Neue Punkteregelung in Flensburg
published on 23/04/2014 16:20
Neue Punkteregelung in Flensburg
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Das alte Verkehrszentralregister hat ausgedient; es folgt eine komplette Neugestaltung. Ab dem 01.05.2014 gilt das neue Fahreignungsregister (FAER). 18 Punkte nach altem Recht entsprechen 8 Pkte. nach neuem Recht. Bisher war der Führerschein ab 14 Pkte. in Flensburg stark gefährdet, jetzt bereits ab 6 Pkte. Man sieht: der Führerschein kann schneller weg sein! Allerdings wurde konsequenterweise die Anzahl der zu vergebenen Punkte je Verkehrsverstoß verringert. Statt 1-3 Pkte. fällt zukünftig nur noch 1 Pkt. an. Schwere Verkehrsverstöße oder -straftaten, die bisher zwischen 4 bis 7 Pkte. zur Folge hatten, werden ab dem 01.05.2014 nur noch mit 2 bis 3 Pkte. geahndet. Dabei hat der Gesetzgeber die Wertigkeit der Punktevergabe ganz wesentlich an der Verkehrssicherheit – oberste Priorität – orientiert. Die Umrechnung der alten Punkte ins neue Register ergibt sich aus der nachfolgenden Tabelle: Punktestand vor dem 01.05.2014 ab dem 01.05.2014 1 – 3 1 4 – 5 2 6 – 7 3 8 – 10 4 11 – 13 5 14 – 16 6 16 – 17 7 18 oder mehr 8 Die Verlängerung der Frist zur Tilgung der Punkte (bisher 2 Jahre) durch neue Eintragungen entfällt. Zukünftig hat jeder Punkteeintrag seine eigene Tilgungsfrist, die durch spätere Eintragungen nicht verlängert wird. Je nach Schwere des Verkehrsverstoßes beträgt die Tilgungsfrist 2 ½, 5 oder 10 Jahre. Durch freiwillige Teilnahme an einem Aufbauseminar (vor dem Erreichen von 6 Punkten) kann 1 Punkt abgebaut werden. Das neue Fahreignungsregister ist allerdings noch um Einiges komplexer. Um unliebsame Überraschungen mit dem Führerschein zu vermeiden kann es sich lohnen, die Umrechnung alte in neue Punkte fachkundig überprüfen zu lassen. Fragen Sie einen Fachanwalt für Verkehrsrecht; wir rechnen für Sie!
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Das Amtsgericht Hannover hat zugunsten des Klägers, der Parknotruf GmbH, entschieden, dass der Beklagte Ersatz der Abschleppkosten infolge einer Leerfahrt des Abschleppunternehmers zahlen muss. Das Fahrzeug des Beklagten befand sich auf einem Privatparkplatz, als sich selbiger für nicht unerhebliche Zeit entfernte. Das Gericht stellte fest, dass es Aufgabe des Beklagten ist, sein Fahrzeug vom Privatparkplatz zu entfernen und eine entsprechende Störung zu beseitigen. Die Erteilung und Durchführung des Abschleppauftrages, war somit zur Beseitigung der Störung notwendige Maßnahme, welche selbstverständlich dem Kläger zu erstatten ist. Ferne betonte es zurecht, dass die Störung des Privatparkplatzes durch das unberechtigte Parken sofort ausgelöst wurde der Kläger nicht zur Einhaltung einer Wartezeit verpflichtet ist.
10/01/2023 14:10
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01/01/1970 00:00
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Dirk Streifler - Streifler&Kollegen - Rechtsanwälte Berlin
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Keine Woche vergeht ohne neue Gesetzesentwürfe, Urteile oder politischen Debatten, die in die Welt gerufen werden. Der wöchentliche Podcast der FAZ „FAZ Einspruch“ erklärt uns die rechtlichen Hintergründe dieser Themen, die notwendig sind, um diese überhaupt vollends erfassen zu können. Der Podcast ist perfekt für lange Fahrten unterwegs oder einfach für zwischendurch – Dirk Streifler, Streifler & Kollegen, Anwalt
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