Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 24

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Verwaltungsgerichtsordnung Inhaltsverzeichnis

(1) Ein ehrenamtlicher Richter ist von seinem Amt zu entbinden, wenn er

1.
nach §§ 20 bis 22 nicht berufen werden konnte oder nicht mehr berufen werden kann oder
2.
seine Amtspflichten gröblich verletzt hat oder
3.
einen Ablehnungsgrund nach § 23 Abs. 1 geltend macht oder
4.
die zur Ausübung seines Amtes erforderlichen geistigen oder körperlichen Fähigkeiten nicht mehr besitzt oder
5.
seinen Wohnsitz im Gerichtsbezirk aufgibt.

(2) In besonderen Härtefällen kann außerdem auf Antrag von der weiteren Ausübung des Amtes entbunden werden.

(3) Die Entscheidung trifft ein Senat des Oberverwaltungsgerichts in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 2 und 4 auf Antrag des Präsidenten des Verwaltungsgerichts, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 und 5 und des Absatzes 2 auf Antrag des ehrenamtlichen Richters. Die Entscheidung ergeht durch Beschluß nach Anhörung des ehrenamtlichen Richters. Sie ist unanfechtbar.

(4) Absatz 3 gilt entsprechend in den Fällen des § 23 Abs. 2.

(5) Auf Antrag des ehrenamtlichen Richters ist die Entscheidung nach Absatz 3 von dem Senat des Oberverwaltungsgerichts aufzuheben, wenn Anklage nach § 21 Nr. 2 erhoben war und der Angeschuldigte rechtskräftig außer Verfolgung gesetzt oder freigesprochen worden ist.

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(1) Der Beamtenbeisitzer ist von seinem Amt zu entbinden, wenn 1. er im Strafverfahren rechtskräftig zu einer Freiheits-strafe verurteilt worden ist,2. im Disziplinarverfahren gegen ihn unanfechtbar eine Disziplinarmaßnahme mit Ausnahme eines Verweis
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} §§ in anderen Gesetzen.

(1) Die Berufung zum Amt des ehrenamtlichen Richters dürfen ablehnen 1. Geistliche und Religionsdiener,2. Schöffen und andere ehrenamtliche Richter,3. Personen, die zwei Amtsperioden lang als ehrenamtliche Richter bei Gerichten der allgemeinen Verwal

Der ehrenamtliche Richter muß Deutscher sein. Er soll das 25. Lebensjahr vollendet und seinen Wohnsitz innerhalb des Gerichtsbezirks haben.

(1) Vom Amt des ehrenamtlichen Richters sind ausgeschlossen 1. Personen, die infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten
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published on 23/03/2015 00:00

Tenor Der Antrag, Herrn J. L., von seinem Amt des ehrenamtlichen Richters am Bayerischen Verwaltungsgericht München zu entbinden, wird abgelehnt. Gründe I. Mit Schreiben vom 23. Februar 2015 zeigte der ehrenamtl
published on 19/07/2017 00:00

Tenor Der Antrag, Herrn ... vom Amt des Beamtenbeisitzers zu entbinden, wird abgelehnt. Gründe I. Herr H. wurde als Beamtenbeisitzer der 3. Qualifikationsebene, Verwaltungszweig Polizei, bei der Kammer für
published on 03/04/2018 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert
published on 13/10/2016 00:00

Tenor Herr ..., wird von seinem Amt des ehrenamtlichen Richters (Beamtenbeisitzers) bei der Kammer für Disziplinarsachen nach Bundesrecht beim Bayerischen Verwaltungsgericht München entbunden. Gründe 1. Der Vorsitzen
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(1) Die Berufung zum Amt des ehrenamtlichen Richters dürfen ablehnen 1. Geistliche und Religionsdiener,2. Schöffen und andere ehrenamtliche Richter,3. Personen, die zwei Amtsperioden lang als ehrenamtliche Richter bei Gerichten der allgemeinen Verwaltungsgerichtsba...
(1) Vom Amt des ehrenamtlichen Richters sind ausgeschlossen 1. Personen, die infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt...