(1) Wer ein Fahrzeug führt, ist dafür verantwortlich, dass seine Sicht und das Gehör nicht durch die Besetzung, Tiere, die Ladung, Geräte oder den Zustand des Fahrzeugs beeinträchtigt werden. Wer ein Fahrzeug führt, hat zudem dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug, der Zug, das Gespann sowie die Ladung und die Besetzung vorschriftsmäßig sind und dass die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung oder die Besetzung nicht leidet. Ferner ist dafür zu sorgen, dass die vorgeschriebenen Kennzeichen stets gut lesbar sind. Vorgeschriebene Beleuchtungseinrichtungen müssen an Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern auch am Tage vorhanden und betriebsbereit sein.

(1a) Wer ein Fahrzeug führt, darf ein elektronisches Gerät, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist, nur benutzen, wenn

1.
hierfür das Gerät weder aufgenommen noch gehalten wird und
2.
entweder
a)
nur eine Sprachsteuerung und Vorlesefunktion genutzt wird oder
b)
zur Bedienung und Nutzung des Gerätes nur eine kurze, den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen angepasste Blickzuwendung zum Gerät bei gleichzeitig entsprechender Blickabwendung vom Verkehrsgeschehen erfolgt oder erforderlich ist.
Geräte im Sinne des Satzes 1 sind auch Geräte der Unterhaltungselektronik oder Geräte zur Ortsbestimmung, insbesondere Mobiltelefone oder Autotelefone, Berührungsbildschirme, tragbare Flachrechner, Navigationsgeräte, Fernseher oder Abspielgeräte mit Videofunktion oder Audiorekorder. Handelt es sich bei dem Gerät im Sinne des Satzes 1, auch in Verbindung mit Satz 2, um ein auf dem Kopf getragenes visuelles Ausgabegerät, insbesondere eine Videobrille, darf dieses nicht benutzt werden. Verfügt das Gerät im Sinne des Satzes 1, auch in Verbindung mit Satz 2, über eine Sichtfeldprojektion, darf diese für fahrzeugbezogene, verkehrszeichenbezogene, fahrtbezogene oder fahrtbegleitende Informationen benutzt werden. Absatz 1c und § 1b des Straßenverkehrsgesetzes bleiben unberührt.

(1b) Absatz 1a Satz 1 bis 3 gilt nicht für

1.
ein stehendes Fahrzeug, im Falle eines Kraftfahrzeuges vorbehaltlich der Nummer 3 nur, wenn der Motor vollständig ausgeschaltet ist,
2.
den bestimmungsgemäßen Betrieb einer atemalkoholgesteuerten Wegfahrsperre, soweit ein für den Betrieb bestimmtes Handteil aufgenommen und gehalten werden muss,
3.
stehende Straßenbahnen oder Linienbusse an Haltestellen (Zeichen 224).
Das fahrzeugseitige automatische Abschalten des Motors im Verbrennungsbetrieb oder das Ruhen des elektrischen Antriebes ist kein Ausschalten des Motors in diesem Sinne. Absatz 1a Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b gilt nicht für
1.
die Benutzung eines Bildschirms oder einer Sichtfeldprojektion zur Bewältigung der Fahraufgabe des Rückwärtsfahrens oder Einparkens, soweit das Fahrzeug nur mit Schrittgeschwindigkeit bewegt wird, oder
2.
die Benutzung elektronischer Geräte, die vorgeschriebene Spiegel ersetzen oder ergänzen.

(1c) Wer ein Fahrzeug führt, darf ein technisches Gerät nicht betreiben oder betriebsbereit mitführen, das dafür bestimmt ist, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen oder zu stören. Das gilt insbesondere für Geräte zur Störung oder Anzeige von Geschwindigkeitsmessungen (Radarwarn- oder Laserstörgeräte). Bei anderen technischen Geräten, die neben anderen Nutzungszwecken auch zur Anzeige oder Störung von Verkehrsüberwachungsmaßnahmen verwendet werden können, dürfen die entsprechenden Gerätefunktionen nicht verwendet werden.

(2) Wer ein Fahrzeug führt, muss das Fahrzeug, den Zug oder das Gespann auf dem kürzesten Weg aus dem Verkehr ziehen, falls unterwegs auftretende Mängel, welche die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigen, nicht alsbald beseitigt werden; dagegen dürfen Krafträder und Fahrräder dann geschoben werden.

(3) Wer ein Fahrrad oder ein Kraftrad fährt, darf sich nicht an Fahrzeuge anhängen. Es darf nicht freihändig gefahren werden. Die Füße dürfen nur dann von den Pedalen oder den Fußrasten genommen werden, wenn der Straßenzustand das erfordert.

(4) Wer ein Kraftfahrzeug führt, darf sein Gesicht nicht so verhüllen oder verdecken, dass er nicht mehr erkennbar ist. Dies gilt nicht in Fällen des § 21a Absatz 2 Satz 1.

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Handynutzung im Straßenverkehr: Rechtliche Rahmenbedingungen und Konsequenzen

01.03.2024

Die Nutzung von Mobiltelefonen während der Fahrt zählt zu den häufigsten Ursachen für Ablenkung im Straßenverkehr und kann zu schwerwiegenden Unfällen führen. Das deutsche Ordnungswidrigkeitenrecht sieht daher strikte Regelungen und Sanktionen für die Handynutzung am Steuer vor. Dieser Artikel beleuchtet die gesetzlichen Bestimmungen, mögliche Folgen eines Verstoßes und gibt Tipps zur Vermeidung von Bußgeldern.

Ordnungswidrigkeit: „Handyverstoß“ nach neuem Recht – In der Hand halten reicht

06.09.2019

Der neue § 23 Abs. 1a Straßenverkehrsordnung (StVO) verbietet es dem Fahrzeugführer, während der Fahrt ein elektronisches Gerät zu nutzen. Nach dem Wortlaut kommt es dabei nicht darauf an, ob das elektronische Gerät für die Benutzung grundsätzlich in der Hand gehalten werden muss. Entscheidend ist, ob es tatsächlich in der Hand gehalten wurde – BSP Rechtsanwälte – Anwalt für Strafrecht Berlin

Ordnungswidrigkeit: Filmaufnahmen mit dem Handy während der Fahrt können teuer werden

18.08.2019

Wer beim Vorbeifahren mit dem PKW ein Mobiltelefon (Smartphone) horizontal deutlich in Richtung eines verunfallten Fahrzeugs hält, kann damit nur eine Funktion des Mobiltelefons nutzen. Entweder filmt er das verunfallte Fahrzeug oder er fotografiert es. Einen anderen Sinn kann diese äußere Handlung nicht ergeben – BSP Rechtsanwälte – Anwalt für Strafrecht Berlin

Handy und Co. am Steuer – Neue Bußgelder bis zu 200 Euro

von Rechtsanwalt Holger Bernd, BERND Rechtsanwälte
16.01.2018

Handy, Navi, Tablets – wer Bußgelder verhindern will, sollte wissen was während der Fahrt am Steuer erlaubt ist und was nicht.

Strafprozessrecht: Zur Zulässigkeit von Dashcamaufzeichnungen

22.12.2017

Wer Verhaltensweisen Dritter im öffentlichen Straßenverkehr aufzeichnet und anschließende an eine Bußgeldbehörde übermittelt, verstößt gegen das Bundesdatenschutzgesetz – BSP Rechtsanwälte – Anwälte für Strafrecht Berlin
Allgemeines

Verkehrsrecht: Auch Handys ohne SIM-Karte fallen unter das Handyverbot

10.08.2017

Wer während der Fahrt mit seinem PKW sein Mobiltelefon in den Händen hält und Musik abspielen lässt, verstößt gegen die einschlägige Verbotsvorschrift der Straßenverkehrsordnung.
andere

Trunkenheitsfahrt: Keine Trunkenheit im Verkehr bei betrunkenem Inlineskater

05.10.2016

Ein Inlineskater, der in alkoholisiertem Zustand die Fahrbahn einer Straße benutzt, macht sich nicht wegen Trunkenheit im Verkehr strafbar.
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Strafrecht: Keine Strafbarkeit wegen Trunkenheit im Verkehrs mit Inlineskates

13.05.2016

§ 316 StGB erfordert u. a. das Führen eines Fahrzeugs. Inlineskates unterfallen nach Ansicht des Gerichts nicht der Norm, so dass sich ein betrunkener Fahrer nicht wegen Trunkenheit im Verkehr strafbar macht.

Start-Stopp-Automatik

von Rechtsanwalt Alexander Rothholz, Rechtsanwalt Alexander Rothholz
19.04.2016

Nicht nur Umwelt-, sondern auch Handyfreundlich!
Verkehrsrecht

OWi-Recht: Beim Fahren auch als Navigationshilfe oder zur Internetrecherche verboten

29.04.2015

Nach § 23 Abs. 1a darf ein Fahrzeugführer ein Mobiltelefon nicht benutzen, wenn er hierfür das Mobiltelefon aufnehmen oder halten muss.
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Referenzen - Gesetze | § 1 BKleingG

§ 1 BKleingG zitiert oder wird zitiert von 4 §§.

§ 1 BKleingG wird zitiert von 2 anderen §§ im Bundeskleingartengesetz.

Straßenverkehrs-Ordnung - StVO 2013 | § 49 Ordnungswidrigkeiten


(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine Vorschrift über1.das allgemeine Verhalten im Straßenverkehr nach § 1 Absatz 2,2.die Straßenbenutzung durch Fahrzeuge nach §

Straßenverkehrs-Ordnung - StVO 2013 | § 35 Sonderrechte


(1) Von den Vorschriften dieser Verordnung sind die Bundeswehr, die Bundespolizei, die Feuerwehr, der Katastrophenschutz, die Polizei und der Zolldienst befreit, soweit das zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist. (1a) Absatz 1 g
§ 1 BKleingG zitiert 1 §§ in anderen Gesetzen.

Straßenverkehrsgesetz - StVG | § 1b Rechte und Pflichten des Fahrzeugführers bei Nutzung hoch- oder vollautomatisierter Fahrfunktionen


(1) Der Fahrzeugführer darf sich während der Fahrzeugführung mittels hoch- oder vollautomatisierter Fahrfunktionen gemäß § 1a vom Verkehrsgeschehen und der Fahrzeugsteuerung abwenden; dabei muss er derart wahrnehmungsbereit bleiben, dass er seiner Pf
§ 1 BKleingG zitiert 1 andere §§ aus dem Bundeskleingartengesetz.

Straßenverkehrs-Ordnung - StVO 2013 | § 21a Sicherheitsgurte, Rollstuhl-Rückhaltesysteme, Rollstuhlnutzer-Rückhaltesysteme, Schutzhelme


(1) Vorgeschriebene Sicherheitsgurte müssen während der Fahrt angelegt sein; dies gilt ebenfalls für vorgeschriebene Rollstuhl-Rückhaltesysteme und vorgeschriebene Rollstuhlnutzer-Rückhaltesysteme. Das gilt nicht für 1. (weggefallen)2. Personen beim

Referenzen - Urteile | § 1 BKleingG

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Oberlandesgericht Bamberg Beschluss, 18. Jan. 2017 - 2 Ss OWi 1363/16

bei uns veröffentlicht am 18.01.2017

Gründe Mit (Erst-) Urteilen vom 16.07.2015 sprach das AG die 3 Betr. aus Rechtsgründen von dem gegen sie mit Bußgeldbescheiden über Geldbußen in Höhe von jeweils 400 € geahndeten Tatvorwurf des Verstoßes gegen das sog. ‚

Landgericht Landshut Beschluss, 09. Feb. 2016 - 6 Qs 281/15

bei uns veröffentlicht am 09.02.2016

Gründe Landgericht Landshut Az.: 6 Qs 281/15 02 Cs 410 Js 23643/15 AG Landshut,410 Js 23643/15 Staatsanwaltschaft Landshut In dem Strafverfahren ... gegen ... wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenv

Verwaltungsgericht Ansbach Gerichtsbescheid, 10. Juli 2014 - 10 K 13.01566

bei uns veröffentlicht am 10.07.2014

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Tatbestand Der Kläger wendet sich nach zunächst erhobener Anfechtungsklage nunmehr im Rahmen einer Fortsetzungsfeststell

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 23. Apr. 2018 - AN 10 K 17.00140

bei uns veröffentlicht am 23.04.2018

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand Der Kläger wendet sich gegen den Entzug seiner Fahrerlaubnis wegen Erreichens von 8 Punkten im Fahreignungsregi

Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 12. Mai 2016 - W 3 K 15.1456

bei uns veröffentlicht am 12.05.2016

Tenor I. Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids des Zentrums Bayern Familie und Soziales Region Unterfranken - Hauptfürsorgestelle - vom 20. Januar 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. November 2015 verpfli

Verwaltungsgericht München Beschluss, 03. Apr. 2014 - 6b S 14.535

bei uns veröffentlicht am 03.04.2014

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 7.500,- Euro festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller war

Verwaltungsgericht München Beschluss, 14. Feb. 2014 - 1 S 14.299

bei uns veröffentlicht am 14.02.2014

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. III. Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. Gründe I. Die Beteiligten streiten um di

Amtsgericht Aichach Urteil, 25. Juni 2014 - 3 OWi 606 Js 130832/13

bei uns veröffentlicht am 25.06.2014

Gründe I. (Persönliche Verhältnisse) II. (Festgestellter Sachverhalt) Am 25.06.2013 um 19.30 Uhr befand sich der Betroffene in der L-Straße in D. in einem Fahrzeug der Marke ... mit dem amtlichen Kennzeichen ... Da

Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss, 08. Mai 2018 - 1 OWi 2 Ss Bs 6/18, 1 OWi 2 SsBs 6/18

bei uns veröffentlicht am 08.05.2018

Auf die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft Franken-thal/Pfalz wird das Urteil des Amtsgerichts Speyer vom 28.7.2017 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechts-beschwerdeverfahrens, an die

Bundesverfassungsgericht Ablehnung einstweilige Anordnung, 26. Feb. 2018 - 1 BvQ 6/18

bei uns veröffentlicht am 26.02.2018

Tenor Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Gründe I.

Oberlandesgericht Rostock Beschluss, 22. Feb. 2017 - 21 Ss OWi 38/17 (Z)

bei uns veröffentlicht am 22.02.2017

Tenor I. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Güstrow vom 14.09.2016 wird zugelassen. II. Die Sache wird auf den Senat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen. III. Die Rechtsbeschwerde wird mi

Amtsgericht Landstuhl Urteil, 06. Feb. 2017 - 2 OWi 4286 Js 12961/16

bei uns veröffentlicht am 06.02.2017

Tenor 1. Der Betroffene wird freigesprochen. 2. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Betroffenen trägt die Staatskasse. Gründe 1 Dem verkehrsrechtlich nicht vorbelasteten Betroffenen war vorgeworfen worden, als Fahr

Amtsgericht Landstuhl Beschluss, 20. Okt. 2016 - 2 OWi 4286 Js 10115/16

bei uns veröffentlicht am 20.10.2016

weitere Fundstellen ... Diese Entscheidung wird zitiert Tenor 1. Der Betroffene wird freigesprochen. 2. Die Staatskasse trägt die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Betroffenen. Gründe I. 1 Der Betroff

Oberlandesgericht Rostock Beschluss, 13. Juli 2016 - 21 Ss OWi 103/16 (Z)

bei uns veröffentlicht am 13.07.2016

Tenor I. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Güstrow vom 13.04.2016 wird zugelassen. II. Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das vorgenannte Urteil a) im Schuldspruch dahin abgeändert, dass der Be

Amtsgericht Offenburg Urteil, 06. Juni 2016 - 3 OWi 208 Js 16375/15

bei uns veröffentlicht am 06.06.2016

Tenor Der Betroffene ... wird wegen fahrlässiger Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 20,00 Euro verurteilt. Der Betroffene hat die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen zu tragen. Angewe

Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 25. Apr. 2016 - 4 Ss 212/16

bei uns veröffentlicht am 25.04.2016

Tenor 1. Auf die - zugelassene - Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Backnang vom 2. Dezember 2015 a u f g e h o b e n . 2. Der Betroffene wird f r e i g e s p r o c h e n . 3. Die Ko

Amtsgericht Landstuhl Urteil, 07. März 2016 - 2 OWi 4286 Js 981/16

bei uns veröffentlicht am 07.03.2016

weitere Fundstellen ... Diese Entscheidung zitiert Tenor 1. Die Betroffene wird wegen fahrlässiger Nichteinhaltung des erforderlichen Abstands zu einer Geldbuße von 195 EUR verurteilt. 2. Die Betroffene trägt die Kosten des Verfahrens und

Amtsgericht Lüdinghausen Urteil, 25. Jan. 2016 - 19 OWi-89 Js 2406/15-219/15

bei uns veröffentlicht am 25.01.2016

Tenor Der Betroffene wird wegen vorsätzlichen Führens eines Fahrzeuges mit verkehrsunsicherer Bereifung in Tateinheit mit vorsätzlichem Nichtbefolgen der Weisung eines Polizeibeamten zu einer Geldbuße von 170,00 EUR verurteilt. Die Kosten des Verfah

Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss, 08. Jan. 2016 - IV-1 RBs 132/15

bei uns veröffentlicht am 08.01.2016

Tenor Der Antrag des Betroffenen, die Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Krefeld vom 14. April 2015 zuzulassen, wird als unbegründet auf Kosten des Betroffenen verworfen. 1 2G r ü n d e : 3Das Amtsgericht hat gegen den Betroffene

Hanseatisches Oberlandesgericht Beschluss, 28. Dez. 2015 - 2 - 86/15 (RB)

bei uns veröffentlicht am 28.12.2015

Tenor Der Antrag des Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Altona, Abteilung 327a, vom 22. September 2015 wird auf Kosten des Beschwerdeführers verworfen. Gründe I. 1 Mit Bußgeldbescheid

Oberlandesgericht Koblenz Beschluss, 02. Nov. 2015 - 2 OWi 4 SsRs 104/15

bei uns veröffentlicht am 02.11.2015

Tenor Der Antrag des Betroffenen, seine Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Trier vom 28. Juli 2015 zuzulassen, wird als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seiner als zurückgenommen geltenden (§ 80 Ab

Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 07. Juli 2015 - 1 RBs 109/15

bei uns veröffentlicht am 07.07.2015

Tenor Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Die Sache wird auf den Senat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen. Das angefochtene Urteil wird mit den Feststellungen aufgehoben. Der Betroffene wird freigesprochen. Die Kosten des Verfahrens und

Amtsgericht Landstuhl Urteil, 02. Apr. 2015 - 2 OWi 4286 Js 1076/15

bei uns veröffentlicht am 02.04.2015

weitere Fundstellen ... Diese Entscheidung zitiert Tenor 1. Der Betroffene wird wegen vorsätzlicher verbotswidriger Nutzung eines Mobiltelefons als Führer eines Kfz im Straßenverkehr zu einer Geldbuße von 70 EUR verurteilt. 2. Der Bet

Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 02. Feb. 2015 - 4 Ss 721/13

bei uns veröffentlicht am 02.02.2015

Tenor 1. Das Verfahren wird gemäß § 47 OWiG auf den Vorwurf ordnungswidrigen Verhaltens nach § 49 Abs. 1 Nr. 1, § 1 Abs. 2 StVO beschränkt. 2. Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Rottenburg am Neckar vo

Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 15. Jan. 2015 - 1 RBs 232/14

bei uns veröffentlicht am 15.01.2015

Tenor Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift der Generalstaatsanwaltschaft Hamm vom 16.12.2014, welche dem Betroffenen bzw. seinem Verteidiger bekannt gemacht worden ist, verworfen, da es n

Bundesgerichtshof Urteil, 09. Dez. 2014 - VI ZR 155/14

bei uns veröffentlicht am 09.12.2014

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR155/14 Verkündet am: 9. Dezember 2014 Holmes Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Oberlandesgericht Köln Beschluss, 07. Nov. 2014 - 1 RBs 284/14

bei uns veröffentlicht am 07.11.2014

Tenor Das angefochtene Urteil wird mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.  Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde - an das Amtsgericht Köln zurückverwiesen. 1G r ü n d e 2I

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 22. Okt. 2014 - 6 C 7/13

bei uns veröffentlicht am 22.10.2014

Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen die automatisierte Erfassung und den automatisierten Abgleich seiner jeweiligen Kraftfahrzeugkennzeichen mit polizeilichen Fahn

Bundesgerichtshof Beschluss, 23. Sept. 2014 - 4 StR 92/14

bei uns veröffentlicht am 23.09.2014

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR92/14 vom 23. September 2014 BGHSt: ja BGHR: ja Nachschlagewerk: ja Veröffentlichung: ja ––––––––––––––––––––––––––- StVG § 2 Abs. 15 Satz 2 StVO § 23 Abs. 1a Ein Fahrlehrer, der als Beifahrer währen

Amtsgericht Lüdinghausen Urteil, 22. Sept. 2014 - 19 OWi-89 Js 1024/14-97/14

bei uns veröffentlicht am 22.09.2014

Tenor Der Betroffene wird wegen fahrlässiger Nichtbefolgung eines Wechsellichtzeichens zu einer Geldbuße von 120,00 EUR verurteilt. Die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen trägt der Betroffene (§§ 37 I, 49 StVO, 24, StVG, 2 BKatV).

Amtsgericht Landstuhl Urteil, 11. Sept. 2014 - 2 OWi 4286 Js 11751/13

bei uns veröffentlicht am 11.09.2014

Tenor 1. Der Betroffene wird wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften zu einer Geldbuße von 700 EUR verurteilt. 2. Der Betroffene trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwe

Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 09. Sept. 2014 - 1 RBs 1/14

bei uns veröffentlicht am 09.09.2014

Tenor Die Sache wird dem Bußgeldsenat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen. Das angefochtene Urteil wird nebst den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben. Der Betroffene wird freigesprochen. Die Staatskasse trägt die gesamten Kosten d

Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 18. Juni 2014 - 1 RBs 89/14

bei uns veröffentlicht am 18.06.2014

Tenor Die Rechtsbeschwerde wird durch Beschluss des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht       als Einzelrichter zugelassen und die Sache dem Bußgeldsenat in der Besetzung mit 3 Richtern übertragen. Das angefochtene Urteil wird mit zugrunde li

Oberlandesgericht Karlsruhe Entscheidung, 20. Feb. 2014 - 3 SsRs 607/13; 3 SsRs 607/13 - AK 220/13

bei uns veröffentlicht am 20.02.2014

Tenor Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Der Tenor ist vom Gericht nicht mitgeteilt worden. Gründe   I. 1 Am 10.9.2013 hat das Amtsgericht den Betroffenen wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit der vorsätzlichen verbot

Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss, 28. Jan. 2014 - IV-3 RBs 11/14

bei uns veröffentlicht am 28.01.2014

Tenor Das angefochtene Urteil wird mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht zurückverwiesen. 1 2Gründe: 3I. 4Das Amtsgericht hat den Be

Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 05. Nov. 2013 - 5 RBs 153/13

bei uns veröffentlicht am 05.11.2013

Tenor Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen, § 80 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 OWiG.Die Rechtsbeschwerde wird auf Kosten des Betroffenen als unbegründet verworfen 1Gründe:23I  4Der Betroffene ist durch Urteil des Amtsgerichts Marl vom 01. August 2013

Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 16. Juni 2008 - 1 Ss 187/08

bei uns veröffentlicht am 16.06.2008

Tenor Auf die - zugelassene - Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Heilbronn vom 10. Dezember 2007 aufgehoben. Der Betroffene wird freigesprochen. Die Kosten des Verfahrens und di

Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 27. Nov. 2006 - 3 Ss 219/05

bei uns veröffentlicht am 27.11.2006

Tenor Auf die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Amtsgerichts M. vom 30. Juni 2005 - unter Aufrechterhaltung der zur äußeren Tatseite getroffenen Feststellungen - aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entsc

Finanzgericht Baden-Württemberg Beschluss, 13. Apr. 2006 - 8 V 9/06

bei uns veröffentlicht am 13.04.2006

Tatbestand   1  I. Streitig ist in der Hauptsache die Kraftfahrzeugsteuerfestsetzung für das Kraftfahrzeug des Antragstellers (Ast) mit amtlichen Kennzeichen ... 2  Der Ast ist seit 11. März 2003 Halter des

Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Beschluss, 24. März 2006 - Ss (B) 2/2006 (3/06); Ss (B) 2/06 (3/06)

bei uns veröffentlicht am 24.03.2006

Tenor 1. Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Saarlouis vom 29. August 2005 aufgehoben und das Verfahren gemäß §§ 46 Abs. 1 OWiG, 206a StPO e i n g e s t e l l t.

Finanzgericht Baden-Württemberg Beschluss, 14. März 2006 - 8 V 4/06

bei uns veröffentlicht am 14.03.2006

Tatbestand   1  I. Streitig ist in der Hauptsache die Kraftfahrzeugsteuerfestsetzung für das Kraftfahrzeug der Antragstellerin (Ast) mit amtlichen Kennzeichen ............... 2  Die Ast ist Halterin des Kra

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(1) Der Fahrzeugführer darf sich während der Fahrzeugführung mittels hoch- oder vollautomatisierter Fahrfunktionen gemäß § 1a vom Verkehrsgeschehen und der Fahrzeugsteuerung abwenden; dabei muss er derart wahrnehmungsbereit bleiben, dass er seiner Pflicht nach...
(1) Vorgeschriebene Sicherheitsgurte müssen während der Fahrt angelegt sein; dies gilt ebenfalls für vorgeschriebene Rollstuhl-Rückhaltesysteme und vorgeschriebene Rollstuhlnutzer-Rückhaltesysteme. Das gilt nicht für 1. (weggefallen)2. Personen beim Haus-zu-Haus-Ve...