Bundesgerichtshof Beschluss, 29. Sept. 2011 - IX ZR 52/08

published on 29/09/2011 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 29. Sept. 2011 - IX ZR 52/08
ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile
Previous court decisions
Landgericht Darmstadt, 4 O 75/06, 07/12/2006
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, 12 U 15/07, 14/02/2008

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZR 52/08
vom
29. September 2011
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Vill, Raebel,
Prof. Dr. Gehrlein, Grupp und die Richterin Möhring
am 29. September 2011

beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 14. Februar 2008 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 35.276,59 € festgesetzt.

Gründe:


1
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet. Ein gesetzlicher Grund zur Zulassung der Revision besteht nicht.
2
1. Das Berufungsgericht hat das nach Art. 103 Abs. 1 GG garantierte rechtliche Gehör der Beklagten vor Gericht nicht verletzt. Es hat die fachliche Stellungnahme der vom Kläger beauftragten Architekten zu den streitigen Baumängeln zur Kenntnis genommen und danach die behauptete Ursächlichkeit der rechtlichen Vorgehensweise der Beklagten für den geltend gemachten Schaden zum Teil verneint. Die Rüge der Beschwerde, die fachliche Stellungnahme der Architekten hätte mit dem Landgericht die Beklagte schon vom Vorwurf der Pflichtverletzung entlasten müssen, greift nur eine Rechtsverletzung bei der Subsumtion an, welche für die Zulassungsentscheidung unerheblich ist. Davon abgesehen ist ein rechtlicher Obersatz, der die Entscheidung des Berufungsgerichts zur Anwendung des Vorsichtsprinzips im Zusammenwirken des Rechtsanwalts mit Privatsachverständigen des Mandanten trägt, von der Beschwerde nicht dargelegt worden. Dementsprechend fehlen Ausführungen , welche die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache aus einem solchen Obersatz herzuleiten versuchen.
3
Ein Gehörsverstoß in Bezug auf das Vorbringen der Beklagten zur Schadenshöhe ist gleichfalls nicht ordnungsgemäß gerügt. Es mag sein, dass der Beklagten noch Gebührenansprüche für den gescheiterten vorgerichtlichen Einigungsversuch des Klägers und der Zedentin mit derImmobilienverkäuferin zustehen. Eine hilfsweise Aufrechnung der Beklagten mit diesem Gegenanspruch in den Tatsacheninstanzen zeigt die Beschwerde jedoch nicht auf.
4
2. Entgegen der Beschwerde ist die Revision auch nicht deshalb zuzulassen , weil das Berufungsgericht die Anforderungen an die Darlegung der anwaltlichen Risikoaufklärung zu dem erwogenen prozessualen Vorgehen überspannt haben soll. Eine solche Abwägung im Einzelfall begründet weder die Wiederholungsgefahr der berufungsgerichtlichen Entscheidung noch kann danach eine Revisionsentscheidung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich sein. Diese Erforderlichkeit ist nur dann hinreichend ausgeführt , wenn durch einen Vergleich der entscheidungstragenden, nicht notwendig geschriebenen Obersätze des Berufungsurteils mit der herangezogenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs oder eines Oberlandesgerichts eine Rechtssatzabweichung dargelegt wird (BGH, Beschluss vom 23. März 2011 - IX ZR 212/08, WM 2011, 1196 Rn. 3). Unterschiedliche Entscheidungen der ersten und zweiten Tatsacheninstanz rechtfertigen die Revisionszulassung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht.
5
3. Soweit das Berufungsgericht die Beklagte als beweispflichtig dafür angesehen hat, dass der Kläger trotz ausreichender Risikoaufklärung die Beklagte angewiesen habe, ohne Nachbesserungsfrist und Ablehnungsandrohung aus Wandlung zu klagen, trägt dies seine Entscheidung nicht. Eine Klageabweisung wegen Beweisfälligkeit kam entgegen der Beschwerde nach dem Standpunkt des Berufungsgerichts schon deshalb nicht in Frage, weil die Beklagte im Rahmen ihrer sekundären Darlegungslast eine ausreichende Belehrung zu den Risiken eines Vorgehens nach § 634 Abs. 2 BGB a.F. nicht vorgetragen hat. Eine Divergenzrüge kann folglich hierauf nicht gestützt werden.
Vill Raebel Gehrlein Grupp Möhring
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, Entscheidung vom 07.12.2006 - 4 O 75/06 -
OLG Frankfurt in Darmstadt, Entscheidung vom 14.02.2008 - 12 U 15/07 -
ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

2 Referenzen - Gesetze

{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge

Ist das Werk mangelhaft, kann der Besteller, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,1.nach § 635 Nacherfüllung verlangen,2.nach § 637 den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforde
1 Referenzen - Urteile
{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 23/03/2011 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 212/08 vom 23. März 2011 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, § 544 Abs. 2 Satz 3 Rügt die Nichtzulassungsbeschwerde, das Berufungsgericht habe d
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Annotations

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

Ist das Werk mangelhaft, kann der Besteller, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1.
nach § 635 Nacherfüllung verlangen,
2.
nach § 637 den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen,
3.
nach den §§ 636, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 638 die Vergütung mindern und
4.
nach den §§ 636, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.