(1) Vom Amt des ehrenamtlichen Richters sind ausgeschlossen

1.
Personen, die infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt worden sind,
2.
Personen, gegen die Anklage wegen einer Tat erhoben ist, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann,
3.
Personen, die nicht das Wahlrecht zu den gesetzgebenden Körperschaften des Landes besitzen.

(2) Personen, die in Vermögensverfall geraten sind, sollen nicht zu ehrenamtlichen Richtern berufen werden.

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§ 1 GNotKG zitiert oder wird zitiert von 1 §§.

§ 1 GNotKG wird zitiert von 1 anderen §§ im Gerichts- und Notarkostengesetz.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 24


(1) Ein ehrenamtlicher Richter ist von seinem Amt zu entbinden, wenn er 1. nach §§ 20 bis 22 nicht berufen werden konnte oder nicht mehr berufen werden kann oder2. seine Amtspflichten gröblich verletzt hat oder3. einen Ablehnungsgrund nach § 23 Abs.

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6 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 1 GNotKG.

Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Urteil, 28. Jan. 2013 - 3 K 845/12.NW

bei uns veröffentlicht am 28.01.2013

Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen seine Abberufung als Beisitzer des Kreisrechtsausschusses bei de

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 22. Jan. 2013 - 2 B 89/11

bei uns veröffentlicht am 22.01.2013

Gründe 1 Die auf die Grundsatzrüge und einen Verfahrensmangel (§ 66 Abs. 1 ThürDG i.V.m. § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO) gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

Verwaltungsgericht Karlsruhe Beschluss, 19. Okt. 2012 - 5 K 1969/12

bei uns veröffentlicht am 19.10.2012

Tenor 1. Im Wege der einstweiligen Anordnung wird vorläufig festgestellt, dass das am 09. Januar 2012 eingereichte Bürgerbegehren zu der Frage „Sind Sie dafür, dass das Gelände des Alten Sportplatzes in ... im Eigentum der Stadt verbleibt und die do

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 30. Aug. 2012 - 2 B 21/12

bei uns veröffentlicht am 30.08.2012

Gründe 1 Die auf sämtliche Zulassungsgründe gestützte Beschwerde (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO und § 66 Abs. 1 ThürDG) hat keinen Erfolg.

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 01. Juni 2012 - 2 B 123/11

bei uns veröffentlicht am 01.06.2012

Gründe 1 Die auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache sowie auf einen Verfahrensmangel gestützte Beschwerde (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO und § 66 Abs. 1 ThürDG

Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 18. Feb. 2011 - 1 K 1569/10

bei uns veröffentlicht am 18.02.2011

Tenor Die Klage wird abgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand   1 Der Kläger wendet sich gegen die Wahl der ehrenamtlichen Richter für das Verwaltungsgericht XXX für die Geschäftsjahre 2010 bis 2015. Der Kläger wohnt in