Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 29

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 29
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Verwaltungsgerichtsordnung Inhaltsverzeichnis

(1) Der Ausschuß wählt aus den Vorschlagslisten mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der Stimmen die erforderliche Zahl von ehrenamtlichen Richtern.

(2) Bis zur Neuwahl bleiben die bisherigen ehrenamtlichen Richter im Amt.

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Bei den Verwaltungsgerichten dürfen bis zum Ablauf des 31. Dezember 2025 abweichend von § 29 Absatz 1 des Deutschen Richtergesetzes bei einer gerichtlichen Entscheidung auch mitwirken:1.zwei abgeordnete Richter auf Lebenszeit oder2.ein abgeordneter R
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published on 29/04/2014 00:00

Tenor 1. Soweit die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Tatbestand Der Kläger begehrt mit sein
published on 18/02/2011 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand   1 Der Kläger wendet sich gegen die Wahl der ehrenamtlichen Richter für das Verwaltungsgericht XXX für die Geschäftsjahre 2010 bis 2015. Der Kläger wohnt in
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