.


Eine Haftung der Beklagten aus anderen als bergrechtlichen Gründen scheidet aus.
1. Mit Recht hat das Berufungsgericht einen auf § 1 UmweltHG gestützten Ersatzanspruch verneint. Der Schaden der Klägerin ist zwar durch eine Um-
welteinwirkung (Erschütterung, § 3 Abs. 1 UmweltHG) entstanden. Die durch § 1 UmweltHG eingeführte Gefährdungshaftung umfaßt aber ausschließlich die in Anhang 1 zu diesem Gesetz genannten Anlagen. Hierzu gehörte die Grube Teutschenthal trotz des Umstandes, daß sie von der Beklagten zum Versatz mit Abfallstoffen genutzt wurde, jedenfalls im Schadenszeitpunkt nicht. Nr. 72 und 75 des Anhangs 1, die allenfalls in Frage kommen, setzen übereinstimmend den Umgang mit Abfällen im Sinne der §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 2 AbfG voraus. Das traf unter der Herrschaft des alten Abfallgesetzes von 1986, von dem hier schon deswegen auszugehen ist, weil das neue Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz vom 27. September 1994 in den darin maßgebenden Teilen erst nach dem Schadensfall (11. September 1996) am 6. oder 7. Oktober 1996 in Kraft getreten ist (Art. 13 des Gesetzes zur Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen vom 27. September 1994, BGBl. I S. 2705), nur auf solche Sachen zu, deren sich der Besitzer entledigen wollte oder deren Entsorgung zum Wohl der Allgemeinheit geboten war. Stoffen, die - wie die im vorliegenen Fall eingebrachten Materialien - zur Stabilisierung von Hohlräumen wieder verwertet werden konnten und sollten, wie insbesondere beim Bergversatz, fehlte infolgedessen die erforderliche Abfalleigenschaft (BVerwGE 96, 80, 81 ff.; OVG Münster NuR 1997, 617 f.; OVG Saarlouis, NVwZ 1990, 491 ff.; anders noch VGH Kassel NVwZ 1991, 494 f. = NuR 1991, 495 f. mit ablehnender Anm. Kunig; s. heute BVerwGE 111, 136 m. Besprechung Versteyl NVwZ 2000, 1009; OVG Lüneburg NVwZ-RR 2001, 19). Aus diesem Grunde kann offenbleiben, wann der Schaden hier im Sinne des § 23 UmweltHG verursacht worden ist und ob gegebenenfalls der Zweck des Umwelthaftungsgesetzes einer Ersatzpflicht für Folgen des Gebirgsschlags entgegenstände, weil die durch den Bergbau geschaffenen schadensursächlichen Hohlräume in keinem
Zusammenhang mit etwa umweltgefährdenden Eigenschaften der zum Versatz verwendeten Stoffe standen.
2. In der mangelnden Verfüllung des Ostfelds der Grube trotz latent vorhandener Gebirgsschlagsgefahr hat das Berufungsgericht keine Verletzung von Verkehrssicherungspflichten der Beklagten erblickt (§ 823 BGB). Das ist nicht zu beanstanden. Die Beklagte war als nunmehrige Bergwerksbetreiberin nicht gehalten, sämtliche gefahrenträchtigen Hohlräume alsbald - notfalls auch mit unbelastetem Material - zu verfüllen, zumal die Gebirgsschlagsgefahr in den seinerzeit eingeholten Sachverständigengutachten als gering eingestuft worden war. Die hiervon zu trennende originäre Verpflichtung zur Verwahrung stillgelegter Grubenbaue, deren Verletzung möglicherweise eine Haftung nach § 823 Abs. 2 BGB begründen könnte, traf nach der Verwahrungsanordnung vom 19. Oktober 1971 nicht die Beklagte, sondern den ursprünglich tätig gewesenen Bergbaubetrieb oder dessen Rechtsnachfolger (§§ 7, 12).
3. Die Revision bittet ferner um Prüfung des Klageantrags auch unter dem Gesichtspunkt eines nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruchs (§ 906 Abs. 2 Satz 2 BGB analog). Das verhilft der Klage jedoch ebensowenig zum Erfolg.

a) Prozessuale Bedenken gegen eine derartige Überprüfung bestehen freilich entgegen der von der Revisionserwiderung vertretenen Auffassung nicht. Der Klägerin wäre es zwar verwehrt, erstmals in der Revisionsinstanz einen neuen Streitgegenstand in den Rechtsstreit einzuführen (vgl. BGH, Urteil vom 25. Juni 1999 - V ZR 190/98, NJW 1999, 3115, 3116 f.; s. auch Senatsurteil vom 25. Februar 1999 - III ZR 53/98, NJW 1999, 1407 f. m.w.N.). Der bürgerlich -rechtliche Ausgleichsanspruch ist aber - unabhängig von der Frage,
inwieweit er bei sachgerechter Auslegung des Klagebegehrens von der Klägerin in den Tatsacheninstanzen mit geltend gemacht worden ist - im Verhältnis zum Bergschadensersatz kein anderer Streitgegenstand. Das Senatsurteil BGHZ 110, 17, 24 steht nicht entgegen. Der dort zu entscheidende Fall, bei dem es ohnehin nicht um Bergschäden im Sinne des § 114 BBergG ging, war von der Besonderheit geprägt, daß das Oberlandesgericht im vorausgegangenen Schadensersatzprozeß Ansprüche auf Entschädigung ausdrücklich nicht mit abgewiesen hatte. Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs betrachtet zwar Ansprüche auf Schadensersatz aus unerlaubter Handlung einerseits und auf Ausgleich analog § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB andererseits als prozessual verschiedene Ansprüche (BGHZ 113, 384, 390; 120, 239, 249; Urteil vom 20. November 1998 - V ZR 411/97, NJW 1999, 1029, 1030 = VersR 1999, 725 mit ablehnender Anm. Piekenbrock; vgl. aber auch BGH, Urteile vom 4. Juli 1997 - V ZR 48/96, WM 1997, 2262, 2263 und vom 23. Februar 2001 - V ZR 389/99, ZIP 2001, 744, für BGHZ bestimmt). Ob dem zuzustimmen ist, kann hier offenbleiben. Für die verschuldensunabhängige Bergschadenshaftung kann dies jedenfalls nicht gelten, wie auch der V. Zivilsenat in dem genannten Urteil vom 20. November 1998 (aaO) entschieden hat.

b) Materiellrechtlich tritt der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch indessen zurück. Er kommt nicht in Betracht, wenn andere gesetzliche Bestimmungen den konkreten Fall abschließend regeln (BGHZ 120, 239, 249; Senatsurteil BGHZ 142, 227, 236 m.w.N.). So liegt es auch im Verhältnis zum Bergschadensersatz. Nach dem Bundesberggesetz (§ 114 Abs. 2 Nr. 3) greift die Bergschadenshaftung erst dann ein, wenn der Geschädigte die in § 906 BGB bezeichneten Einwirkungen nach Nachbarrecht verbieten könnte, der unmittelbare Anwendungsbereich des § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB also verlassen ist.
Unter dieser Voraussetzung unterwerfen das Bundesberggesetz wie das DDRBerggesetz den Bergwerksbetreiber einer Gefährdungshaftung, die einerseits weiter geht als in analoger Anwendung des § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch, weil sie statt Ersatz nach enteignungsrechtlichen Grundsätzen (BGHZ 142, 66, 71 f.; BGH, Urteil vom 7. April 2000 - V ZR 39/99, NJW 2000, 2901, 2903, für BGHZ 144, 200 bestimmt) vollen Schadensausgleich gewährt - bei § 117 Abs. 1 BBergG freilich nur bis zu bestimmten Höchstgrenzen -, andererseits aber an die Erfüllung zusätzlicher Tatbestandsmerkmale , insbesondere einen eigenen Verursachungsbeitrag des Schädigers, geknüpft ist (oben II 2 b; § 115 Abs. 1 BBergG), während für § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB Störereigenschaft genügt. Diese gesetzlichen Beschränkungen dürfen trotz der Zulassung weitergehender Schadensersatzansprüche (§ 121 BBergG; zum DDR-Bergrecht vgl. Weineck, NJ 1971, 232, 234 f.) nicht dadurch überspielt werden, daß dem Unternehmer für dieselben betrieblichen Gefahrenquellen eine zusätzliche Verantwortung aufgrund entsprechender Anwendung des Nachbarrechts auferlegt wird. Eine solche Analogie verbietet sich schon deshalb, weil in dieser Fallgestaltung die gesetzliche Regelung - auch soweit ein Ersatzanspruch bewußt nicht gewährt wird - erschöpfend ist, eine ausfüllungsbedürftige gesetzliche Lücke daher nicht besteht. Insoweit gilt deswegen nichts anderes als für die ebenso verschuldensunabhängige Haftung des Inhabers einer wassergefährdenden Anlage nach § 22 Abs. 2 WHG, für die der Senat eine ausschließliche Geltung des Wasserhaushaltsgesetzes annimmt (BGHZ 142, 227, 236 f.). Soweit der V. Zivilsenat in dem bereits mehrfach erwähnten Urteil vom 20. November 1998 (aaO S. 1030 f. und S. 726) einen anderen Standpunkt - Anspruchskonkurrenz zwischen den Ansprüchen analog § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB und nach § 114 Abs. 1 BBergG - einnimmt , vermag ihm der erkennende Senat nicht zu folgen. Eine Anfrage und
gegebenenfalls eine Anrufung des Großen Senats für Zivilsachen wegen dieser Abweichung gemäß § 132 Abs. 2 und 3 GVG ist nicht geboten, da die Entscheidung des V. Zivilsenats nicht auf der von ihm lediglich im Rahmen abschließender Hinweise an das Berufungsgericht geäußerten Rechtsauffassung beruht (vgl. dazu Zöller/Gummer, ZPO, 22. Aufl., § 132 GVG Rn. 4).

V.


Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt nach alledem davon ab, ob die Beklagte beim Betrieb ihres Bergwerks den Gebirgsschlag mitverursacht hat. Zur Klärung dieses Punktes und der dafür angebotenen Beweismittel ist das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Rinne Streck Kapsa Dörr Galke

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(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. (2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadenser

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Ist das Werk mangelhaft, kann der Besteller, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,1.nach § 635 Nacherfüllung verlangen,2.nach § 637 den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforde

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Wird durch eine Umwelteinwirkung, die von einer im Anhang 1 genannten Anlage ausgeht, jemand getötet, sein Körper oder seine Gesundheit verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Inhaber der Anlage verpflichtet, dem Geschädigten den daraus entst

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(1) Anstelle eines aufgelösten Bergbaubetriebes ist der Rechtsnachfolger des Bergbaubetriebes verpflichtet, stillgelegte und noch nicht oder unzureichend verwahrte Grubenbaue zu verwahren. (2) Wurde ein volkseigener Bergbaubetrieb ohne Festlegung

Umwelthaftungsgesetz - UmweltHG | § 23 Übergangsvorschriften


Dieses Gesetz und § 32a der Zivilprozessordnung finden keine Anwendung, soweit der Schaden vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes verursacht worden ist.

Bundesberggesetz - BBergG | § 170 Haftung für verursachte Schäden


Auf Schäden im Sinne des § 114, die ausschließlich vor Inkrafttreten dieses Gesetzes verursacht worden sind, sind die für solche Schäden vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Vorschriften anzuwenden. Auf Schäden im Sinne des § 114, die ausschli

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Bundesgerichtshof Urteil, 17. Mai 2001 - III ZR 249/00 zitiert oder wird zitiert von 4 Urteil(en).

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Der Gläubiger kann dem Ersatzpflichtigen zur Herstellung eine angemessene Frist mit der Erklärung bestimmen, dass er die Herstellung nach dem Ablauf der Frist ablehne. Nach dem Ablauf der Frist kann der Gläubiger den Ersatz in Geld verlangen, wenn nicht die Herstellung rechtzeitig erfolgt; der Anspruch auf die Herstellung ist ausgeschlossen.

Wird durch eine Umwelteinwirkung, die von einer im Anhang 1 genannten Anlage ausgeht, jemand getötet, sein Körper oder seine Gesundheit verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Inhaber der Anlage verpflichtet, dem Geschädigten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

Auf Schäden im Sinne des § 114, die ausschließlich vor Inkrafttreten dieses Gesetzes verursacht worden sind, sind die für solche Schäden vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Vorschriften anzuwenden. Auf Schäden im Sinne des § 114, die ausschließlich vor dem 12. August 2016 verursacht worden sind, sind die §§ 120 und 126 in der bis dahin geltenden Fassung anzuwenden.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
X ZR 247/98 Verkündet am:
23. Januar 2001
Fritz
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ : nein
BGHR : ja
§ 354 a HGB gilt nicht für rechtsgeschäftliche Abtretungsverbote, die vor Inkrafttreten
der Vorschrift vereinbart worden sind, wenn die abgetretene Forderung
vor diesem Zeitpunkt entstanden ist.
BGH, Urteil vom 23. Januar 2001 - X ZR 247/98 - Pfälzisches OLG Zweibrücken
LG Zweibrücken
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 23. Januar 2001 durch den Vorsitzenden Richter Rogge, die
Richter Dr. Jestaedt, Dr. Melullis, Scharen und Keukenschrijver

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das am 25. November 1998 verkündete Urteil des 1. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrükken wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die L. B. mbH (im folgenden : LEG) beauftragte am 8. September 1992 die W. Erd- und Landschaftsbau GmbH (im folgenden: W. GmbH) mit der Durchführung von Erdarbeiten auf dem ...-Gelände in K. Ziffer 9.3 der dem Vertrag zugrundeliegenden "zusätzlichen Vertragsbedingungen" lautete wie folgt:
"Ohne schriftliche Zustimmung des Auftraggebers kann der Auftragnehmer seine Forderungen aus diesem Vertrag an Dritte nicht abtreten oder verpfänden."
Die Klägerin erbrachte für die W. GmbH Transportleistungen, die mit den durchzuführenden Erdarbeiten in Zusammenhang standen. "Zum Ausgleich" ihrer hieraus herrührenden Verbindlichkeiten trat die W. GmbH - nach den Feststellungen des Berufungsgerichts - ohne Zustimmung der LEG am 6. April 1994 ihre Forderungen gegen diese an die Klägerin ab. Am 30. Juli 1994 trat § 354a HGB in Kraft, wonach die Abtretung einer Geldforderung trotz eines rechtsgeschäftlichen Abtretungsverbotes wirksam ist, wenn das Rechtsgeschäft , das diese Forderung begründet hat, für beide Teile ein Handelsgeschäft ist.
Das beklagte Land hatte 1994 Ansprüche gegen die W. GmbH in Höhe von 437.799,38 DM wegen rückständiger Abgaben. Mit Verfügung vom 7. November 1994 pfändete es die Ansprüche der W. GmbH gegen die LEG "aus Leistungen aus Bauvorhaben ...-Gelände K." und ordnete die Einziehung der gepfändeten Forderung an.
Die W. GmbH stellte ihre Erdarbeiten der LEG am 14. Oktober 1994 in Rechnung. Die LEG errechnete die Vergütung der W. GmbH auf 220.662,25 DM nebst Zinsen und hinterlegte diesen Betrag beim Amtsgericht Stuttgart.
Unter Hinweis auf die Abtretung vom 6. April 1994 verlangt die Klägerin von dem beklagten Land, die Freigabe des hinterlegten Betrages zu bewilligen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt die Klä-
gerin ihr Klagebegehren weiter. Das beklagte Land bittet um Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe:


Die zulässige Revision bleibt ohne Erfolg.
I. Das Berufungsgericht hat die Beschränkung der Abtretungsbefugnis der W. GmbH in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Vertrages vom 8. September 1992 für zulässig gehalten. Dies entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu dem damals geltenden Recht (vgl. BGHZ 102, 293, 300; BGHZ 108, 172, 175).
II. Das Berufungsgericht hat weiter nicht als erwiesen angesehen, daß die LEG der Abtretung der W. GmbH vom 6. April 1994 an die Klägerin zugestimmt oder auf die Einhaltung des Zustimmungserfordernisses verzichtet hat. Auch dies greift die Revision nicht an. Rechtsfehler sind nicht ersichtlich.
III. 1. Das im Vertrag vom 8. September 1992 vereinbarte beschränkte Abtretungsverbot verstößt nach Auffassung des Berufungsgerichts auch nicht gegen § 354a HGB. Dazu hat das Berufungsgericht ausgeführt, eine rückwirkende Anwendung der am 30. Juli 1994 in Kraft getretenen Vorschrift scheide jedenfalls aus, wenn die Forderung, die entgegen einem vertraglichen Abtretungsverbot abgetreten worden sei, schon vor dem Inkrafttreten der Vorschrift entstanden sei. Ihre rückwirkende Anwendung auf abgeschlossene Vorgänge sei verfassungsrechtlich unzulässig.
2. Dies beanstandet die Revision ohne Erfolg. Das Berufungsgericht hat zutreffend eine rückwirkende Geltung des § 354a HGB auf die mit Vertrag vom 8. September 1992 vereinbarte beschränkte Abtretungsbefugnis der W. GmbH und die von dieser an die Klägerin abgetretene Vergütungsforderung verneint.

a) § 354a HGB, wonach die Abtretung einer Geldforderung trotz eines rechtsgeschäftlichen Abtretungsverbots nach § 399 BGB wirksam ist, wenn das Rechtsgeschäft, das die Forderung begründet hat, für beide Vertragspartner ein Handelsgeschäft ist, trat am 30. Juli 1994 in Kraft.
Eine Übergangsregelung ist in dem zur Einfügung des § 354a HGB ergangenen Gesetz zur Ä nderung des D-Markbilanzgesetzes und anderer handelsrechtlicher Bestimmungen vom 25. Juli 1994 (BGBl. I, S. 1682 ff.) für diese Vorschrift nicht vorgesehen.
Fehlt eine Überleitungsvorschrift, kommt der in Art. 170 EGBGB ausgesprochene , über das Anwendungsgebiet des Einführungsgesetzes hinaus allgemein anerkannte Rechtsgrundsatz zur Anwendung, daß Schuldverhältnisse hinsichtlich ihres Inhalts und ihrer Wirkung dem Recht unterstehen, das zur Zeit der Verwirklichung ihres Entstehungstatbestandes galt (BGHZ 10, 391, 394; BGHZ 44, 192, 194; MünchKomm./Heinrichs, 3. Aufl., Art. 170 Rdn. 4; Staudinger/Hönle, BGB, 13. Bearb., Art. 170 EGBGB, Rdn. 1, 5). Mit diesem Grundsatz wird dem verfassungsrechtlichen Rückwirkungsverbot Rechnung getragen (BAG DtZ 1996, 188, 189 zu Art. 232 § 1 EGBGB). Voraussetzung für die Anwendung früheren Rechts ist, daß sich der gesamte Entstehungstatbe-
stand unter seiner Geltung verwirklicht hat (BAG, aaO; MünchKomm./Heinrichs, aaO, Art. 170 Rdn. 5; RGZ 76, 394, 397).
In Rechtsprechung und Schrifttum sind die Voraussetzungen für die intertemporale Geltung des § 354a HGB umstritten. Während eine Ansicht § 354a HGB nicht anwenden will, wenn das Abtretungsverbot vor Inkrafttreten der Vorschrift am 30. Juli 1994 vereinbart worden ist (OLG Rostock, OLGR 1998, 363; OLG Hamm NJW-RR 1998, 1248; OLG Schleswig BB 2001, 61, 63; LG Bonn, WM 1996, 930, 931; Röhricht/v. Westphalen/Wagner, HGB, § 354a Rdn. 9; Palandt/Heinrichs, BGB, 60. Aufl., § 399 Rdn. 9; Grub, ZIP 1994, 1650; Henseler, BB 1995, 5, 9; Bruns, WM 2000, 505, 510), hält die Gegenmeinung die Neuregelung auch dann für anwendbar, wenn zwar das Abtretungsverbot vorher vereinbart wurde, die abgetretene Forderung aber erst nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens entstanden ist (OLG Braunschweig WM 1997, 1214; OLG Köln WM 1998, 859, 861; Baumbach/Hopt, HGB, 30. Aufl., § 354a Rdn. 1; Ruß in Heidelberger Kommentar zum HGB, 5. Aufl., § 354a Rdn. 6; Roth in Koller/Roth/Morck, HGB, 2. Aufl., § 354a Rdn. 5; Ensthaler/Schmidt, GK-HGB, 6. Aufl., § 354a Rdn. 9; Wagner, NJW 1995, 180; Schmidt, NJW 1999, 400).

b) Im Streitfall kann dahinstehen, welcher Auffassung zu folgen ist; denn beide maßgeblichen Ereignisse, die Vereinbarung des beschränkten Abtretungsverbots und die Entstehung der abgetretenen Vergütungsforderung, lagen vor Inkrafttreten des § 354a HGB.
Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, daß der werkvertragliche Vergütungsanspruch nach § 631 Abs. 1 BGB mit Abschluß des Vertrages im Jahr 1992 entstanden ist. Eine Forderung ist im allgemeinen dann
entstanden, wenn der vom Gesetz zu ihrer Entstehung verlangte Tatbestand verwirklicht ist, auch wenn der Gläubiger die Leistung in diesem Zeitpunkt noch nicht verlangen kann, also die Fälligkeit der Forderung hinausgeschoben ist (Larenz, Allgem. Teil des deutschen Bürgerlichen Rechts, 7. Aufl., § 14 III, S. 255 unter Verweis auf § 271 Abs. 2 BGB). Der werkvertragliche Vergütungsanspruch gemäß § 631 Abs. 1 BGB entsteht mit Abschluß des Werkvertrages (BGH, Urt. v. 30.5.1963 - VII ZR 276/61, NJW 1963, 1869; Urt. v. 8.7.1968 - VII ZR 65/66, NJW 1968, 1962; BGHZ 89, 189, 192; BGB-RGRK/Glanzmann, 12. Aufl., § 631 Rdn. 24; Ingenstau/Korbion, VOB, 13. Aufl., B § 2 Rdn. 1; Riedl in Heiermann/Riedl/Rusam, VOB, 9. Aufl., B § 2 Rdn. 1). Davon zu unterscheiden ist die Frage, wann der Anspruch fällig wird (so BGHZ 89, 189, 192).

c) Entgegen der Auffassung der Revision ist es nicht gerechtfertigt, die Anwendung des § 354a HGB an die "Realisierbarkeit" oder Fälligkeit der abgetretenen Forderung zu knüpfen.
Der Revision kann zwar darin gefolgt werden, daß die von ihr geltend gemachte Maßgeblichkeit der "Realisierbarkeit" bzw. Durchsetzbarkeit nicht dagegen spricht, daß hier ein Fall einer unechten Rückwirkung im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Schutz gegenüber rückwirkenden Gesetzen gegeben ist. Eine unechte Rückwirkung liegt danach vor, wenn eine Norm auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt und damit eine betroffene Rechtsposition nachträglich entwertet wird (BVerfG NJW 1997, 722, 723). Vorliegend ist auch von einem in diesem Sinne noch nicht abgeschlossenen Sachverhalt auszugehen, nachdem am 30. Juli 1994 der am 8. September 1992 abgeschlossene Bauauftrag noch nicht vollständig abgewickelt war, insbesondere
die Schlußrechnung noch ausstand. Eine unechte Rückwirkung ist verfassungsrechtlich grundsätzlich zulässig (BVerfGE 30, 392, 402 f.; BVerfG NJW 1998, 973, 974), soweit sich nicht aus dem Grundsatz des Vertrauensschutzes und dem Verhältnismäßigkeitsprinzip Grenzen der Zulässigkeit ergeben. Ob dies hier der Fall ist, kann schon deshalb offenbleiben, weil der Revision nicht darin beigetreten werden kann, für die Abtretung komme es darauf an, daß die Forderung realisierbar und durchsetzbar sei.
Die Revision kann sich zur Stützung ihrer Auffassung auch nicht mit Erfolg auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Entstehung eines Anspruchs im Verjährungsrecht berufen.
Nach § 198 Satz 1 BGB beginnt die Verjährung mit der Entstehung des Anspruchs. Ein Anspruch ist danach entstanden, sobald er erstmals geltend gemacht und notfalls im Wege der Klage durchgesetzt werden kann, was grundsätzlich voraussetzt, daß der Anspruch auch fällig ist (BGHZ 53, 222, 225; BGHZ 55, 340, 341; BGHZ 113, 188, 193). Bei einem Werkvertrag kommt es demnach auf die Abnahme des Werkes (§ 641 Abs. 1 BGB) an, bei vereinbarter Geltung der VOB/B bedarf es darüber hinaus zur Herbeiführung der Fälligkeit nach § 16 Nr. 3 Abs. 1 VOB/B der Erteilung einer prüfbaren Schlußrechnung (BGH, Urt. v. 10.5.1990 - VII ZR 257/89, BauR 1990, 605, 607). Dies bedeutet aber nicht, daß auch für die Geltung des § 354a HGB auf die Vorschriften des Verjährungsrechts und damit auf die Fälligkeit der Forderung abzustellen wäre.
Die Revision übersieht insoweit, daß die Maßgeblichkeit des Fälligkeitszeitpunkts für § 198 Satz 1 BGB aus der Erwägung folgt, daß zu Lasten des
Berechtigten die Verjährungsfrist nicht beginnen kann, solange er nicht in der Lage ist, den Anspruch geltend zu machen und gegebenenfalls eine bereits laufende Verjährung durch Klageerhebung zu unterbrechen (BGHZ 55, 340, 341, 342).

d) Der Revision kann auch nicht darin gefolgt werden, daß das gesetzgeberische Ziel, schnell und effektiv Erleichterungen für die Finanzierung kleiner und mittlerer Unternehmen durch eine Ausnahme vom Abtretungsverbot nach § 399 Fall 2 BGB herbeizuführen, bei Werkverträgen unterlaufen werde, wenn für die Anwendung des § 354a HGB auf das Datum eines zuweilen sehr fernen Abschlusses eines Werkvertrages abgestellt werde.
Nach der Begründung des Gesetzes zu § 354a HGB (BT-Drucks. 12/7912 S. 24 ff.) gab zu der Neuregelung Anlaß, daß Forderungen bei einem Abtretungsverbot nicht als Finanzierungsinstrument genützt werden könnten. Die Lieferanten, die sich Abnehmern mit einem Abtretungsverbot gegenübersähen, seien nicht in der Lage, ihre Außenstände zu Finanzierungszwecken zu verwenden, obwohl die Forderungen gegenüber Großabnehmern und öffentlichen Stellen regelmäßig von einwandfreier Bonität seien. Aus dem Erfordernis einer gesetzlichen Regelung zur Verbesserung der wirtschaftlichen Situation kleiner und mittlerer Unternehmen folgt aber nicht, daß diese Regelung rückwirkende Geltung haben müsse. Der Gesetzgeber kann die zeitliche Geltung eines Gesetzes in den Grenzen des Art. 14 GG abweichend von dem Grundsatz des Art. 170 EGBGB regeln. Ein solcher Geltungswille muß aber eindeutigen Ausdruck finden (BGHZ 44, 192, 195; BGHZ 10, 391, 394). Ein derartiger Geltungswille ist in dem Gesetz zur Ä nderung des D-Markbilanzgesetzes hinsichtlich Art. 2 Nr. 11 (§ 354a HGB) nicht zum Aus-
druck gekommen. Vielmehr ist das Gegenteil der Fall. Nach Art. 5 Satz 1 tritt das Gesetz am Tage nach der Verkündung in Kraft; das war der 30. Juli 1994. Die gemäß Art. 2 Nr. 2 (§ 267 HGB) und 7 (§ 293 Abs. 1 HGB) geänderten Bestimmungen des Handelsgesetzbuches dürfen jedoch nach Art. 5 Satz 2 auf alle Geschäftsjahre angewendet werden, die nach dem 31. Dezember 1990 beginnen. In der Begründung des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestags (BT-Drucks. 12/7912 S. 25, 26) heißt es dazu, es werde die rückwirkende Anwendung der in Art. 2 erhöhten Größenmerkmale gestattet, um zu vermeiden, daß kleineren und mittleren Unternehmen wegen der verzögerten Anpassung an die Mittelstandsrichtlinien Nachteile entstünden. Weiter heißt es: "Bezüglich der Regelung in Art. 2 Nr. 11 ist auf folgendes hinzuweisen: Soweit Geldforderungen nach dem Inkrafttreten des Gesetzes entstehen, können rechtsgeschäftliche Abtretungsverbote, auch wenn sie vorher vereinbart wurden , nur dazu führen, daß die Abtretung dem Schuldner gegenüber wirksam ist." Die Übergangsregelung in Art. 5 Satz 2 des Gesetzes zur Ä nderung des D-Markbilanzgesetzes für die §§ 267 und 293 Abs. 1 HGB und der Umstand, daß für § 354a HGB eine entsprechende Bestimmung nicht getroffen worden ist, der Rechtsausschuß des Bundestags aber einen Hinweis auf Art. 2 Nr. 11 (§ 354a HGB) für erforderlich gehalten hat, lassen den Schluß zu, daß der Gesetzgeber die Frage der Rückwirkung auch dieser Bestimmung zwar gesehen, eine rückwirkende Regelung aber bewußt unterlassen hat, weil es für die Vergangenheit bei der Wirksamkeit von beschränkten Abtretungsverboten nach § 399 BGB verbleiben sollte, wenn die abgetretene Forderung bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes entstanden ist.
IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Rogge Jestaedt Melullis
Scharen Keukenschrijver

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 276/99 Verkündet am:
28. September 2000
F r e i t a g
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 28. September 2000 durch die Richter Streck, Schlick, Dr. Kapsa, Dörr
und Galke

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 10. August 1999 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand


Mit zwei notariellen Verträgen vom 15. Mai 1992 kaufte die Rechtsvorgängerin der Klägerin von der Beklagten zur Grube Teutschenthal gehörende Betriebsgrundstücke nebst Zubehör sowie von der Treuhandanstalt das Bergwerkseigentum an den Feldern Teutschenthal/Angersdorf und Salzmünde. Der mit der Beklagten geschlossene Vertrag regelt deren Haftung - soweit hier von Interesse - wie folgt:
§ 6 Abs. 7 Für die vor dem Übergabestichtag verursachten Schäden, die aus dem Betrieb des Bergwerkes herrühren, übernimmt der Käufer die Bergschadenshaftung; ausgenommen von dieser Haftungsübernahme sind solche Schäden, die durch einen Gebirgsschlag oder vergleichbare schwerwiegende geologische oder bergtechnische Ereignisse entstehen, soweit ein Gebirgsschlag oder die genannten Ereignisse durch bergbauliche Tätigkeit vor dem Übergabestichtag verursacht wurden. ... Sobald Schäden der vorgenannten Art auftreten und Schadensersatzansprüche gegenüber einer Vertragspartei durch Dritte geltend gemacht werden oder die Vornahme von Handlungen von einer Vertragspartei entgegen der vorstehenden Haftungszuordnung verlangt wird, stellen sich die Vertragsparteien gemäß dieser Haftungszuordnung gegenseitig frei und unternehmen alle notwendigen Schritte, um mögliche Nachteile von der jeweils anderen Vertragspartei abzuwenden. § 9 Abs. 1 Der Verkäufer übernimmt wegen der Größe, Beschaffenheit und etwaiger Mängel der Kaufgegenstände keinerlei Gewähr. Der Verkäufer haftet insbesondere nicht für Altlasten oder für Umstände, die Verstöße gegen umweltrechtliche Vorschriften darstellen, gleich, ob diese Grund und Boden oder Gebäude betreffen.
§ 9 Abs. 3 Über die in dem Vertrag getroffenen Regelungen hinaus stehen dem Käufer gegen den Verkäufer keine anderen oder weitergehenden Gewährleistungs-, Schadensersatz- oder Freistellungsansprüche zu, gleich welcher Art sie sind oder aus welchem Rechtsgrund sie hergeleitet werden könnten; insbesondere sind das Recht auf Wandlung des Vertrages wie auch Schadensersatzansprüche, etwa wegen positiver Vertragsverletzung oder Verschuldens bei Vertragsschluß ... ausgeschlossen. Der Ausschluß von Schadensersatzansprüchen gilt nicht, wenn dem Verkäufer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
In dem von der Klägerin erworbenen Bergwerk hatte bis 1982 der VEB Kali- und Steinsalzbetrieb "Saale" Staßfurt bergmännisch Kali- und Steinsalze gewonnen. Die Beklagte war nach mehreren Umstrukturierungen Inhaberin des Werkes Teutschenthal geworden.
Am 11. September 1996 kam es in dem Ostfeld des Bergwerks zu einem Gebirgsschlag mit erdbebenähnlichen Auswirkungen, durch den nach ihrer Behauptung auch die Klägerin erhebliche Verluste an dem von ihr zum Versatz mit Abfallstoffen genutzten Bergwerk erlitt. Mit der Klage hat sie von der Beklagten als Teilbetrag Schadensersatz in Höhe von 8.847.771 DM gefordert. Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre Ersatzansprüche weiter.

Entscheidungsgründe


Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.


Nach Auffassung des Berufungsgerichts, dessen Urteil im ZfB 140 (1999), 291 abgedruckt ist, steht der Klägerin weder ein gesetzlicher Anspruch auf Ersatz ihrer Eigenschäden noch ein vertraglicher Ausgleichsanspruch zu. Nach dem Berggesetz der DDR, das im Streitfall Anwendung finde, sei die Klägerin vielmehr selbst zum Bergschadensersatz verpflichtet. Als nunmehriger Betreiber der bergbaulichen Anlage müsse jetzt sie als der verursachende Betrieb im Sinne des § 20 Abs. 1 Satz 1 BergG angesehen werden, ohne Rücksicht darauf, ob der Bergschaden durch ihre eigene Tätigkeit herbeigeführt worden sei oder, wie die Klägerin behauptet habe, durch die bis 1982 erfolgte Salzgewinnung. Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte könne die Klägerin auch nicht aus § 6 Abs. 7 des Kaufvertrags herleiten. Mit dieser Bestimmung werde lediglich eine interne Verteilung der gesetzlichen Bergschadenshaftung geregelt. Da ein gesetzlicher Bergschadensersatzanspruch der Klägerin gegen sich selbst nicht bestehe, gehe ihre Forderung auf Erstattung ihrer Eigenschäden ins Leere.

II.


Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung in entscheidenden Punkten nicht stand.
1. Allein auf das Berggesetz der ehemaligen DDR gestützte Schadensersatzansprüche der Klägerin kommen nicht in Betracht, ohne daß es dafür auf die vom Berufungsgericht im einzelnen geprüften tatbestandlichen Voraussetzungen eines solchen Anspruchs ankäme. Sie scheitern jedenfalls an dem Ausschluß aller über die vertraglichen Haftungsbestimmungen hinausgehenden Schadensersatzansprüche in § 9 Abs. 3 des zwischen den Parteien geschlossenen Kaufvertrags. Das kann der Senat, da das Berufungsgericht eine umfassende Auslegung dieser Klausel nicht vorgenommen hat und weitere Feststellungen hierzu nicht zu erwarten sind, selbst entscheiden (vgl. hierzu etwa BGHZ 121, 284, 289; BGH, Urteil vom 16. November 1995 - IX ZR 148/94 - NJW 1996, 661, 663). Anders wäre es nach dem letzten Satz der Vertragsklausel nur dann, wenn der Beklagten Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fiele. Diese Einschränkung bezieht sich jedoch mangels anderweitigen Parteivortrags nach Sinn und Zweck, ähnlich wie die gesetzliche Regelung in § 476 BGB, nur auf etwaige Pflichtverletzungen der Beklagten im Zusammenhang mit dem Abschluß des Kaufvertrags, nicht auf eine von der Klägerin behauptete frühere Vernachlässigung von Sicherungsvorkehrungen beim Abbau von Bodenschätzen durch den damaligen Betreiber des Bergwerks, wie die Revision meint. Vorsätzliche oder auch nur grob fahrlässige Vertragsverletzungen der Beklagten hat die Klägerin jedoch nicht geltend gemacht.
2. Demgegenüber rügt die Revision mit Erfolg die Auslegung der Haftungsverteilung in § 6 Abs. 7 des Kaufvertrags durch das Berufungsgericht als fehlerhaft. Richtig ist, so versteht der Senat das Berufungsurteil, daß der Wortlaut der Klausel lediglich für eine interne Zuweisung von Bergschadensersatzansprüchen Dritter spricht und deswegen objektiv keine Grundlage für eigene vertragliche Ersatzansprüche der Klägerin gegen die Beklagte im Falle eines Gebirgsschlags zu bieten scheint. Der objektive Erklärungssinn bleibt jedoch unbeachtlich, wenn Erklärender und Empfänger übereinstimmend etwas anderes meinen; das gilt auch für beurkundungsbedürftige Erklärungen (st. Rspr.; vgl. BGHZ 87, 150, 152 ff.; BGH, Urteil vom 24. Juli 1998 - V ZR 74/97 - NJW 1998, 3196). Eine vom übereinstimmenden Willen der Parteien abweichende Auslegung kommt unter solchen Umständen nicht in Betracht (BGH, Urteil vom 14. Februar 1997 - II ZR 32/96 - ZIP 1997, 1205, 1206). Die Feststellung des wirklichen Parteiwillens durch das Gericht setzt allerdings die schlüssige Behauptung voraus, daß die Parteien diesen Willen einander auch zu erkennen gegeben haben (BGH, Urteil vom 30. April 1992 - VII ZR 78/91 - NJW 1992, 2489).
Im Streitfall hatte die Klägerin, worauf die Revision zu Recht hinweist, in ihrer Berufungsbegründung erneut behauptet und durch Zeugnis des gegnerischen Beraters und Verhandlungsbevollmächtigten, Rechtsanwalt Dr. B., unter Beweis gestellt, man habe nach dem ausdrücklich übereinstimmenden Willen beider Vertragsparteien bei der Formulierung des Kaufvertrags bewußt nicht zwischen Drittschäden und Eigenschäden unterschieden; die "Freistellung" der Klägerin von Eigenschäden im Falle eines Gebirgsschlags habe hiernach gerade das Hauptziel des § 6 Abs. 7 des Kaufvertrags sein sollen. Diese Behauptung war entgegen der von der Revisionserwiderung vertretenen Auffas-
sung - jedenfalls in Verbindung mit dem zitierten, weitere Einzelheiten zu Gang und Inhalt der Vertragsverhandlungen enthaltenden erstinstanzlichen Schriftsatz der Klägerin vom 10. November 1997 - noch hinreichend substantiiert. Das Berufungsgericht hätte ihr deswegen nachgehen müssen. Dieser Verpflichtung war es nicht deshalb enthoben, weil es das Vorbringen im Hinblick auf die Interessenlage auf seiten der Beklagten für unwahrscheinlich hielt. Das ist nachzuholen.
Streck Schlick Kapsa Dörr Galke

(1) Anstelle eines aufgelösten Bergbaubetriebes ist der Rechtsnachfolger des Bergbaubetriebes verpflichtet, stillgelegte und noch nicht oder unzureichend verwahrte Grubenbaue zu verwahren.

(2) Wurde ein volkseigener Bergbaubetrieb ohne Festlegung eines Rechtsnachfolgers aufgelöst, so ist zur Verwahrung stillgelegter, aber noch nicht oder nur unzureichend verwahrter Grubenbaue gemäß den Rechtsvorschriften*) das wirtschaftsleitende bzw. staatliche Organ verpflichtet, dem der Bergbaubetrieb zuletzt nachgeordnet war.

(3) Durch die Übernahme der Rechtsträgerschaft oder des Eigentumsrechts an einzelnen Bodenflächen, unter denen sich stillgelegte, noch nicht oder unzureichend verwahrte Grubenbaue befinden, wird der neue Rechtsträger bzw. Eigentümer der Bodenflächen nicht Rechtsnachfolger des Bergbaubetriebes. Die Verpflichtung zur Verwahrung der unter diesen Bodenflächen befindlichen stillgelegten, noch nicht oder unzureichend verwahrten Grubenbaue soll beim Wechsel der Rechtsträgerschaft oder des Eigentums an diesen Bodenflächen vertraglich geregelt werden. Die Verpflichtung der Rechtsträger, Eigentümer und Nutzer von Bodenflächen, gemäß § 23 Abs. 1 des Berggesetzes der Deutschen Demokratischen Republik vom 12. Mai 1969 beim Eintritt eines Bergschadens Erstmaßnahmen zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit einzuleiten, bleibt unberührt.
-----
*) z.Z. gilt § 11 Abs. 3 der Verordnung vom 16. Oktober 1968 über das Verfahren der Gründung und Zusammenlegung von volkseigenen Betrieben (GBl. II S. 965)

(1) Das Gericht kann die Einnahme des Augenscheins sowie die Hinzuziehung von Sachverständigen anordnen. Es kann zu diesem Zweck einer Partei oder einem Dritten die Vorlegung eines in ihrem oder seinem Besitz befindlichen Gegenstandes aufgeben und hierfür eine Frist setzen. Es kann auch die Duldung der Maßnahme nach Satz 1 aufgeben, sofern nicht eine Wohnung betroffen ist.

(2) Dritte sind zur Vorlegung oder Duldung nicht verpflichtet, soweit ihnen diese nicht zumutbar ist oder sie zur Zeugnisverweigerung gemäß den §§ 383 bis 385 berechtigt sind. Die §§ 386 bis 390 gelten entsprechend.

(3) Die Vorschriften, die eine auf Antrag angeordnete Einnahme des Augenscheins oder Begutachtung durch Sachverständige zum Gegenstand haben, sind entsprechend anzuwenden.

(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen und die sachdienlichen Anträge stellen. Das Gericht kann durch Maßnahmen der Prozessleitung das Verfahren strukturieren und den Streitstoff abschichten.

(2) Auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, darf das Gericht, soweit nicht nur eine Nebenforderung betroffen ist, seine Entscheidung nur stützen, wenn es darauf hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat. Dasselbe gilt für einen Gesichtspunkt, den das Gericht anders beurteilt als beide Parteien.

(3) Das Gericht hat auf die Bedenken aufmerksam zu machen, die hinsichtlich der von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte bestehen.

(4) Hinweise nach dieser Vorschrift sind so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen. Ihre Erteilung kann nur durch den Inhalt der Akten bewiesen werden. Gegen den Inhalt der Akten ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.

(5) Ist einer Partei eine sofortige Erklärung zu einem gerichtlichen Hinweis nicht möglich, so soll auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann.

(1) Das Gericht soll in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits oder einzelner Streitpunkte bedacht sein.

(2) Der mündlichen Verhandlung geht zum Zwecke der gütlichen Beilegung des Rechtsstreits eine Güteverhandlung voraus, es sei denn, es hat bereits ein Einigungsversuch vor einer außergerichtlichen Gütestelle stattgefunden oder die Güteverhandlung erscheint erkennbar aussichtslos. Das Gericht hat in der Güteverhandlung den Sach- und Streitstand mit den Parteien unter freier Würdigung aller Umstände zu erörtern und, soweit erforderlich, Fragen zu stellen. Die erschienenen Parteien sollen hierzu persönlich gehört werden. § 128a Absatz 1 und 3 gilt entsprechend.

(3) Für die Güteverhandlung sowie für weitere Güteversuche soll das persönliche Erscheinen der Parteien angeordnet werden. § 141 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

(4) Erscheinen beide Parteien in der Güteverhandlung nicht, ist das Ruhen des Verfahrens anzuordnen.

(5) Das Gericht kann die Parteien für die Güteverhandlung sowie für weitere Güteversuche vor einen hierfür bestimmten und nicht entscheidungsbefugten Richter (Güterichter) verweisen. Der Güterichter kann alle Methoden der Konfliktbeilegung einschließlich der Mediation einsetzen.

(6) Ein gerichtlicher Vergleich kann auch dadurch geschlossen werden, dass die Parteien dem Gericht einen schriftlichen Vergleichsvorschlag unterbreiten oder einen schriftlichen oder zu Protokoll der mündlichen Verhandlung erklärten Vergleichsvorschlag des Gerichts durch Schriftsatz oder durch Erklärung zu Protokoll der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht annehmen. Das Gericht stellt das Zustandekommen und den Inhalt eines nach Satz 1 geschlossenen Vergleichs durch Beschluss fest. § 164 gilt entsprechend.

(1) Soweit die Herstellung nicht möglich oder zur Entschädigung des Gläubigers nicht genügend ist, hat der Ersatzpflichtige den Gläubiger in Geld zu entschädigen.

(2) Der Ersatzpflichtige kann den Gläubiger in Geld entschädigen, wenn die Herstellung nur mit unverhältnismäßigen Aufwendungen möglich ist. Die aus der Heilbehandlung eines verletzten Tieres entstandenen Aufwendungen sind nicht bereits dann unverhältnismäßig, wenn sie dessen Wert erheblich übersteigen.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

(1) Erfüllt der Schuldner die Verpflichtung nicht, eine Handlung vorzunehmen, deren Vornahme durch einen Dritten erfolgen kann, so ist der Gläubiger von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges auf Antrag zu ermächtigen, auf Kosten des Schuldners die Handlung vornehmen zu lassen.

(2) Der Gläubiger kann zugleich beantragen, den Schuldner zur Vorauszahlung der Kosten zu verurteilen, die durch die Vornahme der Handlung entstehen werden, unbeschadet des Rechts auf eine Nachforderung, wenn die Vornahme der Handlung einen größeren Kostenaufwand verursacht.

(3) Auf die Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe oder Leistung von Sachen sind die vorstehenden Vorschriften nicht anzuwenden.

Der Gläubiger kann dem Ersatzpflichtigen zur Herstellung eine angemessene Frist mit der Erklärung bestimmen, dass er die Herstellung nach dem Ablauf der Frist ablehne. Nach dem Ablauf der Frist kann der Gläubiger den Ersatz in Geld verlangen, wenn nicht die Herstellung rechtzeitig erfolgt; der Anspruch auf die Herstellung ist ausgeschlossen.

Ist das Werk mangelhaft, kann der Besteller, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1.
nach § 635 Nacherfüllung verlangen,
2.
nach § 637 den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen,
3.
nach den §§ 636, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 638 die Vergütung mindern und
4.
nach den §§ 636, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.

Wird durch eine Umwelteinwirkung, die von einer im Anhang 1 genannten Anlage ausgeht, jemand getötet, sein Körper oder seine Gesundheit verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Inhaber der Anlage verpflichtet, dem Geschädigten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(1) Ein Schaden entsteht durch eine Umwelteinwirkung, wenn er durch Stoffe, Erschütterungen, Geräusche, Druck, Strahlen, Gase, Dämpfe, Wärme oder sonstige Erscheinungen verursacht wird, die sich in Boden, Luft oder Wasser ausgebreitet haben.

(2) Anlagen sind ortsfeste Einrichtungen wie Betriebsstätten und Lager.

(3) Zu den Anlagen gehören auch

a)
Maschinen, Geräte, Fahrzeuge und sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen und
b)
Nebeneinrichtungen,
die mit der Anlage oder einem Anlagenteil in einem räumlichen oder betriebstechnischen Zusammenhang stehen und für das Entstehen von Umwelteinwirkungen von Bedeutung sein können.

Wird durch eine Umwelteinwirkung, die von einer im Anhang 1 genannten Anlage ausgeht, jemand getötet, sein Körper oder seine Gesundheit verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Inhaber der Anlage verpflichtet, dem Geschädigten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

Dieses Gesetz und § 32a der Zivilprozessordnung finden keine Anwendung, soweit der Schaden vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes verursacht worden ist.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann die Zuführung von Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß, Wärme, Geräusch, Erschütterungen und ähnliche von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkungen insoweit nicht verbieten, als die Einwirkung die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt. Eine unwesentliche Beeinträchtigung liegt in der Regel vor, wenn die in Gesetzen oder Rechtsverordnungen festgelegten Grenz- oder Richtwerte von den nach diesen Vorschriften ermittelten und bewerteten Einwirkungen nicht überschritten werden. Gleiches gilt für Werte in allgemeinen Verwaltungsvorschriften, die nach § 48 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erlassen worden sind und den Stand der Technik wiedergeben.

(2) Das Gleiche gilt insoweit, als eine wesentliche Beeinträchtigung durch eine ortsübliche Benutzung des anderen Grundstücks herbeigeführt wird und nicht durch Maßnahmen verhindert werden kann, die Benutzern dieser Art wirtschaftlich zumutbar sind. Hat der Eigentümer hiernach eine Einwirkung zu dulden, so kann er von dem Benutzer des anderen Grundstücks einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen, wenn die Einwirkung eine ortsübliche Benutzung seines Grundstücks oder dessen Ertrag über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt.

(3) Die Zuführung durch eine besondere Leitung ist unzulässig.

(1) Wird infolge der Ausübung einer der in § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 bezeichneten Tätigkeiten oder durch eine der in § 2 Abs. 1 Nr. 3 bezeichneten Einrichtungen (Bergbaubetrieb) ein Mensch getötet oder der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt (Bergschaden), so ist für den daraus entstehenden Schaden nach den §§ 115 bis 120 Ersatz zu leisten.

(2) Bergschaden im Sinne des Absatzes 1 ist nicht

1.
ein Schaden, der an im Bergbaubetrieb beschäftigten Personen oder an im Bergbaubetrieb verwendeten Sachen entsteht,
2.
ein Schaden, der an einem anderen Bergbaubetrieb oder an den dem Aufsuchungs- oder Gewinnungsrecht eines anderen unterliegenden Bodenschätzen entsteht,
3.
ein Schaden, der durch Einwirkungen entsteht, die nach § 906 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht verboten werden können,
4.
ein Nachteil, der durch Planungsentscheidungen entsteht, die mit Rücksicht auf die Lagerstätte oder den Bergbaubetrieb getroffen werden und
5.
ein unerheblicher Nachteil oder eine unerhebliche Aufwendung im Zusammenhang mit Maßnahmen der Anpassung nach § 110.

(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann die Zuführung von Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß, Wärme, Geräusch, Erschütterungen und ähnliche von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkungen insoweit nicht verbieten, als die Einwirkung die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt. Eine unwesentliche Beeinträchtigung liegt in der Regel vor, wenn die in Gesetzen oder Rechtsverordnungen festgelegten Grenz- oder Richtwerte von den nach diesen Vorschriften ermittelten und bewerteten Einwirkungen nicht überschritten werden. Gleiches gilt für Werte in allgemeinen Verwaltungsvorschriften, die nach § 48 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erlassen worden sind und den Stand der Technik wiedergeben.

(2) Das Gleiche gilt insoweit, als eine wesentliche Beeinträchtigung durch eine ortsübliche Benutzung des anderen Grundstücks herbeigeführt wird und nicht durch Maßnahmen verhindert werden kann, die Benutzern dieser Art wirtschaftlich zumutbar sind. Hat der Eigentümer hiernach eine Einwirkung zu dulden, so kann er von dem Benutzer des anderen Grundstücks einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen, wenn die Einwirkung eine ortsübliche Benutzung seines Grundstücks oder dessen Ertrag über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt.

(3) Die Zuführung durch eine besondere Leitung ist unzulässig.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 389/99 Verkündet am:
23. Februar 2001
K a n i k ,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
-----------------------------------

a) Dem Besitzer eines Grundstücks kann im Falle verbotener Eigenmacht, die aus
besonderen Gründen nicht nach §§ 862, 858 BGB abgewendet werden kann, ein
nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch in Geld entsprechend § 906 Abs. 2 Satz 2
BGB zustehen. Gegenstand des Ausgleichs ist der Vermögenswert, der auf dem
Recht, den Besitz innezuhaben, beruht.

b) Der Mieter eines bebauten Betriebsgrundstücks kann Ausgleich der durch die
Störung des Besitzes verursachten vermögenswerten Nachteile des Gewerbebetriebs
, nicht dagegen der am Gebäude entstandenen Schäden verlangen. Der
Anspruch setzt nicht voraus, daß die Störung betriebsbezogen im Sinne des
Schutzes des Gewerbebetriebs vor unerlaubten Handlungen ist.

c) Infolge der Besitzstörung eingetretene Ertragseinbußen sind insoweit auszugleichen
, als sie während der Dauer der Beeinträchtigung des Betriebs eingetreten
sind und nach der bisherigen Ertragslage angemessen erscheinen.

d) Der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch des Besitzers unterliegt nicht der einjährigen
Ausschlußfrist des § 864 BGB.

e) Dem Besitzer steht bei unzulässiger Vertiefung des Nachbargrundstücks (§ 909
BGB) ein Abwehranspruch wegen Besitzstörung (§ 862 BGB) zu.
BGH, Urt. v. 23. Februar 2001 - V ZR 389/99 - OLG Naumburg
LG Halle
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 23. Februar 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die
Richter Tropf, Schneider, Dr. Klein und Dr. Lemke

für Recht erkannt:
Die Revision des Beklagten zu 1 gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 1. September 1999 wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Revisionsverfahrens tragen die Beklagten zu 1 und zu 2 als Gesamtschuldner 60 %; weitere 40 % trägt der Beklagte zu 1 allein.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Klägerin ist Mieterin einer Produktionshalle, die an einem Hang entlang der Grenze zum daruntergelegenen Grundstück des Beklagten zu 1 steht. Sie unterhält dort einen Betrieb für Mittel- und Niederspannungsanlagen. Am 10. Dezember 1993/27. Januar 1994 traf der Beklagte zu 1 mit der Deutschen Shell AG eine Vereinbarung über die Errichtung und anschließende Verpachtung eines Tankstellenbetriebs. In der Folgezeit vergab die Deutsche Shell AG - als bevollmächtigte Vertreterin des Beklagten zu 1 - die Architektenleistungen einschließlich Genehmigungsplanung, Bauleitung und Objektüberwachung an
den Beklagten zu 2. Dieser beauftragte u.a. die G. B. GmbH mit der Bauausführung.
Nach Erteilung der Baugenehmigung zur Errichtung einer Shell-Station ging am 13. Juli 1995 beim Bauordnungsamt ein Nachtragsantrag ein, der u.a. die Anlegung von vier Stellplätzen an der südöstlichen Grenze zum benachbarten Hallengrundstück vorsah. Die geplanten Parkplätze sollten von der G. B. GmbH errichtet werden und bis auf etwa 1 m an die gemeinsame Grundstücksgrenze heranreichen. Am 5. September 1995 nahmen Mitarbeiter der G. B. GmbH im Bereich dieser Grenze Ausschachtungsarbeiten vor. Dabei legten sie die Fundamente der von der Klägerin genutzten Produktionshalle in voller Länge bis Unterkante der Streifenfundamente und teilweise noch darunter frei. Dadurch kam es noch am selben Tag zu einem Grundbruch am nordöstlichen Teil der Halle, der zu einem Einsturz der Außenwände und der Zwischendecke auf einer Länge von ca. 20 m führte. Das Bauordnungsamt untersagte daraufhin wegen Einsturzgefahr am 6. September 1995 die weitere Nutzung des Gebäudekomplexes. Drei Tage später stürzte auch das Hallendach ein.
Die von der Eigentümerin des Hallengrundstücks im Vorprozeß gegen den Bauunternehmer sowie die Beklagten zu 1 und 2 erhobene Klage auf Ersatz des Gebäudeschadens hatte nur gegen die zwischenzeitlich in Vermögensverfall geratene G. B. GmbH Erfolg.
Im Streitfall verlangt die Klägerin im Wege der Teilklage von den Beklagten Zahlung in Höhe von 403.206,55 DM. Dem Anspruch legt sie einen "entgangenen Kostendeckungsbeitrag" einschließlich entgangenem Gewinn in Höhe von 230.450 DM, Produktionserschwerniskosten und Mehraufwendungen
durch Beeinträchtigung der Produktion in Höhe von 104.436,50 DM und 28.713 DM sowie Arbeitsaufwand für den Umzug in den wiederaufgebauten Gebäudebereich und die Räumung einer Ausweichhalle, 32.428,80 DM und 7.178,25 DM, zugrunde. Hilfsweise stützt sie den Antrag auf Produktionsausfall , Kosten der Produktionsverlagerung und Verlust an Werkzeug und Material, insgesamt 146.936,67 DM. Landgericht und Oberlandesgericht haben der Klage dem Grunde nach stattgegeben. Hiergegen richten sich die Revisionen der beiden Beklagten, die weiterhin Klagabweisung begehren. Der Senat hat nur die Revision des Beklagten zu 1 angenommen. Die Klägerin beantragt Zurückweisung dieses Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe:


I.

Das Berufungsgericht hält die gegen den Beklagten zu 1 gerichtete Klage dem Grunde nach gemäß §§ 823 Abs. 2, 909 BGB für gerechtfertigt. Es vertritt die Auffassung, der Beklagte zu 1 habe als Bauherr an einer unzulässigen Vertiefung des Nachbargrundstücks mitgewirkt und dabei der ihm als Grundeigentümer obliegenden Schutzpflicht aus § 909 BGB schuldhaft nicht genügt. Denn er habe weder das mit der Bauausführung betraute Unternehmen ordnungsgemäß beaufsichtigt noch Vorkehrungen gegen eine Beeinträchtigung der Standfestigkeit der Produktionshalle getroffen. Hilfsweise billigt das Berufungsgericht der Klägerin einen verschuldensunabhängigen nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch analog § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB zu.
Diese Ausführungen halten der Revision nur im Ergebnis stand.

II.


1. Mit Erfolg wendet sich die Revision allerdings gegen die Annahme des Berufungsgerichts, der Beklagte zu 1 habe gemäß §§ 823 Abs. 2, 909 BGB für die bei der Klägerin infolge des Halleneinsturzes verursachten Schäden einzustehen. Eine auf diese Vorschriften gestützte Haftung des Beklagten zu 1 ist mangels schuldhafter Pflichtverletzung ausgeschlossen.
Das Berufungsgericht überspannt die an einen Grundeigentümer bei der Durchführung von Vertiefungsarbeiten zu stellenden Anforderungen. Diesen trifft zwar eine eigenverantwortliche Pflicht zur Überprüfung, ob die beabsichtigte Maßnahme zu einer Beeinträchtigung der Standfestigkeit des Nachbargrundstückes führt (Senat, Urt. v. 12. Juli 1996, V ZR 280/94, NJW 1996, 3205, 3206 m.w.N.). Nach ständiger Rechtsprechung des Senats genügt aber ein Grundstückseigentümer dieser Verpflichtung regelmäßig schon dadurch, daß er sorgfältig ausgewählte, fachkundige Architekten, Ingenieure und Bauunternehmer mit der Lösung der anfallenden bautechnischen Aufgaben und deren sachgemäßen Durchführung betraut (Senat, Urt. v. 27. Juni 1969, V ZR 41/66, NJW 1969, 2140, 2141; v. 27. Mai 1987, V ZR 59/86, NJW 1987, 2810 f (insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 101, 106 ff), v. 18. September 1987, V ZR 219/85, WM 1988, 200, 203 ff; v. 4. Juli 1997, V ZR 48/96, WM 1997, 2262 ff). Die sorgfältige Auswahl der mit der Planung und der Bauausführung befaßten Fachleute reicht zur Entlastung des Bauherrn und Grundeigentümer nur dann nicht aus, wenn auch für ihn erkennbar eine erhöhte Gefahrenlage gegeben war oder wenn Anlaß zu Zweifeln bestand, ob die eingesetzten Fach-
kräfte in ausreichendem Maße den Gefahren und Sicherheitserfordernissen Rechnung tragen würden (Senat, Urt. v. 4. Juli 1997, V ZR 48/96 aaO). Derartige Umstände hat das Berufungsgericht jedoch nicht festgestellt. Es hat weder einen Auswahlfehler des Beklagten zu 1 aufgezeigt noch Feststellungen dazu getroffen, weshalb trotz der Einschaltung von Fachleuten (Architekt und Bauunternehmer ) ausnahmsweise Anlaß zu einem eigenen Einschreiten des Bauherrn bestanden hätte. Das angefochtene Urteil ist daher mit der erfolgten Begründung nicht haltbar.
2. Auch Schadensersatzansprüche gemäß § 823 Abs. 1, § 823 Abs. 2 i.V.m. § 858 Abs. 1 BGB sind mangels hinreichender Anhaltspunkte für eine schuldhafte Pflichtverletzung des Beklagten zu 1 ausgeschlossen. Für eine Eintrittspflicht nach § 831 BGB fehlt es an der Feststellung, daß Architekt oder Bauunternehmer bei der Durchführung der Vertiefungsarbeiten - was ohnehin nur ausnahmsweise in Frage kommen kann - als weisungsabhängige Verrichtungsgehilfen des Bauherrn tätig geworden sind (vgl. BGH, Urt. v. 21. Juni 1994, VI ZR 215/93, NJW 1994, 2756, 2757 m.w.N.).

III.


Die angefochtene Entscheidung kann jedoch aus einem anderen rechtlichen Gesichtspunkt aufrechterhalten bleiben (§ 563 ZPO). Denn im Streitfall kommt eine verschuldensunabhängige Ersatzpflicht des Beklagten zu 1 auf der Grundlage einer entsprechenden Anwendung des § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB in Betracht.
1. Die Klägerin hat ihre Klage zwar nicht ausdrücklich auf diesen nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch gestützt. Bei sachgerechter Auslegung ist ihr Klagebegehren aber nicht auf deliktische Ansprüche beschränkt, sondern erfaßt auch eine auf das gleiche prozessuale Ziel (Ersatz der Vertiefungsschäden ) gerichtete Ausgleichsforderung nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB analog (Senat, Urt. v. 4. Juli 1997, V ZR 48/96, aaO; Senat, BGHZ 113, 384, 390; noch offengelassen in Senat, BGHZ 111, 158, 161). Mit Recht haben die Tatgerichte daher den vorgetragenen Sachverhalt auch unter dem Aspekt einer verschuldensunabhängigen, nachbarrechtlichen Eintrittspflicht gewürdigt.
2. Ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch entsprechend § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB besteht nach gefestigter Rechtsprechung regelmäßig dann, wenn von einem Grundstück auf ein benachbartes Grundstück einwirkende Beeinträchtigungen zwar rechtswidrig sind und daher nicht, wie im gesetzlich geregelten Falle, geduldet werden müßten, der betroffene Eigentümer jedoch aus besonderen Gründen gehindert ist, solche Störungen gemäß § 1004 Abs. 1 BGB zu unterbinden; der Anspruch setzt voraus, daß der Betroffene hierdurch Nachteile erleidet, die das zumutbare Maß einer entschädigungslos hinzunehmenden Einwirkung übersteigen (Senat, BGHZ 90, 255, 262 f; 111, 158, 163; BGHZ 142, 227, 235; Senat, Urt. v. 12. November 1999, V ZR 229/98, NJW-RR 2000, 537). Der Ausgleichsanspruch ist nicht auf die Folgen der Zuführung unwägbarer Stoffe, für die § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB unmittelbar gilt, beschränkt, sondern hat auch andere Störungen, insbesondere Schädigungen wegen einer unzulässigen Vertiefung (§ 909 BGB), um die es hier geht, zum Gegenstand (BGHZ 72, 289, 292; Senat BGHZ 85, 375, 384; 90, 255, 262).
Das gleiche gilt im Ausgangspunkt für den hier zu beurteilenden Fall der Störung des Besitzes. Denn der Ausgleichsanspruch dient als Kompensation für den Ausschluß primärer Abwehransprüche (Senat BGHZ 68, 350, 354; 112, 283, 284; Urt. v. 7. April 2000, V ZR 39/99, NJW 2000, 2901, 2903, für BGHZ 144, 200 bestimmt), die auch dem Besitzer zustehen (§ 862 Abs. 1 BGB), und ihm einen, den Rechten des Eigentümers aus § 1004 BGB ähnlichen (statt aller : MünchKomm-BGB/Joost, 3. Aufl., § 862 Rdn. 1), Schutz gegen Störungen bieten. Der Ausgleichsanspruch tritt im Falle einer aus besonderen Gründen nicht abwehrbaren verbotenen Eigenmacht (§ 858 Abs. 1 BGB) neben den Schadensersatzanspruch wegen Besitzverletzung (§ 823 Abs. 1 BGB, § 823 Abs. 2 i.V.m. § 858 Abs. 1 BGB), der in der Rechtsprechung von jeher anerkannt ist (RGZ 59, 326; 170, 1, 6; BGHZ 32, 194, 204), aber ein Verschulden des Störers voraussetzt. In Anerkennung der vergleichbaren Interessenlage bei Eigentums- und Besitzstörungen hat die Rechtsprechung den gesetzlichen Ausgleichsanspruch wegen duldungspflichtiger Immissionen (§ 906 Abs. 2 Satz 2 BGB) auf den Besitzer erstreckt (Senat, BGHZ 30, 273, 280; BGHZ 92, 143, 145; zust.: Erman/Hagen/Lorenz, BGB, 10. Aufl., § 906 Rdn. 35; MünchKomm-BGB/Säcker, aaO, § 906 Rdn. 134; RGRK-Augustin, BGB, 12. Aufl., § 906 Rdn. 76; Staudinger/Roth, 1996, § 906 Rdn. 231). Hiervon ist sie auch bei der entsprechenden Anwendung des § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB wiederholt ausgegangen (Senat, BGHZ 62, 361, 367; 70, 212, 220).
3. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des Anspruchs sind gegeben.

a) Der Klägerin stand ein Abwehrrecht wegen unzulässiger Vertiefung des Grundstücks des Beklagten zu 1 zu. Nach überwiegender Meinung ist zur Geltendmachung des Unterlassungs- und Beseitigungsanspruchs aus § 909
BGB nicht nur der Eigentümer, sondern darüber hinaus der Besitzer des durch Vertiefung beeinträchtigten Grundstücks befugt (Erman/Hagen/Lorenz aaO § 909 Rdn. 4; Jauernig, BGB, 9. Aufl., § 902 Rdn. 2; RGRK-Augustin, aaO, § 909 Rdn. 8 [s. Eigenbesitzer]; Soergel/Baur, BGB, 12. Aufl., § 909 Rdn. 13; Staudinger/Roth, aaO, § 909 Rdn. 35; a.A. Palandt/Bassenge, BGB, 60. Aufl., § 909 Rdn. 9). Der Senat hat die Frage bisher offengelassen (BGHZ 114, 161, 164). Er beantwortet sie nunmehr in dem Sinne, daß der Besitzer in den Schutzbereich des § 909 BGB einbezogen ist; unter den Voraussetzungen des § 909 BGB steht ihm mithin ein Abwehranspruch wegen Besitzstörung (§ 862 Abs. 1 BGB) zu. Vom Verlust der bodenphysikalischen Stütze, dem das Verbot des § 909 BGB entgegenwirken will, ist auch der Besitzer des Grundstücks betroffen. Rechtlich ist der Schutz vor unzulässiger Vertiefung mit dem Eigentum nicht in der Weise verbunden, daß der bloße Besitz ihm keine Grundlage verschaffen könnte. § 909 BGB stellt, soweit ihm gegenüber § 1004 Abs. 1 BGB eigenständige Bedeutung zukommt, klar, daß die Entziehung des stützenden Erdreichs keine lediglich negative und deshalb nicht abwehrfähige Immission darstellt (vgl. Staudinger/Roth, aaO, § 909 Rdn. 1 unter Hinweis auf Senat, BGHZ 113, 384, 388). Dies gilt auch für die Immissionsabwehr nach § 862 Abs. 1 BGB.

b) Nach den von der Revision nicht in Zweifel gezogenen Feststellungen des Berufungsgerichts hatte die Klägerin keine Möglichkeit, die nachteiligen Einwirkungen auf die Standfestigkeit des von ihr genutzten Grundstücks rechtzeitig zu unterbinden. Für die entstandenen Beeinträchtigungen gebührt ihr daher ein angemessener Ausgleich in Geld. Dieser Anspruch richtet sich, entgegen der Ansicht der Revision, gegen den Beklagten zu 1. Denn Anspruchsgegner ist grundsätzlich der Eigentümer des unsachgemäß vertieften Grund-
stücks (vgl. Senat, BGHZ 101, 290, 294; 113, 384, 392; Urt. v. 26. Januar 1996, V ZR 264/94, NJW-RR 1996, 852, 853). Die Eintrittspflicht des Beklagten zu 1 besteht unabhängig davon, ob er die Ausführung der Vertiefungsarbeiten konkret in Auftrag gegeben hat oder nicht. Denn die hierbei verursachte Beeinträchtigung der Standfestigkeit des Nachbargrundstücks stellt eine adäquate Folge der von ihm als Bauherrn veranlaßten Errichtung der Tankstellenanlage dar. Nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge ist nämlich in Rechnung zu stellen, daß bei Bauvorhaben solchen Ausmaßes die statischen Verhältnisse angrenzender Grundstücke tangiert werden. Dem Beklagten zu 1 war als Bauherrn und Eigentümer auch die Möglichkeit eröffnet, jederzeit auf Art und Umfang der auf seinem Grundstück durchgeführten Bauarbeiten Einfluß zu nehmen. Entsprechend den zur mittelbaren Störerhaftung entwickelten Grundsätzen (vgl. Senat, Urt. v. 30. Oktober 1981, V ZR 171/80, NJW 1982, 440; Urt. v. 7. April 2000, V ZR 39/99, aaO) rechtfertigen diese Umstände eine an die Stelle der nicht durchsetzbaren Abwehrbefugnisse tretende Ausgleichspflicht analog § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB (Senat BGHZ 142, 66, 69 f). Ob daneben eine Haftung der Tankstellenpächterin in Betracht kommt, ist hierbei unbeachtlich, da der Beklagte zu 1 auch in diesem Falle zum Ausgleich verpflichtet bliebe (Senat, BGHZ 113, 384, 392; Erman/Hagen/Lorenz, aaO, § 906 Rdn. 35).

c) Der Anspruch ist auch nicht wegen Ablaufs der Ausschlußfrist des § 864 BGB erloschen. Zwar wurde die Klage erst im Jahre 1998, mithin mehr als ein Jahr nach der Verübung der verbotenen Eigenmacht, erhoben. Der Ausgleich der Besitzstörung in Geld liegt aber außerhalb des mit der Befristung des Abwehranspruchs verbundenen Zwecks. Der Abwehranspruch dient der Wiederherstellung der auf dem Besitz beruhenden vorläufigen Güterzuordnung. Der Ausgleich gilt den vollen oder teilweisen Wegfall dieses Schutzes
ab. Das Scheitern der Abwehr findet eine Kompensation, die dem beeinträchtigten Besitzer verbleibt. Einer Befristung des hierauf gerichteten Anspruchs fehlte der innere Grund.
4. Gegenstand des Ausgleichs der Besitzstörung in Geld ist der Vermögenswert , der auf dem Recht, den Besitz innezuhaben, beruht. Die Klägerin war aufgrund des Mietvertrags mit der Eigentümerin des Hallengrundstücks berechtigt, dieses zur Unterhaltung ihres Betriebs für Mittel- und Niederspannungsanlagen zu nutzen. Vermögenswerte Nachteile für den Betrieb, die ihre Ursache in der Besitzstörung haben, sind auszugleichen. Anders als in den Fällen, in denen ein Anspruch unmittelbar aus dem Eingriff in einen Gewerbebetrieb hergeleitet wird, bedarf es nicht der Unterscheidung zwischen betriebsbezogenen (die Grundlagen des Betriebs oder den Funktionszusammenhang der Betriebsmittel beeinträchtigenden) und anderen Störungen (zum Schadensersatz : BGHZ 55, 153; 69, 128; 86, 152). Denn die Gefahr einer haftungsrechtlichen Privilegierung des Unternehmens durch Ausgleich (bloßer) Vermögensschäden besteht hier nicht. Haftungsgrundlage ist eine gesetzliche Rechtsposition, der Besitz. Ausgleichspflichtig sind nur die Vermögensschäden , die dessen Störung nach sich zieht. Die Haftungsgrenze wird durch den rechtlich berücksichtigungsfähigen Kausalverlauf gezogen.
5. Die vermögenswerten Betriebsnachteile der Klägerin sind nach den Grundsätzen der Enteignungsentschädigung auszugleichen (Senat, Urt. v. 8. Juli 1988, V ZR 45/87, NJW-RR 1988, 1291 f; v. 4. Juli 1999, V ZR 48/96, aaO; v. 7. April 2000, V ZR 39/99, aaO). Sie unterscheidet sich von der Schadloshaltung darin, daß nicht, wie es § 249 Satz 1 BGB fordert, der Zustand herzustellen ist, der bestehen würde, wenn die Störung nicht eingetreten
wäre. Der Ausgleich beschränkt sich vielmehr auf die Beseitigung der durch die Störung eingetretenen Vermögenseinbuße, deren Abgrenzung vom Schaden sich allerdings nicht allein durch die Ausschaltung hypothetischer Kausalverläufe herstellen läßt, sondern darüber hinaus einer wertenden Entscheidung bedarf.

a) Als ausgleichspflichtige Einbuße des Betriebs kann der zufolge der Besitzstörung vergebliche Aufwand für die Einräumung des Nutzungsrechts in Frage kommen. Diese Kosten werden jedoch regelmäßig durch die von Gesetzes wegen eintretende Minderung des Miet- oder Pachtzinses (§§ 537, 581 Abs. 2 BGB) ausgeglichen, so daß - von Ausnahmefällen abgesehen - ein Entschädigungsanspruch insoweit entfällt (BGH, Beschl. v. 10. Juli 1986, III ZR 269/85, BGHR GG vor Art. 1, enteignender Eingriff, Entschädigung 1; BGHZ 112, 392, 396). Dem trägt die Klägerin Rechnung, denn sie stellt nicht (unmittelbar) auf frustrierte Mietaufwendungen ab.

b) Die Klage ist vielmehr auf einen Ausgleich von Kosten und Gewinneinbußen gerichtet, die durch den Einsturz der Produktionshalle und die damit verbundene Störung der Betriebstätigkeit hervorgerufen sind. Dies ist im Ausgangspunkt berechtigt. Bei vorübergehenden Eingriffen in den Gewerbebetrieb kann der Ausgleichsbemessung unmittelbar der während der Dauer der Beeinträchtigung eingetretene Ertragsverlust bzw. der ausgebliebene Gewinn zugrunde gelegt werden (BGHZ 57, 359, 368; Senat BGHZ 62, 361, 371; BGH, Urt. v. 3. März 1977, III ZR 181/74, NJW 1977, 1817; Senat, Urt. v. 8. Juli 1988, V ZR 45/87, WM 1988, 1730; BGH, Urt. v. 15. Mai 1997, III ZR 46/96, WM 1997, 1755, 1759; Senat, Urt. v. 7. April 2000, V ZR 39/99, aaO). Eine Zuwachsrate für künftige Gewinnerwartungen hat dabei aber außer Betracht zu
bleiben, da die Entschädigung anders als ein Schadenersatzanspruch nicht an einer hypothetischen Vermögensentwicklung auszurichten ist (BGHZ 57, 359, 370; BGH, Urt. v. 26. Juni 1972, III ZR 203/68, NJW 1972, 1574; Urt. v. 3. Mai 1977, III ZR 181/74, NJW 1977, 1817). Die von der Klägerin in Ansatz gebrachten Ertragseinbußen einschließlich des entgangenen Gewinnes sind daher nur insoweit auszugleichen, als sie während der Dauer der Nutzungsbeeinträchtigung angefallen sind und angesichts der bisherigen Ertragssituation des Betriebs angemessen erscheinen. Dabei ist zu gewährleisten, daß die Ertragsverluste nicht doppelt in die Entschädigungsberechnung einfließen; erforderlichenfalls ist daher zu klären, ob die von der Klägerin hilfsweise begehrten Produktionsausfallkosten nicht bereits in dem geltend gemachten "Deckungsbeitrag" einschließlich entgangenem Gewinn enthalten sind.

c) Neben dem Ertragsverlust sind auch diejenigen Aufwendungen zu ersetzen, die erforderlich waren, um eine ungestörte Fortführung des Gewerbebetriebs zu gewährleisten. Denn auch solche wirtschaftlichen Nachteile sind Teil der dem Betroffenen durch die Besitzstörung abverlangten und damit auszugleichenden Vermögenseinbuße (vgl. BGH, Urt. v. 19. September 1966, III ZR 216/63, NJW 1967, 1085, 1086). Zu den ersatzfähigen Folgeschäden zählen dabei vor allem Kosten für die Verlagerung des Betriebs, Aufwendungen wegen Unbrauchbarkeit des bisherigen Inventars, Umbaukosten und Kosten für anfängliche Betriebsanlaufsschwierigkeiten (BGH, Urt. v. 27. April 1964, III ZR 136/63, WM 1964, 968, 971; Urt. v. 6. Dezember 1965, III ZR 172/64, NJW 1966, 493, 495 ff; Urt. v. 13. Juli 1967, III ZR 11/65, WM 1967, 1062, 1064). Zu ersetzen sind diese Aufwendungen allerdings nur insoweit , als sie nicht auch bei Beendigung des Mietverhältnisses angefallen wären (BGH, Urt. v. 15. November 1971, III ZR 162/69, NJW 1972, 528; BGHZ 83, 1,
6 ff). Vorliegend sind von der Klägerin aber keine Aufwendungen getätigt worden , die mit Ablauf des Mietverhältnisses ohnehin angefallen wären. Denn im Streitfall erfolgte keine Betriebsverlegung auf ein anderes Grundstück, vielmehr wurde die Produktion nach dem Vorbringen der Klägerin in wesentlichen Teilen in eine auf dem beeinträchtigten Grundstück befindliche, vor Bezug zu renovierende und neu auszustattende Ausweichhalle verlagert und nach Wiederaufbau der eigentlichen Produktionshalle in diese zurückverlegt. Die für diese Tätigkeiten angefallenen Kosten sind damit ebenso wie die zum Ausgleich von aufgetretenen Produktionserschwernissen aufgewendeten Sachund Geldmittel dem Grunde nach ersatzfähig. Dabei darf jedoch für all diese Posten, insbesondere für Arbeiten, Einrichtungen und Zeitaufwand, nur eine Entschädigung gewährt werden, die ein billiges, angemessenes Maß nicht übersteigt (BGH, Urt. v. 27. April 1964, III ZR 136/63, WM 1964, 968; Urt. v. 6. Dezember 1965, III ZR 172/64, NJW 1966, 493). Außerdem muß gewährleistet sein, daß angefallene Kosten nicht doppelt berücksichtigt werden, insbesondere der Mieterin keine Entschädigung für den bei der Grundstückseigentümerin eingetretenen Substanzverlust zugesprochen wird (vgl. BGH, Urt. v. 19. September 1966, III ZR 216/63, NJW 1967, 1085 ff); die Klägerin kann nicht Ausgleich für Wiederherstellungsarbeiten an dem beschädigten Gebäude beanspruchen. Inwieweit die von der Klägerin angeführten Einzelpositionen nach diesen Maßstäben bei der Festsetzung des einheitlichen Ausgleichsbetrags Berücksichtigung zu finden haben, ist letztlich im Betragsverfahren zu klären, wobei die Beweiserleichterung des § 287 ZPO Anwendung findet.
6. Die Haftung des Beklagten zu 1 auf nachbarrechtlichen Ausgleich und des Beklagten zu 2 wegen unerlaubter Handlung ist eine gesamtschuldnerische (Senat, BGHZ 85, 375, 386).

IV.


Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1 ZPO, 100 Abs. 4 ZPO.
Wenzel Tropf Schneider Klein Lemke

(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann die Zuführung von Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß, Wärme, Geräusch, Erschütterungen und ähnliche von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkungen insoweit nicht verbieten, als die Einwirkung die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt. Eine unwesentliche Beeinträchtigung liegt in der Regel vor, wenn die in Gesetzen oder Rechtsverordnungen festgelegten Grenz- oder Richtwerte von den nach diesen Vorschriften ermittelten und bewerteten Einwirkungen nicht überschritten werden. Gleiches gilt für Werte in allgemeinen Verwaltungsvorschriften, die nach § 48 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erlassen worden sind und den Stand der Technik wiedergeben.

(2) Das Gleiche gilt insoweit, als eine wesentliche Beeinträchtigung durch eine ortsübliche Benutzung des anderen Grundstücks herbeigeführt wird und nicht durch Maßnahmen verhindert werden kann, die Benutzern dieser Art wirtschaftlich zumutbar sind. Hat der Eigentümer hiernach eine Einwirkung zu dulden, so kann er von dem Benutzer des anderen Grundstücks einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen, wenn die Einwirkung eine ortsübliche Benutzung seines Grundstücks oder dessen Ertrag über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt.

(3) Die Zuführung durch eine besondere Leitung ist unzulässig.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 39/99 Verkündet am:
7. April 2000
R i e g e l ,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
-----------------------------------

a) Der Betreiber eines Drogenhilfezentrums und der Vermieter des Grundstücks, auf
dem der Betrieb stattfindet, können als mittelbare Störer für die Behinderung des
Zugangs zu dem Nachbargrundstück durch die Drogenszene verantwortlich sein,
die sich auf der öffentlichen Straße vor den benachbarten Grundstücken bildet.

b) Der Anspruch des Nachbarn auf Einstellung des Betriebes eines Drogenhilfezentrums
wegen Behinderung des Zugangs zu seinem Grundstück kann wegen des
Allgemeininteresses an der Aufrechterhaltung des Betriebes ausgeschlossen
sein; in diesem Falle steht dem Nachbarn ein Ausgleichsanspruch in Geld zu, der
sich an den Grundsätzen der Enteignungsentschädigung ausrichtet.
BGH, Urt. v. 7. April 2000 - V ZR 39/99 - OLG Frankfurt am Main
LG Frankfurt am Main
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 7. April 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter
Dr. Vogt, Tropf, Schneider und Dr. Lemke

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers und die Anschlußrevision der Beklagten wird, unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel , das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 16. Dezember 1998 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als es den Anspruch des Klägers auf nachbarrechtlichen Ausgleich in Geld (Zahlung und Feststellung) abgewiesen und die Beklagten verurteilt hat, Maßnahmen zu ergreifen , damit Nutzer des Drogenhilfezentrums und Drogendealer Bewohner und Besucher nicht am Betreten des Grundstücks des Klägers hindern.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung über den nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch an das Berufungsgericht , das auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden hat, zurückverwiesen. Im weiteren Umfang der Aufhebung wird auf die Berufung der Beklagten das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main, 4. Zivilkammer, vom 19. Februar 1997 abgeändert und die Klage abgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Der Kläger ist Eigentümer eines im Bahnhofsviertel von Frankfurt am Main gelegenen, zur gewerblichen Nutzung bebauten Grundstücks. Die Beklagte zu 1 ist Eigentümerin des Nachbaranwesens, in dem bis 1989 ein Bordell betrieben wurde. Sie hat die Liegenschaft zum Betrieb eines Drogenhilfezentrums , das die Tagesstätte "CaféFix", einen Straßenschalter zum kostenlosen Spritzenaustausch, das Frauen-Café "Kassandra" sowie eine ärztliche Ambulanz umfaßt, an den Beklagten zu 2 vermietet.
Der Kläger hat von den Beklagten in erster Linie die Einstellung des Betriebs des Drogenhilfezentrums verlangt. Hilfsweise hat er deren Verurteilung beantragt, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, damit Nutzer des Drogenhilfezentrums und Drogendealer (a) sein Grundstück nicht betreten und (b) nicht verunreinigen, (c) Bewohner und Besucher nicht am Betreten hindern sowie (d) vor dem Grundstück keine gebrauchten Spritzen zurücklassen und (e) keine Menschenansammlungen bilden. Mit dem weiteren Hilfsantrag hat er wegen Beeinträchtigung der Erträgnisse des Grundstücks ab 1. März 1992 einen nachbarrechtlichen Ausgleich in Höhe von monatlich 15.000 DM geltend gemacht.
Das Landgericht hat dem Hilfsantrag auf Vornahme der zu (a) bis (c) begehrten Maßnahmen stattgegeben. Den Hauptantrag und die weitergehenden Hilfsanträge hat es abgewiesen. Mit der Berufung hat der Kläger den Hauptantrag sowie die Hilfsanträge zu (d) und (e) mit der Maßgabe weiterverfolgt , daß die Verhinderung von Menschenansammlungen schlechthin begehrt werde. Zusätzlich hat er unter den Gesichtspunkten des Schadensersatzes und
des nachbarrechtlichen Ausgleichs die Zahlung von 128.245 DM nebst Zinsen wegen Ertragsminderung in den Jahren 1992 bis 1996 und die Feststellung verlangt, daß die Beklagten den durch den Betrieb des Drogenhilfezentrums weiter entstandenen und entstehenden Schaden zu ersetzen haben. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers und die Berufung der Beklagten , die die volle Abweisung der Klage zum Ziel hatte, zurückgewiesen.
Mit der Revision (Kläger) und der Anschlußrevision (Beklagte) verfolgen die Parteien ihre zweitinstanzlichen Anträge weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

Das Berufungsurteil geht davon aus, daß Drogensüchtige und Drogendealer das Grundstück des Klägers betreten, verunreinigen und den Zugang der Bewohner und Besucher behindern. Die Drogenszene erstrecke sich auf den Gehweg vor dem Grundstück des Klägers und habe abträgliche Auswirkungen auf die Vermietbarkeit des Anwesens. Die Menschenansammlungen und die von diesen hinterlassenen Verunreinigungen des Gehsteiges hätten ihre Ursache im Betrieb des Drogenhilfezentrums. Daher sei eine umfassende und dauernde Beseitigung der Beeinträchtigungen nur durch dessen Einstellung zu erreichen. Dies könne der Kläger aber nicht verlangen, denn das Drogenhilfezentrum diene unmittelbar dem öffentlichen Interesse, nämlich der Drogenpolitik der Stadt Frankfurt am Main. Es könne dahinstehen, ob in einem solchen Falle ein Beseitigungsanspruch überhaupt ausscheide oder ausnahmsweise dann bestehe, wenn sich nur durch Schließung des Betriebs we-
sentliche Beeinträchtigungen abwehren ließen. Zur Beseitigung der physischen Einwirkungen auf den Zugang zum Grundstück des Klägers durch Ansammlung von Drogensüchtigen auf dem Gehsteig reiche es aus, wenn die Beklagten durch geeignete Maßnahmen den Zugang freihielten. Die Beklagten könnten eigene Kräfte oder einen privaten Sicherheitsdienst damit beauftragen, die Passage vor dem Drogenhilfezentrum wie auch den Zugang zum Anwesen des Klägers zu sichern. Dies könne - soweit es sich um Kunden des Drogenhilfezentrums handele - notfalls unter Einsatz körperlichen Zwanges geschehen. Da der Kläger die Einstellung des Drogenhilfezentrums nicht verlangen könne, schieden auch Ansprüche auf Schadensersatz oder nachbarrechtlichen Ausgleich aus.
Dies hält den Rechtsmitteln der Parteien nur teilweise stand.

II.


Ohne Erfolg bleibt die Revision des Klägers, soweit sie sich gegen die Abweisung des Hauptantrags auf Einstellung des Betriebs des Drogenhilfezentrums wendet.
1. Der Anspruch scheitert allerdings, wovon das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei ausgeht, nicht daran, daß die Voraussetzungen des Abwehranspruchs aus § 1004 Abs. 1 BGB nicht erfüllt wären.

a) Die vom Berufungsgericht festgestellten Übergriffe auf das Grundstück des Klägers und die Behinderung des Zugangs zu diesem stellen Beein-
trächtigungen des Eigentums im Sinne des § 1004 Abs. 1 BGB dar. Sie gehen über bloß ideelle oder ästhetische Einwirkungen, die nur begrenzt abwehrfähig sind (Senat BGHZ 54, 56, 59; 95, 307, 309), hinaus. Daß der Zugang über einen öffentlichen Weg, hier den Gehsteig vor den benachbarten Grundstücken, verläuft, steht dem Anspruch des Eigentümers auf Beseitigung der Störung nicht entgegen (Senat, Urt. v. 13. März 1998, V ZR 190/97, NJW 1998, 2058 f).

b) Die Beeinträchtigungen sind den Beklagten als Störern zuzurechnen. Allerdings werden die Übergriffe auf das Grundstück des Klägers und die Behinderung des Zuganges nicht unmittelbar durch Handlungen der Beklagten bewirkt. Unmittelbare Handlungsstörer sind die Teilnehmer der Drogenszene, die sich vor den benachbarten Grundstücken bildet. Handlungsstörer im Sinne des § 1004 Abs. 1 BGB ist aber auch derjenige, der die Beeinträchtigung des Nachbarn durch einen anderen in adäquater Weise durch seine Willensbetätigung verursacht (mittelbarer Störer; Senat BGHZ 49, 340, 347). Ein adäquater Zusammenhang besteht dann, wenn eine Tatsache im allgemeinen und nicht nur unter besonders eigenartigen, unwahrscheinlichen und nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge außer Betracht zu lassenden Umständen geeignet ist, einen Erfolg dieser Art herbeizuführen (BGHZ 57, 137, 141; 137, 11, 19).
aa) Diese Voraussetzungen sind durch den Betrieb des Drogenhilfezentrums seitens des Beklagten zu 2 erfüllt. Die Ansammlung von Drogensüchtigen und von Drogendealern sowie die damit einhergehenden Übergriffe auf das Grundstück des Klägers und die Verunreinigung des Gehsteigs durch Fixerutensilien , Blut und Fäkalien sind adäquate Folgen des Betriebs des Drogenhilfezentrums. Ä hnlich wie der Lärm von Besuchern eines Clubs, der auf der Straße beim An- und Abfahren verursacht wird (BGH, Urt. v. 11. Juni 1963,
III ZR 55/62, NJW 1963, 2020), oder Beeinträchtigungen durch an einer Bushaltestelle wartende Fahrgäste (Senat, Urt. v. 21. September 1960, V ZR 89/59, JZ 1961, 498) sind derartige Umstände mit dem Drogenhilfezentrum typischerweise verbunden und ihm daher zuzurechnen.
bb) Mittelbare Handlungsstörerin ist auch die Beklagte zu 1. Grundlage hierfür ist ihre Rechtsstellung als Eigentümerin und Vermieterin des Grundstücks , auf dem der störende Betrieb stattfindet. Das Reichsgericht ist in ständiger Rechtsprechung davon ausgegangen, daß der Eigentümer eines Grundstücks für Störungshandlungen seines Mieters verantwortlich gemacht werden kann, wenn er sein Grundstück dem Mieter mit der Erlaubnis zu jenen Handlungen überlassen hat oder wenn er es unterläßt, den Mieter von dem nach dem Mietvertrag unerlaubten, fremdes Eigentum beeinträchtigenden Gebrauch der Mietsache abzuhalten (RGZ 47, 162, 163 f; 97, 25, 26; 134, 231, 234; 159, 129, 136). Der Senat ist dem im Grundsatz gefolgt und hat für den Fall der Überlassung zum störenden Gebrauch hervorgehoben, daß der Anspruch auf Beseitigung nicht an entgegenstehenden vertraglichen Bindungen des Störers scheitern muß (BGHZ 129, 329, 335; Urt. v. 11. November 1966, V ZR 191/63, WM 1966, 1300, 1302; vgl. auch Urt. v. 7. Januar 1966, V ZR 94/65, WM 1966, 343, 345 f; v. 10. Juli 1998, V ZR 60/97, WM 1998, 2203). Der Vorbehalt hat, wie sich aus den Entscheidungen im näheren ergibt, nicht die Störereigenschaft des Überlassenden, sondern dessen Vermögen zum Gegenstand, der Störung abzuhelfen (dazu nachf. c)). Die Rüge der Beklagten, es fehle an der Feststellung, daß der Mietvertrag über die Betriebsräume der Beklagten zu 1 überhaupt eine Handhabe biete, auf den Beklagten zu 2 zum Zwecke der Beseitigung der Beeinträchtigung einzuwirken, ist für den Tatbestand der Störung im Sinne des § 1004 Abs. 1 mithin nicht maßgeblich.


c) Allerdings scheidet eine Haftung aus § 1004 Abs. 1 BGB aus, wenn feststeht, daß der Kläger einen ihm zuerkannten Beseitigungsanspruch unter keinen Umständen durchzusetzen vermag. Zu einer Leistung, die unstreitig nicht möglich ist, darf niemand verurteilt werden (Senat BGHZ 62, 388, 393). Zu diesem Punkte bedurfte indessen das Berufungsurteil, entgegen der Meinung der Beklagten, keiner weiteren tatsächlichen Grundlagen. Daß der Beklagte zu 2 durch Einstellung des von ihm unterhaltenen Betriebes den Störungen ein Ende setzen kann, liegt auf der Hand. Das Unvermögen der Beklagten zu 1, auf den Beklagten zu 2 im Sinne der Abstellung der Störungen einzuwirken , steht nicht fest. Auf Tatsachenvortrag, wonach der Betrieb des Drogenhilfezentrums ausdrücklich Gegenstand des vertraglichen Gebrauchs war, vermag die Anschlußrevision nicht zu verweisen. Aber auch wenn dies der Fall wäre, stünde nicht fest, daß der Beklagten zu 1 ein Recht zur ordentlichen Lösung des Mietvertrags verschlossen wäre, das die vom Kläger verlangte Abhilfe ermöglichte. Im übrigen hat es der Senat genügen lassen, daß die Möglichkeit , auf dem Verhandlungswege der Verurteilung des Vermieters aus § 1004 Abs. 1 BGB Rechnung zu tragen, nicht ausgeschlossen ist. Dies läge im Verhältnis der beiden Beklagten besonders nahe. Vor allem sind aber auch die Einwirkungen der Verurteilung des Beklagten zu 2 auf das bestehende Mietverhältnis in Rechnung zu stellen (Urt. v. 11. November 1966, V ZR 191/63, aaO). Ein Interesse des Beklagten zu 2 an einer mietrechtlichen Gestattung reduziert sich ohne weiteres im Umfang seiner eigenen Verurteilung.
2. Der Abwehranspruch scheitert aber an dem an der Drogenhilfeeinrichtung bestehenden Allgemeininteresse. Nach der ständigen Rechtsprechung
des Bundesgerichtshofs kann ein Abwehranspruch, der die Einstellung eines Betriebs oder einer Anlage zur Folge hätte, ausgeschlossen sein, wenn die störenden Einwirkungen der Erfüllung von Aufgaben dienen, die im Allgemeininteresse liegen und von öffentlich-rechtlichen Trägern oder, wie hier, von unmittelbar dem öffentlichen Interesse verpflichteten gemeinwichtigen Einrichtungen ausgehen (BGHZ 29, 314, 317 [Autobahn]; Senat, Urt. v. 21. September 1960, V ZR 89/59, JZ 1961, 498 f [Omnibushaltestelle]; BGHZ 48, 98, 104 [Autobahn]; BGHZ 60, 119, 122 [Hochspannungsleitung]; Urt. v. 13. Dezember 1979, III ZR 95/78, NJW 1980, 770 [Mülldeponie]; BGHZ 91, 20, 23 [Kläranlage ]; zustimmend Soergel/J.F. Baur, BGB, 12. Aufl., § 903 Rdn. 121; Palandt/ Bassenge, BGB, 59. Aufl., § 906 Rdn. 41; RGRK-Augustin, BGB, 12. Aufl., § 906 Rdn. 69; Staudinger/Gursky, BGB, 1999, § 1004 Rdn. 185; Bender/ Dohle, Nachbarschutz im zivilen Verwaltungsrecht, 1972, Rdn. 124; Nüßgens/ Boujong, Eigentum, Sozialbindung, Enteignung, 1987, Rdn. 223). Dies ist zwar, vor allem mit dem Argument, die Beschränkung des Abwehranspruchs bedürfe hinsichtlich jedes vorrangigen Interesses einer spezialgesetzlichen Regelung, auf Kritik gestoßen (MünchKomm-BGB/Säcker, 3. Aufl., § 906 Rdn. 132; Staudinger /Roth, BGB, 1996, § 906 Rdn. 30; Papier, NJW 1974, 1797 ff; Kleinlein, Das System des Nachbarrechts, S. 229; Martens, Festschrift für Schack, 1966, 85, 90). Ihr vermag sich der Senat in dieser Allgemeinheit aber nicht anzuschließen. Die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze sind, solange eine umfassende gesetzliche Regelung fehlt, unverzichtbar (zutreffend Soergel /J.F. Baur, aaO, § 903 Rdn. 123). Hat zudem, wie hier, das Allgemeininteresse gesetzlichen Ausdruck gefunden (nachstehend aa), ist einem wesentlichen Anliegen der Kritik Rechnung getragen. Bei einer am Eigentum orientierten , die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Mindesteingriffs wahrenden (nachstehend zu bb) und die Duldungspflicht (§ 1004 Abs. 2 BGB) durch
Ausgleichsleistungen (unten zu IV) kompensierenden Handhabung ist die Begrenzung des Abwehranspruchs am Allgemeininteresse rechtsstaatlich unbedenklich.
aa) Bei der Abwägung außer Betracht zu bleiben hat die Frage der Zweckmäßigkeit der zur Lösung des Drogenproblems konzipierten und praktizierten Mittel. Ein gemeinwichtiges Ziel, das sowohl von Vertretern einer vorwiegend suchtpräventiven und abstinenzorientierten Richtung als auch von den Befürwortern einer konsumbegleitenden Hilfeleistung verfolgt wird, ist die Eindämmung der Sucht und die Hilfe für die Drogenabhängigen. An der Bekämpfung des Drogenmißbrauchs hält auch das Dritte Gesetz zur Ä nderung des Betäubungsmittelgesetzes vom 28. März 2000 (BGBl. I S. 302) fest, das die Vermittlung ausstiegsorientierter Angebote der Beratung und Therapie als Mindeststandard für die Sicherheit und Kontrolle beim Verbrauch von Betäubungsmitteln in Drogenkonsumräumen anordnet (§ 10 a Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 BtMG i.d.F. der Gesetzesänderung; vgl. auch Vermittlungsausschuß, BTDrucks. 14/2796). Das Drogenhilfezentrum der Beklagten richtet sich, was im Tatsächlichen unter den Parteien nicht streitig ist, an der bisher geltenden Gesetzeslage aus und verzichtet darauf, den Drogenabhängigen Gelegenheit zum Drogenkonsum in geschlossenen Räumen zu geben. Das "Café Fix" und die ambulante Arztpraxis dienen dazu, Suchtkranken Hilfe bei der Ernährung, Bekleidung und Hygiene (Dusche, Haarpflege, Ungezieferbekämpfung) zu bieten und für eine Betreuung (Substitution, HIV-Therapie) zu sorgen. Die Abgabe steriler Einmalspritzen am Straßenschalter, die Ansteckungsgefahren vorbeugen soll, ist durch die Gesetzesänderung vom 9. September 1992 (BGBl. I S. 1593) aus den Straftatbeständen des § 29 BtMG herausgelöst worden (§ 29 Abs. 1 Satz 2 BtMG).

bb) Die Abweisung des Hauptantrags wird auch den Erfordernissen der Verhältnismäßigkeit und des Mindesteingriffs gerecht. Denn sie wird durch die Verurteilung der Beklagten nach den Hilfsanträgen zu a) und b) flankiert, gegen die sich die Anschlußrevision der Beklagten vergebens wendet (unten zu V). Der Kläger ist damit in der Lage, Beeinträchtigungen, die mit dem Fortbestand des Drogenhilfezentrums nicht unausweislich verbunden sind, abzuwehren.

III.


Keinen Erfolg hat das Rechtsmittel des Klägers auch insoweit, als es die hilfsweise zum Anspruch auf Einstellung des Betriebes verfolgten Anträge zu d) und e) zum Gegenstand hat. Die Ablehnung des Antrags zu d) ist rechtsfehlerfrei darauf gestützt, daß die Herkunft der Spritzen ungeklärt geblieben ist. Den Antrag zu e), Maßnahmen zu ergreifen, damit sich keine Menschenansammlungen vor dem Grundstück des Klägers bilden, hat das Berufungsgericht inhaltlich zu Recht dem Antrag zu c), die Behinderung des Zugangs durch Menschenansammlungen zu beseitigen, zugeordnet. Ein solcher, an sich nach Abschnitt II 1 a) und b) gegebener Anspruch scheitert am Unvermögen der Beklagten , ihn zu erfüllen (vgl. aaO zu c). Weder Kräften der Beklagten selbst noch privaten Sicherheitsdiensten steht, entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts , die Befugnis zu, den Gehsteig vor den Grundstücken der Parteien von Menschenansammlungen freizuhalten. Sie sind auf die "Jedermannsrechte" der Notwehr und Nothilfe (§ 227 BGB), des Notstandes (§ 228, 904 BGB) und der Festnahme nach § 127 StPO beschränkt. Die allgemeinen poli-
zeilichen Befugnisse zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, die zur Durchsetzung des ungehinderten Gemeingebrauchs an der öffentlichen Straße erforderlich werden, sind ihnen verschlossen. Der abgewiesene Hilfsantrag zu e) ist mithin, ebensowenig wie die Verurteilung zum Hilfsantrag c), die die Anschlußrevision mit Erfolg bekämpft (unten zu V), geeignet, die Zugangshindernisse zu beseitigen. Hierüber sind sich die Parteien im Tatsächlichen auch einig. Die Beklagten vertreten zudem ausdrücklich den Standpunkt , nur Maßnahmen der Ordnungspolizei, die sich indessen zurückhalte, könnten eine Besserung bringen.

IV.


Erfolg hat die Revision des Klägers dagegen, soweit sie die Ansprüche auf Zahlung und auf Feststellung der Pflicht der Beklagten zu weiterem Ausgleich in Geld wegen der nicht abwehrbaren Zugangsbehinderungen zum Gegenstand hat.
1. Ein Anspruch auf Schadensersatz nach § 823 BGB kommt allerdings nicht in Betracht. Die den Beklagten auch im Sinne dieser Vorschrift zuzurechnende Verletzung des Eigentums des Klägers geschah nicht widerrechtlich. Dies folgt aus der im Allgemeininteresse begründeten Duldungspflicht gemäß § 1004 Abs. 2 BGB.
2. Rechtsirrig ist hingegen die Auffassung des Berufungsgerichts, an der Duldungspflicht scheitere auch der Anspruch auf nachbarrechtlichen Ausgleich. Dieser Anspruch ist vielmehr Teil des rechtlichen Gefüges, das sich aus
der Versagung des vollen Abwehrrechts (Hauptantrag auf Stillegung des Betriebes ), den verbleibenden Abwehrbefugnissen (Hilfsanträge a) und b)) und der Kompensation der Abwehrlücke durch Geldausgleich zusammensetzt (vgl. oben zu II 2). Der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch tritt in diesem Zusammenhang an die Stelle des primären Abwehrrechts nach § 1004 Abs. 1 BGB. Der Senat hält dabei an einer gefestigten Rechtsprechung fest, die dem Eigentümer, der sich aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen daran gehindert sieht, den Abwehranspruch durchzusetzen, einen Ausgleich in Geld gewährt (BGHZ 72, 289 [Ausschachtungen]; Senat, BGHZ 85, 375 [Grundstücksvertiefung ]; 90, 255 [verunreinigtes Niederschlagswasser]; 111, 158 [Schrotblei ]). Der Inhalt des Ausgleichsanspruchs richtet sich an den Grundsätzen der Enteignungsentschädigung aus (Senat, BGHZ 85, 375, 386; Urt. v. 4. Juli 1997, V ZR 48/96, WM 1997, 2262 f). Bei der Beeinträchtigung der gewerblichen Nutzung eines Grundstücks, um die es hier geht, kann dem Ausgleich, wie seitens des Klägers geschehen, unmittelbar der Ertragsverlust zugrunde gelegt werden. Der Bundesgerichtshof hat dies für Fälle der vorübergehenden Beeinträchtigung wiederholt ausgesprochen (BGHZ 57, 349 [U-Bahnbau]; Senat BGHZ 62, 361 [zeitweise Sondernutzung eines Gehwegs]). Für dauernde Beeinträchtigungen gilt im Grundsatz nichts anderes. Nur ist in diesen Fällen dem Ausgleich der Ertragsminderung mit dem Wert des Objekts eine Grenze gesetzt. Denn der Verkehrswert der entzogenen Substanz, nicht die hypothetische Vermögenslage beim Ausbleiben der Beeinträchtigung, ist für die Obergrenze des Ausgleichsanspruchs bestimmend (BGHZ 57, 359, 368).
3. Bei der erneuten Verhandlung und Entscheidung wird sich das Berufungsgericht nicht auf seine hilfsweise Erwägung, dem Vortrag des Klägers zu den Mietausfällen mangele die Substanz, stützen können. Der Kläger hat die
Mietausfälle für den in Anspruch genommenen Zeitraum detailliert und rechnerisch nachvollziehbar dargestellt. Den erforderlichen Beweis hat er angetreten. Bei der Feststellung der Ursache der Leerstände wird allerdings dem Vortrag der Beklagten, ältere gewerbliche Objekte, zu denen das Anwesen des Klägers zähle, seien in Frankfurt ohnehin nur schwer zu vermieten, nachzugehen sein. Hierbei wird auch der Lage des Grundstücks, einerseits im Bahnhofsviertel, andererseits in Nachbarschaft zu neu erstellten Bürohochhäusern, Rechnung getragen werden müssen.

V.


Die Anschlußrevision der Beklagten bleibt ohne Erfolg, soweit sie sich gegen die auf die Hilfsanträge zu a) und b) erfolgte Verurteilung wendet. Ihre Meinung, die rechtlichen Voraussetzungen einer Haftung der Beklagten als mittelbare Störer lägen nicht vor, trifft aus den zu Abschnitt II 1 dargelegten Gründen nicht zu.
Erfolg hat die Anschlußrevision, soweit sie sich gegen die Verurteilung aus dem Hilfsantrag zu c) wendet. Insoweit gelten die Ausführungen zu dem
mit der Revision weiter verfolgten Hilfsantrag zu e) des Klägers (Abschnitt III) entsprechend.
Wenzel Vogt Tropf Schneider Lemke

(1) Der Umfang der Ersatzpflicht richtet sich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Verpflichtung zum Ersatz des Schadens im Falle einer unerlaubten Handlung, jedoch mit folgenden Einschränkungen:

1.
Im Falle der Tötung oder Verletzung eines Menschen haftet der Ersatzpflichtige für jede Person bis zu einem Kapitalbetrag von 600000 Euro oder bis zu einem Rentenbetrag von jährlich 36.000 Euro.
2.
Im Falle einer Sachbeschädigung haftet der Ersatzpflichtige nur bis zur Höhe des gemeinen Wertes der beschädigten Sache; dies gilt nicht für die Beschädigung von Grundstücken, deren Bestandteilen und Zubehör.

(2) Auf die Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des Bergschadens finden die Vorschriften des Abschnitts 5 des Buches 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung.

(3) Für die Entschädigung gelten die Artikel 52 und 53 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch entsprechend.

(1) Zum Ersatz eines Bergschadens ist der Unternehmer verpflichtet, der den Bergbaubetrieb zur Zeit der Verursachung des Bergschadens betrieben hat oder für eigene Rechnung hat betreiben lassen.

(2) Ist ein Bergschaden durch zwei oder mehrere Bergbaubetriebe verursacht, so haften die Unternehmer der beteiligten Bergbaubetriebe als Gesamtschuldner. Im Verhältnis der Gesamtschuldner zueinander hängt, soweit nichts anderes vereinbart ist, die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Bergschaden vorwiegend von dem einen oder anderen Bergbaubetrieb verursacht worden ist; im Zweifel entfallen auf die beteiligten Bergbaubetriebe gleiche Anteile.

(3) Soweit in den Fällen des Absatzes 2 die Haftung des Unternehmers eines beteiligten Bergbaubetriebes gegenüber dem Geschädigten durch Rechtsgeschäft ausgeschlossen ist, sind bis zur Höhe des auf diesen Bergbaubetrieb nach Absatz 2 Satz 2 entfallenden Anteils die Unternehmer der anderen Bergbaubetriebe von der Haftung befreit.

(4) Wird ein Bergschaden durch ein und denselben Bergbaubetrieb innerhalb eines Zeitraums verursacht, in dem der Bergbaubetrieb durch zwei oder mehrere Unternehmer betrieben wurde, so gelten die Absätze 2 und 3 entsprechend.

(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann die Zuführung von Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß, Wärme, Geräusch, Erschütterungen und ähnliche von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkungen insoweit nicht verbieten, als die Einwirkung die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt. Eine unwesentliche Beeinträchtigung liegt in der Regel vor, wenn die in Gesetzen oder Rechtsverordnungen festgelegten Grenz- oder Richtwerte von den nach diesen Vorschriften ermittelten und bewerteten Einwirkungen nicht überschritten werden. Gleiches gilt für Werte in allgemeinen Verwaltungsvorschriften, die nach § 48 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erlassen worden sind und den Stand der Technik wiedergeben.

(2) Das Gleiche gilt insoweit, als eine wesentliche Beeinträchtigung durch eine ortsübliche Benutzung des anderen Grundstücks herbeigeführt wird und nicht durch Maßnahmen verhindert werden kann, die Benutzern dieser Art wirtschaftlich zumutbar sind. Hat der Eigentümer hiernach eine Einwirkung zu dulden, so kann er von dem Benutzer des anderen Grundstücks einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen, wenn die Einwirkung eine ortsübliche Benutzung seines Grundstücks oder dessen Ertrag über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt.

(3) Die Zuführung durch eine besondere Leitung ist unzulässig.

Unberührt bleiben gesetzliche Vorschriften, nach denen für einen Schaden im Sinne des § 114 in weiterem Umfang als nach den Vorschriften dieses Abschnitts gehaftet wird oder nach denen ein anderer für den Schaden verantwortlich ist.

Art, Maß und Zeiten der Gewässerbenutzung im Rahmen von Erlaubnissen, Bewilligungen, alten Rechten und alten Befugnissen können auf Antrag eines Beteiligten oder von Amts wegen in einem Ausgleichsverfahren geregelt oder beschränkt werden, wenn das Wasser nach Menge oder Beschaffenheit nicht für alle Benutzungen ausreicht oder zumindest eine Benutzung beeinträchtigt ist und wenn das Wohl der Allgemeinheit es erfordert. Der Ausgleich ist unter Abwägung der Interessen der Beteiligten und des Wohls der Allgemeinheit sowie unter Berücksichtigung des Gemeingebrauchs nach pflichtgemäßem Ermessen festzulegen.

(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann die Zuführung von Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß, Wärme, Geräusch, Erschütterungen und ähnliche von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkungen insoweit nicht verbieten, als die Einwirkung die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt. Eine unwesentliche Beeinträchtigung liegt in der Regel vor, wenn die in Gesetzen oder Rechtsverordnungen festgelegten Grenz- oder Richtwerte von den nach diesen Vorschriften ermittelten und bewerteten Einwirkungen nicht überschritten werden. Gleiches gilt für Werte in allgemeinen Verwaltungsvorschriften, die nach § 48 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erlassen worden sind und den Stand der Technik wiedergeben.

(2) Das Gleiche gilt insoweit, als eine wesentliche Beeinträchtigung durch eine ortsübliche Benutzung des anderen Grundstücks herbeigeführt wird und nicht durch Maßnahmen verhindert werden kann, die Benutzern dieser Art wirtschaftlich zumutbar sind. Hat der Eigentümer hiernach eine Einwirkung zu dulden, so kann er von dem Benutzer des anderen Grundstücks einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen, wenn die Einwirkung eine ortsübliche Benutzung seines Grundstücks oder dessen Ertrag über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt.

(3) Die Zuführung durch eine besondere Leitung ist unzulässig.

(1) Wird infolge der Ausübung einer der in § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 bezeichneten Tätigkeiten oder durch eine der in § 2 Abs. 1 Nr. 3 bezeichneten Einrichtungen (Bergbaubetrieb) ein Mensch getötet oder der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt (Bergschaden), so ist für den daraus entstehenden Schaden nach den §§ 115 bis 120 Ersatz zu leisten.

(2) Bergschaden im Sinne des Absatzes 1 ist nicht

1.
ein Schaden, der an im Bergbaubetrieb beschäftigten Personen oder an im Bergbaubetrieb verwendeten Sachen entsteht,
2.
ein Schaden, der an einem anderen Bergbaubetrieb oder an den dem Aufsuchungs- oder Gewinnungsrecht eines anderen unterliegenden Bodenschätzen entsteht,
3.
ein Schaden, der durch Einwirkungen entsteht, die nach § 906 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht verboten werden können,
4.
ein Nachteil, der durch Planungsentscheidungen entsteht, die mit Rücksicht auf die Lagerstätte oder den Bergbaubetrieb getroffen werden und
5.
ein unerheblicher Nachteil oder eine unerhebliche Aufwendung im Zusammenhang mit Maßnahmen der Anpassung nach § 110.

(1) Beim Bundesgerichtshof werden ein Großer Senat für Zivilsachen und ein Großer Senat für Strafsachen gebildet. Die Großen Senate bilden die Vereinigten Großen Senate.

(2) Will ein Senat in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Senats abweichen, so entscheiden der Große Senat für Zivilsachen, wenn ein Zivilsenat von einem anderen Zivilsenat oder von dem Großen Zivilsenat, der Große Senat für Strafsachen, wenn ein Strafsenat von einem anderen Strafsenat oder von dem Großen Senat für Strafsachen, die Vereinigten Großen Senate, wenn ein Zivilsenat von einem Strafsenat oder von dem Großen Senat für Strafsachen oder ein Strafsenat von einem Zivilsenat oder von dem Großen Senat für Zivilsachen oder ein Senat von den Vereinigten Großen Senaten abweichen will.

(3) Eine Vorlage an den Großen Senat oder die Vereinigten Großen Senate ist nur zulässig, wenn der Senat, von dessen Entscheidung abgewichen werden soll, auf Anfrage des erkennenden Senats erklärt hat, daß er an seiner Rechtsauffassung festhält. Kann der Senat, von dessen Entscheidung abgewichen werden soll, wegen einer Änderung des Geschäftsverteilungsplanes mit der Rechtsfrage nicht mehr befaßt werden, tritt der Senat an seine Stelle, der nach dem Geschäftsverteilungsplan für den Fall, in dem abweichend entschieden wurde, zuständig wäre. Über die Anfrage und die Antwort entscheidet der jeweilige Senat durch Beschluß in der für Urteile erforderlichen Besetzung; § 97 Abs. 2 Satz 1 des Steuerberatungsgesetzes und § 74 Abs. 2 Satz 1 der Wirtschaftsprüferordnung bleiben unberührt.

(4) Der erkennende Senat kann eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung dem Großen Senat zur Entscheidung vorlegen, wenn das nach seiner Auffassung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist.

(5) Der Große Senat für Zivilsachen besteht aus dem Präsidenten und je einem Mitglied der Zivilsenate, der Große Senate für Strafsachen aus dem Präsidenten und je zwei Mitgliedern der Strafsenate. Legt ein anderer Senat vor oder soll von dessen Entscheidung abgewichen werden, ist auch ein Mitglied dieses Senats im Großen Senat vertreten. Die Vereinigten Großen Senate bestehen aus dem Präsidenten und den Mitgliedern der Großen Senate.

(6) Die Mitglieder und die Vertreter werden durch das Präsidium für ein Geschäftsjahr bestellt. Dies gilt auch für das Mitglied eines anderen Senats nach Absatz 5 Satz 2 und für seinen Vertreter. Den Vorsitz in den Großen Senaten und den Vereinigten Großen Senaten führt der Präsident, bei Verhinderung das dienstälteste Mitglied. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.