Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 21
(1) Vom Amt des ehrenamtlichen Richters sind ausgeschlossen
- 1.
Personen, die infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt worden sind, - 2.
Personen, gegen die Anklage wegen einer Tat erhoben ist, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann, - 3.
Personen, die nicht das Wahlrecht zu den gesetzgebenden Körperschaften des Landes besitzen.
(2) Personen, die in Vermögensverfall geraten sind, sollen nicht zu ehrenamtlichen Richtern berufen werden.
Referenzen - Gesetze | § 1 GNotKG
§ 1 GNotKG zitiert oder wird zitiert von 1 §§.
§ 1 GNotKG wird zitiert von 1 anderen §§ im Gerichts- und Notarkostengesetz.
6 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 1 GNotKG.