Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 54
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Verwaltungsgerichtsordnung Inhaltsverzeichnis
(1) Für die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen gelten §§ 41 bis 49 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(2) Von der Ausübung des Amtes als Richter oder ehrenamtlicher Richter ist auch ausgeschlossen, wer bei dem vorausgegangenen Verwaltungsverfahren mitgewirkt hat.
(3) Besorgnis der Befangenheit nach § 42 der Zivilprozeßordnung ist stets dann begründet, wenn der Richter oder ehrenamtliche Richter der Vertretung einer Körperschaft angehört, deren Interessen durch das Verfahren berührt werden.
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03/10/2013 11:37
Meldet die Mutter ihr Kind verbindlich zu einer Klassenfahrt an, bindet dies auch den sorgeberechtigten Vater.
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(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.
(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist
(weggefallen)
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published on 31/08/2005 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 159/05 vom 31. August 2005 in der Familiensache Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. August 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richterin Weber-Monecke, den Richter Fuchs, die Richt
published on 24/07/2007 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 236/07 alt: 4 StR 36/06 vom 24. Juli 2007 in der Strafsache gegen wegen besonders schwerer Brandstiftung u.a. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat zu 2. auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhöru
published on 02/12/2015 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS RiZ (R) 2/15 vom 2. Dezember 2015 in dem Prüfungsverfahren des Richters Antragsteller und Revisionskläger, gegen das Land Antragsgegner und Revisionsbeklagter, wegen Anfechtung einer Maßnahme der Dienstaufsicht ECL
published on 02/12/2015 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS RiZ (R) 1/15 vom 2. Dezember 2015 in dem Prüfungsverfahren des Richters Antragsteller und Revisionskläger, gegen das Land Antragsgegner und Revisionsbeklagter, wegen Anfechtung einer Maßnahme der Dienstaufsicht ECL
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(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.
(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die...