Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 15

(1) Die Richter werden auf Lebenszeit ernannt, soweit nicht in §§ 16 und 17 Abweichendes bestimmt ist.

(2) (weggefallen)

(3) Die Richter des Bundesverwaltungsgerichts müssen das fünfunddreißigste Lebensjahr vollendet haben.

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zitiert oder wird zitiert von 3 §§.

wird zitiert von 1 anderen §§ im .

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 18


Zur Deckung eines nur vorübergehenden Personalbedarfs kann ein Beamter auf Lebenszeit mit der Befähigung zum Richteramt für die Dauer von mindestens zwei Jahren, längstens jedoch für die Dauer seines Hauptamts, zum Richter auf Zeit ernannt werden. §
zitiert 2 andere §§ aus dem .

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 17


Bei den Verwaltungsgerichten können auch folgende Richter verwendet werden: 1. Richter auf Probe,2. Richter kraft Auftrags und3. Richter auf Zeit.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 16


Bei dem Oberverwaltungsgericht und bei dem Verwaltungsgericht können auf Lebenszeit ernannte Richter anderer Gerichte und ordentliche Professoren des Rechts für eine bestimmte Zeit von mindestens zwei Jahren, längstens jedoch für die Dauer ihres Haup

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3 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 02. Juni 2015 - 8 B 186/15

bei uns veröffentlicht am 02.06.2015

Tenor Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 23. Januar 2015 mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Die aufschiebende Wirkung der bei dem Verwaltungsgericht Arnsberg anhängigen Klage 4

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 16. Nov. 2011 - 3 S 1317/11

bei uns veröffentlicht am 16.11.2011

Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 13. April 2011 - 5 K 292/11 - wird zurückgewiesen, soweit darin unter Nr. 4 die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt wird.Der Antragsteller trä

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 22. Feb. 2011 - 3 S 445/09

bei uns veröffentlicht am 22.02.2011

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 6. November 2008 - 4 K 764/08 - wird zurückgewiesen.Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand

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Bei dem Oberverwaltungsgericht und bei dem Verwaltungsgericht können auf Lebenszeit ernannte Richter anderer Gerichte und ordentliche Professoren des Rechts für eine bestimmte Zeit von mindestens zwei Jahren, längstens jedoch für die Dauer ihres Hauptamts, zu...