Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 21
Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 21
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}


Verwaltungsgerichtsordnung Inhaltsverzeichnis
(1) Vom Amt des ehrenamtlichen Richters sind ausgeschlossen
- 1.
Personen, die infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt worden sind, - 2.
Personen, gegen die Anklage wegen einer Tat erhoben ist, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann, - 3.
Personen, die nicht das Wahlrecht zu den gesetzgebenden Körperschaften des Landes besitzen.
(2) Personen, die in Vermögensverfall geraten sind, sollen nicht zu ehrenamtlichen Richtern berufen werden.
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} OnlineKommentare

1 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
(1) Ein ehrenamtlicher Richter ist von seinem Amt zu entbinden, wenn er 1. nach §§ 20 bis 22 nicht berufen werden konnte oder nicht mehr berufen werden kann oder2. seine Amtspflichten gröblich verletzt hat oder3. einen Ablehnungsgrund nach § 23 Abs.
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} anderen §§ im {{customdata_jurabk}}.

6 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
moreResultsText
published on 28/01/2013 00:00
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
1
Der Kläger wendet sich gegen seine Abberufung als Beisitzer des Kreisrechtsausschusses bei de
published on 22/01/2013 00:00
Gründe
1
Die auf die Grundsatzrüge und einen Verfahrensmangel (§ 66 Abs. 1 ThürDG i.V.m. § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO) gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
published on 19/10/2012 00:00
Tenor
1. Im Wege der einstweiligen Anordnung wird vorläufig festgestellt, dass das am 09. Januar 2012 eingereichte Bürgerbegehren zu der Frage „Sind Sie dafür, dass das Gelände des Alten Sportplatzes in ... im Eigentum der Stadt verbleibt und die do
published on 30/08/2012 00:00
Gründe
1
Die auf sämtliche Zulassungsgründe gestützte Beschwerde (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO und § 66 Abs. 1 ThürDG) hat keinen Erfolg.
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{shorttitle}}.