Handy und Co. am Steuer – Neue Bußgelder bis zu 200 Euro
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Seit 19.10.2017 gelten die neuen Bestimmungen zur Benutzung elektronischerGeräte während der Fahrt (§ 23 StVO): Hier eine Übersicht darüber, was erlaubt ist und was nicht und die entsprechenden neuen, höheren Bußgelder.
Handy, Navi, Tablets, Videobrille, Audiorekorder – Am Steuer alles verboten?
Die Benutzung des Handys oder anderer Geräte am Steuer ist nicht grundsätzlich verboten, das was beachtet werden muss ist dabei Folgendes: Wer beim Fahren telefonieren möchte, darf das Gerät dabei nicht in die Hand nehmen, denn das ist verboten. Dasselbe gilt für die Benutzung eines Navis oder anderer elektronischer Geräte: Das Aufnehmen des Gerätes ist verboten und führt zu Bußgeldern. In der Straßenverkehrsordnung heißt es:
„Wer ein Fahrzeug führt, darf ein elektronisches Gerät, das der Kommunikation, Informationen oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist, nur benutzen, wenn hierfür das Gerät weder aufgenommen noch gehalten wird eine Sprachsteuerung oder Vorlesefunktion genutzt wird … Geräte im Sinne des Satzes 1 sind auch Geräte der Unterhaltungselektronik oder Geräte zur Ortsbestimmung, insbesondere Mobiltelefonie oder Autotelefone, Berührungsbildschirme, tragbare Flachrechner, Navigationsgeräte, Fernseher; Abspielgeräte mit Videofunktion oder Audiorekorder.“ (§ 23 Abs. 1a S.1 StVO)
Wichtig ist außerdem, dass der Blick für die Nutzung des Gerätes nur ganz kurz vom Straßenverkehr abgewendet werden darf und dies den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen angepasst ist.
Handy und Co. am Steuer wird teuer – Hohe Bußgelder und Punkte in Flensburg
Laut Bußgeldkatalog gilt für die Benutzung elektronischer Geräte am Steuer ab sofort Folgendes:
- Der Kraftfahrzeugführer zahlt 100 und erhält 1 Punkt im Fahreignungsregister
- Bei Gefährdung durch die Handynutzung sind 150 Euro zu zahlen und man erhält 2 Punkt
- Bei Sachbeschädigung sind 200 Euro zu zahlen und man erhält ebenfalls 2 Punkte
Handy im Straßenverkehr – auch beim Radfahren verboten!
Auch für Radfahrer gelten verschärfte Regelungen in Bezug auf die Nutzung eines elektronischen Gerätes während der Fahrt: Wer als Radfahrer ein Handy während der Fahrt benutzt, muss 55 Euro Bußgeld zahlen; wer im Straßenverkehr zu laute Musik hört, zahlt ein Bußgeld in Höhe von 15 Euro. Als Benutzung wird dabei nicht nur das Telefonieren angesehen, sondern auch das Lesen von Nachrichten und die Kommunikation über Soziale Medien. Telefoniert werden darf, wie beim PKW, via Kopfhörer und Freisprechanlage, Anrufe dürfen dabei aber nicht mit der Hand am Handy, sondern nur über das Kabel des Kopfhörers angenommen werden.
Fazit: Augen auf im Straßenverkehr - und Hände bitte ans Steuer
Dass elektronische Geräte beim Fahren nicht in die Hand genommen werden dürfen, ist nachvollziehbar – neu sind die höheren Bußgelder. Letztendlich bleibt hierbei dann nur noch die Frage offen, wann rauchen, essen und Kaffee trinken am Steuer verboten wird - denn dafür muss man zwangsläufig eine Hand vom Steuer nehmen.
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(1) Wer ein Fahrzeug führt, ist dafür verantwortlich, dass seine Sicht und das Gehör nicht durch die Besetzung, Tiere, die Ladung, Geräte oder den Zustand des Fahrzeugs beeinträchtigt werden. Wer ein Fahrzeug führt, hat zudem dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug, der Zug, das Gespann sowie die Ladung und die Besetzung vorschriftsmäßig sind und dass die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung oder die Besetzung nicht leidet. Ferner ist dafür zu sorgen, dass die vorgeschriebenen Kennzeichen stets gut lesbar sind. Vorgeschriebene Beleuchtungseinrichtungen müssen an Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern auch am Tage vorhanden und betriebsbereit sein.
(1a) Wer ein Fahrzeug führt, darf ein elektronisches Gerät, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist, nur benutzen, wenn
- 1.
hierfür das Gerät weder aufgenommen noch gehalten wird und - 2.
entweder - a)
nur eine Sprachsteuerung und Vorlesefunktion genutzt wird oder - b)
zur Bedienung und Nutzung des Gerätes nur eine kurze, den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen angepasste Blickzuwendung zum Gerät bei gleichzeitig entsprechender Blickabwendung vom Verkehrsgeschehen erfolgt oder erforderlich ist.
(1b) Absatz 1a Satz 1 bis 3 gilt nicht für
- 1.
ein stehendes Fahrzeug, im Falle eines Kraftfahrzeuges vorbehaltlich der Nummer 3 nur, wenn der Motor vollständig ausgeschaltet ist, - 2.
den bestimmungsgemäßen Betrieb einer atemalkoholgesteuerten Wegfahrsperre, soweit ein für den Betrieb bestimmtes Handteil aufgenommen und gehalten werden muss, - 3.
stehende Straßenbahnen oder Linienbusse an Haltestellen (Zeichen 224).
- 1.
die Benutzung eines Bildschirms oder einer Sichtfeldprojektion zur Bewältigung der Fahraufgabe des Rückwärtsfahrens oder Einparkens, soweit das Fahrzeug nur mit Schrittgeschwindigkeit bewegt wird, oder - 2.
die Benutzung elektronischer Geräte, die vorgeschriebene Spiegel ersetzen oder ergänzen.
(1c) Wer ein Fahrzeug führt, darf ein technisches Gerät nicht betreiben oder betriebsbereit mitführen, das dafür bestimmt ist, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen oder zu stören. Das gilt insbesondere für Geräte zur Störung oder Anzeige von Geschwindigkeitsmessungen (Radarwarn- oder Laserstörgeräte). Bei anderen technischen Geräten, die neben anderen Nutzungszwecken auch zur Anzeige oder Störung von Verkehrsüberwachungsmaßnahmen verwendet werden können, dürfen die entsprechenden Gerätefunktionen nicht verwendet werden.
(2) Wer ein Fahrzeug führt, muss das Fahrzeug, den Zug oder das Gespann auf dem kürzesten Weg aus dem Verkehr ziehen, falls unterwegs auftretende Mängel, welche die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigen, nicht alsbald beseitigt werden; dagegen dürfen Krafträder und Fahrräder dann geschoben werden.
(3) Wer ein Fahrrad oder ein Kraftrad fährt, darf sich nicht an Fahrzeuge anhängen. Es darf nicht freihändig gefahren werden. Die Füße dürfen nur dann von den Pedalen oder den Fußrasten genommen werden, wenn der Straßenzustand das erfordert.
(4) Wer ein Kraftfahrzeug führt, darf sein Gesicht nicht so verhüllen oder verdecken, dass er nicht mehr erkennbar ist. Dies gilt nicht in Fällen des § 21a Absatz 2 Satz 1.