Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 24

(1) Ein ehrenamtlicher Richter ist von seinem Amt zu entbinden, wenn er

1.
nach §§ 20 bis 22 nicht berufen werden konnte oder nicht mehr berufen werden kann oder
2.
seine Amtspflichten gröblich verletzt hat oder
3.
einen Ablehnungsgrund nach § 23 Abs. 1 geltend macht oder
4.
die zur Ausübung seines Amtes erforderlichen geistigen oder körperlichen Fähigkeiten nicht mehr besitzt oder
5.
seinen Wohnsitz im Gerichtsbezirk aufgibt.

(2) In besonderen Härtefällen kann außerdem auf Antrag von der weiteren Ausübung des Amtes entbunden werden.

(3) Die Entscheidung trifft ein Senat des Oberverwaltungsgerichts in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 2 und 4 auf Antrag des Präsidenten des Verwaltungsgerichts, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 und 5 und des Absatzes 2 auf Antrag des ehrenamtlichen Richters. Die Entscheidung ergeht durch Beschluß nach Anhörung des ehrenamtlichen Richters. Sie ist unanfechtbar.

(4) Absatz 3 gilt entsprechend in den Fällen des § 23 Abs. 2.

(5) Auf Antrag des ehrenamtlichen Richters ist die Entscheidung nach Absatz 3 von dem Senat des Oberverwaltungsgerichts aufzuheben, wenn Anklage nach § 21 Nr. 2 erhoben war und der Angeschuldigte rechtskräftig außer Verfolgung gesetzt oder freigesprochen worden ist.

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Referenzen - Gesetze |

zitiert oder wird zitiert von 4 §§.

wird zitiert von 1 §§ in anderen Gesetzen.

Bundesdisziplinargesetz - BDG | § 50 Entbindung vom Amt des Beamtenbeisitzers


(1) Der Beamtenbeisitzer ist von seinem Amt zu entbinden, wenn 1. er im Strafverfahren rechtskräftig zu einer Freiheits-strafe verurteilt worden ist,2. im Disziplinarverfahren gegen ihn unanfechtbar eine Disziplinarmaßnahme mit Ausnahme eines Verweis
zitiert 3 andere §§ aus dem .

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 23


(1) Die Berufung zum Amt des ehrenamtlichen Richters dürfen ablehnen 1. Geistliche und Religionsdiener,2. Schöffen und andere ehrenamtliche Richter,3. Personen, die zwei Amtsperioden lang als ehrenamtliche Richter bei Gerichten der allgemeinen Verwal

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 20


Der ehrenamtliche Richter muß Deutscher sein. Er soll das 25. Lebensjahr vollendet und seinen Wohnsitz innerhalb des Gerichtsbezirks haben.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 21


(1) Vom Amt des ehrenamtlichen Richters sind ausgeschlossen 1. Personen, die infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten

Referenzen - Urteile |

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24 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 23. März 2015 - 5 S 15.497

bei uns veröffentlicht am 23.03.2015

Tenor Der Antrag, Herrn J. L., von seinem Amt des ehrenamtlichen Richters am Bayerischen Verwaltungsgericht München zu entbinden, wird abgelehnt. Gründe I. Mit Schreiben vom 23. Februar 2015 zeigte der ehrenamtl

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 19. Juli 2017 - 5 S 17.1338

bei uns veröffentlicht am 19.07.2017

Tenor Der Antrag, Herrn ... vom Amt des Beamtenbeisitzers zu entbinden, wird abgelehnt. Gründe I. Herr H. wurde als Beamtenbeisitzer der 3. Qualifikationsebene, Verwaltungszweig Polizei, bei der Kammer für

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 03. Apr. 2018 - 15 ZB 17.318

bei uns veröffentlicht am 03.04.2018

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 13. Okt. 2016 - 5 S 16.1925

bei uns veröffentlicht am 13.10.2016

Tenor Herr ..., wird von seinem Amt des ehrenamtlichen Richters (Beamtenbeisitzers) bei der Kammer für Disziplinarsachen nach Bundesrecht beim Bayerischen Verwaltungsgericht München entbunden. Gründe 1. Der Vorsitzen

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 30. Apr. 2014 - 5 S 14.853

bei uns veröffentlicht am 30.04.2014

Tenor Der Antrag, Herrn ..., vom Amt des Beamtenbeisitzers zu entbinden, wird abgelehnt. Gründe I. Herr ... Zollamtsrat beim Hauptzollamt M., ist ehrenamtlicher Richter (Beamtenbeisitzer) bei der Kammer für Disz

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 23. Aug. 2016 - 5 S 16.1449

bei uns veröffentlicht am 23.08.2016

Tenor Der Antrag der ehrenamtlichen Richterin, von ihrem Amt der Beamtenbeisitzerin mit Wirkung zum 1. September 2016 entbunden zu werden, wird abgelehnt. Gründe I. Die Antragstellerin bat mit Schreiben vom 30.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 21. Juli 2016 - 12 ZB 16.1206

bei uns veröffentlicht am 21.07.2016

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens. III. Der Streitwert für das Berufungszulassungsverfahren wird auf 20.000,00 € festges

Hamburgisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 12. Dez. 2018 - 3 AS 14/18

bei uns veröffentlicht am 12.12.2018

Tenor Auf den Antrag der Präsidentin des Verwaltungsgerichts Hamburg wird Frau … von dem Amt einer ehrenamtlichen Richterin bei dem Verwaltungsgericht Hamburg entbunden. Gründe 1 Die ehrenamtliche Richterin ist Lehrerin an einem

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 27. Sept. 2018 - 1 P 121/18

bei uns veröffentlicht am 27.09.2018

Gründe 1 Dem gemäß § 24 Abs. 3 Satz 1 VwGO i. V. m. § 24 Abs. 1 Nr. 3 VwGO statthaften Antrag des ehrenamtlichen Richters auf Entbindung von seinem Amt war gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 6 VwGO zu entsprechen, weil der im Jahr 1942 geborene ehrenamtliche R

Hamburgisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 26. März 2018 - 3 AS 2/18

bei uns veröffentlicht am 26.03.2018

Tenor Der Antrag der Präsidentin des Verwaltungsgerichts Hamburg, Frau E. von ihrem Amt als Beamtenbeisitzerin der Fachkammer für Disziplinarsachen nach dem Bundesdisziplinargesetz beim Verwaltungsgericht Hamburg zu entbinden, und der von der.

Hamburgisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 27. Apr. 2015 - 3 AS 14/15

bei uns veröffentlicht am 27.04.2015

Tenor Der Antrag der Präsidentin des Verwaltungsgerichts Hamburg, den ehrenamtlichen Richter … vom Amt des ehrenamtlichen Richters am Verwaltungsgericht zu entbinden, wird abgelehnt. Gründe 1 1. Die Entbindung von dem Amt eines ehrenam

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 14. Apr. 2015 - 16 F 10/15

bei uns veröffentlicht am 14.04.2015

Tenor Der Antrag des Präsidenten des Verwaltungsgerichts Düsseldorf, die ehrenamtliche Richterin C.           B.             , I.         Markt 15, L.          , von ihrem Amt einer ehrenamtlichen Richterin bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf zu e

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 01. Apr. 2015 - 16 F 15/15

bei uns veröffentlicht am 01.04.2015

Tenor Frau Dr. J.        X.           T.          , A.      allee 100, X.           , wird von ihrem Amt einer ehrenamtlichen Richterin bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf entbunden. 1Gründe: 2I. 3Der Präsident des Verwaltungsgerichts Düsseldorf

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 19. Feb. 2015 - 16 F 6/15

bei uns veröffentlicht am 19.02.2015

Tenor Herr Q.        T.       , Zum U.       I.    46,  W.       , wird von seinem Amt eines ehrenamtlichen Richters bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf mit sofortiger Wirkung entbunden. 1Gründe: 2I. 3Der Präsident des Verwaltungsgerichts Düsseld

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 03. Feb. 2015 - 16 F 2/15

bei uns veröffentlicht am 03.02.2015

Tenor Herr U.         E.           , I.               kamp 60,            S.         , wird mit Wirkung vom 1. Mai 2015 von seinem Amt eines ehrenamtlichen Richters bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen entbunden. 1Gründe:

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 24. Juli 2014 - 16 F 14/14

bei uns veröffentlicht am 24.07.2014

Tenor Der Antrag der ehrenamtlichen Richterin O.       T.        , I.----weg  7,      M.        , und der vorsorglich gestellte Antrag des Präsidenten des Verwaltungsgerichts Minden, sie vom Amt einer ehrenamtlichen Richterin bei dem Verwaltungsgeri

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 26. Juni 2014 - 1 P 62/14

bei uns veröffentlicht am 26.06.2014

Gründe 1 Dem gemäß § 24 Abs. 3 Satz 1 VwGO i. V. m. § 24 Abs. 1 Nr. 4 VwGO statthaften Antrag des Präsidenten des Verwaltungsgerichts Halle auf Entbindung des ehrenamtlichen Richters von seinem Amt war zu entsprechen. Die gemäß § 24 Abs. 3 Satz 2

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 13. Feb. 2014 - 16 F 2/14

bei uns veröffentlicht am 13.02.2014

Tenor Frau Peggy C.      -C1.      , In den I.      8,  I1.           , wird von ihrem Amt einer ehrenamtlichen Richterin bei dem Verwaltungsgericht Aachen entbunden. 1Gründe:2I.3Der Präsident des Verwaltungsgerichts Aachen hat beantragt, Frau C.

Bundesverfassungsgericht Stattgebender Kammerbeschluss, 26. Aug. 2013 - 2 BvR 225/13

bei uns veröffentlicht am 26.08.2013

Tenor 1. Der Beschluss des Sozialgerichts München vom 15. November 2012 - S 3 SF 735/12 ERI - verletzt die Beschwerdeführerin in ihren Grundrechten aus Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 103 Absatz 1 d

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 11. Sept. 2012 - 1 S 1797/12

bei uns veröffentlicht am 11.09.2012

Tenor Der Antrag, Frau ......, ...-...-......, ......, von ihrem Amt als Beamtenbeisitzerin (Land) beim Verwaltungsgericht Freiburg zu entbinden, wird abgelehnt. Gründe   1 Nach § 13 Abs. 1 Nr. 4 AGVwGO ist der Beamtenbeisitzer von seinem A

Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 16. Sept. 2011 - 10 P 2/11

bei uns veröffentlicht am 16.09.2011

Tenor Der Beteiligte wird von seinem Amt als Beamtenbeisitzer beim Verwaltungsgericht Schwerin entbunden. Gründe 1 Über den Entbindungsantrag entscheidet der mit dem für Entscheidungen nach § 24 Abs. 3 VwGO zuständigen 2. Senat des Oberverwaltun

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 02. Feb. 2011 - 1 F 6/11

bei uns veröffentlicht am 02.02.2011

Tenor Der Antrag der ehrenamtlichen Richterin am Verwaltungsgericht A., A-Straße, A-Stadt, sie von ihrem Richteramt zu entbinden, wird zurückgewiesen. Gründe I. Die am … 1955 geborene Antragstellerin wurde erstmals für die Amtsperiode von

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 03. März 2010 - 1 P 46/10

bei uns veröffentlicht am 03.03.2010

Gründe 1 Dem gem §§ 24 Abs. 3 Satz 1 VwGO i. V. m. §§ 23 Abs. 2, 24 Abs. 2 und 4 VwGO statthaften Antrag der ehrenamtlichen Richterin auf Entbindung von ihrem Amt war nicht zu entsprechen. 2 Da keiner der in § 24 Abs. 1 VwGO aufgeführten Tatbest

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 02. Nov. 2007 - 1 S 976/07

bei uns veröffentlicht am 02.11.2007

Tenor Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 6. März 2007 - 4 K 266/06 - wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Referenzen

(1) Die Berufung zum Amt des ehrenamtlichen Richters dürfen ablehnen 1. Geistliche und Religionsdiener,2. Schöffen und andere ehrenamtliche Richter,3. Personen, die zwei Amtsperioden lang als ehrenamtliche Richter bei Gerichten der allgemeinen Verwaltungsgerichtsba...
(1) Vom Amt des ehrenamtlichen Richters sind ausgeschlossen 1. Personen, die infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt...