(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

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Baurecht: Bebauungsplan ohne Ausfertigungsvermerk unwirksam

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Bauplanungsrecht: Bebauungsplan für nicht bebaubare landwirtschaftliche Fläche unwirksam

29.10.2016

Ein Bebauungsplan, mit dem nördlich der Ortsrandbebauung eine Fläche für die Landwirtschaft festgesetzt wird, die nicht bebaut werden darf, ist unwirksam.
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Satzungsrecht: Satzung über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum ist wirksam

03.03.2016

Der VGH hat den Antrag eines Wohnungseigentümers abgewiesen, die Satzung der Stadt über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum für unwirksam zu erklären.
Verwaltungsrecht

Öffentliches Baurecht: Baugenehmigung - Mieter kann nicht gegen Baugenehmigung des Vermieters klagen

29.10.2015

Wird dem Vermieter eine Baugenehmigung für Baumaßnahmen an dem Mietobjekt erteilt, kann der Mieter hiergegen keine Anfechtungsklage erheben - BSP Rechtsanwälte - Anwalt für öffentliches Baurecht Berlin

Immissionsschutz: Zur Abwägungsrelevanz der Überschreitung der Lärmgrenze um 3 dB(A)

12.09.2012

es kommt auf die konkreten Gegebenheiten an, wann die Grenzlinie der Abwägungsrelevanz überschritten ist-BVerwG vom 19.08.03-Az:4 BN 51/03

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zitiert oder wird zitiert von 11 §§.

wird zitiert von 5 §§ in anderen Gesetzen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 53 Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes


(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas

Bundesrechtsanwaltsordnung - BRAO | § 112c Anwendung der Verwaltungsgerichtsordnung


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Bundesnotarordnung - BNotO | § 111b Verfahrensvorschriften


(1) Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Bestimmungen über das gerichtliche Verfahren enthält, gelten die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend. Das Oberlandesgericht steht einem Oberverwaltungsgericht gleich; § 111d bleibt unbe

Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz - UmwRG | § 7 Besondere Bestimmungen für Rechtsbehelfe gegen bestimmte Entscheidungen


(1) Ist für Entscheidungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 oder 6 nach den geltenden Rechtsvorschriften keine öffentliche Bekanntmachung vorgeschrieben, so hat die zuständige Behörde die im Einzelfall getroffene Entscheidung mit Rechtsbehelfsbelehr
wird zitiert von 2 anderen §§ im .

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

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(1) (Inkrafttreten) (2) bis (6) (Aufhebungs-, Änderungs- und zeitlich überholte Vorschriften) (7) Für Rechtsvorschriften im Sinne des § 47, die vor dem 1. Januar 2007 bekannt gemacht worden sind, gilt die Frist des § 47 Abs. 2 in der bis zum
zitiert 1 §§ in anderen Gesetzen.

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(1) In den Ländern Berlin und Hamburg entfallen die in § 6 Absatz 1, § 10 Absatz 2 und § 190 Absatz 1 vorgesehenen Genehmigungen oder Zustimmungen; das Land Bremen kann bestimmen, dass diese Genehmigungen oder Zustimmungen entfallen. (1a) Die Län
zitiert 3 andere §§ aus dem .

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(1) Das Gericht kann, solange das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen oder in höherer Instanz anhängig ist, von Amts wegen oder auf Antrag andere, deren rechtliche Interessen durch die Entscheidung berührt werden, beiladen. (2) Sind

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 66


Der Beigeladene kann innerhalb der Anträge eines Beteiligten selbständig Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend machen und alle Verfahrenshandlungen wirksam vornehmen. Abweichende Sachanträge kann er nur stellen, wenn eine notwendige Beiladung vor

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Hat das Verfassungsgericht eines Landes die Nichtigkeit von Landesrecht festgestellt oder Vorschriften des Landesrechts für nichtig erklärt, so bleiben vorbehaltlich einer besonderen gesetzlichen Regelung durch das Land die nicht mehr anfechtbaren En

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Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 20. Dez. 2021 - 2 B 278/21

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Verwaltungsgericht Berlin Beschluss, 23. Dez. 2021 - 14 L 632/21

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Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 16. Dez. 2021 - 13 MN 477/21

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Das Oberverwaltungsgericht Niedersachsen hat die 2G-Regel im Einzelhandel außer Vollzug gesetzt. Die Richter sind der Ansicht, dass der Ausschluss von ungeimpften und nicht genesenen Personen derzeit keine notwendige Schutzmaßnahme gegen

Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 10. Dez. 2021 - 13 MN 462 bis 464/21

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Bundesgerichtshof Beschluss, 13. Feb. 2014 - III ZR 250/13

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 250/13 vom 13. Februar 2014 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BKleingG § 9 Abs. 1 Nr. 5; BBauG § 173 Abs. 3 Satz 1 (F: 23. Juni 1960) a) Unter den Kündigungstatbestand de

Bundesgerichtshof Urteil, 25. Okt. 2012 - III ZR 29/12

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 29/12 Verkündet am: 25. Oktober 2012 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nei

Bundesgerichtshof Urteil, 05. Mai 2011 - III ZR 305/09

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 305/09 Verkündet am: 5. Mai 2011 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der III. Zivilsenat des Bundesgerichts

Bundesgerichtshof Urteil, 04. Juni 2009 - III ZR 144/05

bei uns veröffentlicht am 04.06.2009

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 144/05 Verkündet am: 4. Juni 2009 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja B

Bundesgerichtshof Beschluss, 25. Okt. 2001 - III ZR 76/01

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BGHR: ja BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 76/01 vom 25. Oktober 2001 in der Baulandsache Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Oktober 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Dr. Wurm, Streck, Schlick und Dör

Bundesgerichtshof Urteil, 08. Juli 2010 - III ZR 221/09

bei uns veröffentlicht am 08.07.2010

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 12. Jan. 2017 - 3 CS 16.2134

bei uns veröffentlicht am 12.01.2017

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 16. Jan. 2017 - 15 N 13.2283

bei uns veröffentlicht am 16.01.2017

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 02. Mai 2019 - 1 N 16.2071

bei uns veröffentlicht am 02.05.2019

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 21. Apr. 2015 - 9 NE 15.377

bei uns veröffentlicht am 21.04.2015

Tenor I. Die Anträge werden abgelehnt. II. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen je zur Hälfte. III. Der Streitwert des Antragsverfahrens wi

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 30. Apr. 2015 - 2 N 13.2425

bei uns veröffentlicht am 30.04.2015

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 01. Juni 2015 - 10 CS 15.613

bei uns veröffentlicht am 01.06.2015

Tenor I. Die Beschwerde wird verworfen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 11. Apr. 2019 - 2 N 17.1967

bei uns veröffentlicht am 11.04.2019

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Antragsteller darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hint

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 20. Juni 2018 - 4 N 17.1548

bei uns veröffentlicht am 20.06.2018

Tenor I. Die 2. Satzung zur Änderung der Satzung für die öffentliche Entwässerungseinrichtung des Marktes W. (Entwässerungssatzung - EWS) vom 20. Juli 2017 wird für unwirksam erklärt. II. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Ve

Verwaltungsgericht München Beschluss, 07. Sept. 2016 - M 1 S7 16.3394

bei uns veröffentlicht am 07.09.2016

Tenor I. Unter Abänderung der Nr. I. des Beschlusses vom 10. Februar 2016, M 1 SN 15.4734, wird der Antrag insgesamt abgelehnt. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 01. Okt. 2018 - 20 B 16.330

bei uns veröffentlicht am 01.10.2018

Tenor I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 17. März 2015, Az. Au 1 K 14.1535, wird geändert. Der Bescheid des Beklagten vom 25. November 2013 zur Festsetzung eines Herstellungsbeitrags für die Wasserversorgungseinrichtun

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 27. März 2019 - 4 N 18.86

bei uns veröffentlicht am 27.03.2019

Tenor I. Der Normenkontrollantrag wird abgelehnt. II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Entscheidung ist hinsichtlich der Kosten des Verfahrens gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vol

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 15. März 2019 - 15 NE 18.1148

bei uns veröffentlicht am 15.03.2019

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 31. Jan. 2019 - 2 N 17.1448

bei uns veröffentlicht am 31.01.2019

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Antragsteller darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 07. Mai 2015 - 2 NE 15 621

bei uns veröffentlicht am 07.05.2015

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 02. Apr. 2015 - 22 C 14 2701

bei uns veröffentlicht am 02.04.2015

Tenor I. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 12. November 2014 wird aufgehoben. II. Der Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Gründe I. Die Klägerin beantragte

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 12. Mai 2015 - 15 N 13 2533

bei uns veröffentlicht am 12.05.2015

Tenor I. Der am 14. Dezember 2012 öffentlich bekannt gemachte Bebauungsplan mit integriertem Grünordnungsplan „... Süd“ der Stadt Sch. ist unwirksam, soweit er Festsetzungen auf den Grundstücken FlNr. 102 und 104 Gemarkun

Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 15. Nov. 2017 - W 5 E 17.1178

bei uns veröffentlicht am 15.11.2017

Tenor I. Der Antragsgegnerin wird im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufgegeben, es bei Vermeidung eines Ordnungsgeldes in Höhe von 20.000,00 EUR zu unterlassen, die bisher in nordwestlicher Richtung i

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 10. Mai 2016 - 9 N 14.2674

bei uns veröffentlicht am 10.05.2016

Tenor I. Der Bebauungsplan „An der Brachgasse - Abschnitt 2“ des Antragsgegners ist unwirksam. II. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufi

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 06. Okt. 2017 - 3 CE 17.1834

bei uns veröffentlicht am 06.10.2017

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- € festgesetzt. Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 27. Apr. 2015 - 1 NE 15.500

bei uns veröffentlicht am 27.04.2015

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. III. Der Streitwert für das Verfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Gründe I. Der Antr

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 20. Okt. 2017 - 3 CE 17.1991

bei uns veröffentlicht am 20.10.2017

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 05. Sept. 2017 - 2 N 16.1308

bei uns veröffentlicht am 05.09.2017

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller zu 1 trägt die Hälfte und die Antragsteller zu 2 und 3 tragen jeweils ein Viertel der Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen z

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 26. März 2019 - 2 N 17.1307

bei uns veröffentlicht am 26.03.2019

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. III. Der Beschluss ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerin darf die Vollstreckung durch Sicherheit

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 22. März 2019 - 1 NE 18.2637

bei uns veröffentlicht am 22.03.2019

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. III. Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rec

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 04. März 2019 - 15 N 18.448

bei uns veröffentlicht am 04.03.2019

Tenor I. Der am 23. Januar 2018 bekannt gemachte Bebauungsplan Nr. 28 "…" (mit integriertem Grünordnungsplan) der Antragsgegnerin ist unwirksam. II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. III. Die Kosten

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 19. Feb. 2019 - 1 N 16.350

bei uns veröffentlicht am 19.02.2019

Tatbestand Die Antragsteller wenden sich gegen die 14. Änderung des Bebauungsplans Nr. 49 „…“ (nachfolgend „Bebauungsplan“), den die Antragsgegnerin am 28. Januar 2016 beschlossen und am 16. Februar

Sozialgericht Bayreuth Urteil, 27. Okt. 2016 - S 4 AS 1092/14

bei uns veröffentlicht am 27.10.2016

Tenor I. Der Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 08. August 2014 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 22. August 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. November 2014 sowie in der Fassung der Änderun

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 17. Apr. 2015 - 1 NE 14.2678

bei uns veröffentlicht am 17.04.2015

Tenor I. Der Bebauungsplan „Wohngebiet westlich der G... Straße“ der Antragsgegnerin wird außer Vollzug gesetzt. II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kos

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 10. März 2015 - 1 N 13.354, 1 N 13.355, 1 N 13.356 u.a.

bei uns veröffentlicht am 10.03.2015

Gründe Bayerischer Verwaltungsgerichtshof 1 N 13.354, 1 N 13.355, 1 N 13.356, 1 N 13.357 Im Namen des Volkes Urteil Verkündet am 10. März 2015 1. Senat O., als stellvertretende Urkundsbeamtin der Geschäftsste

Verwaltungsgericht München Urteil, 13. Okt. 2016 - M 12 K 15.5141

bei uns veröffentlicht am 13.10.2016

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheit

Verwaltungsgericht München Beschluss, 18. März 2016 - M 11 E 16.1032

bei uns veröffentlicht am 18.03.2016

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. III. Der Streitwert wird auf EUR 2.500,- festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller wendet sic

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 15. März 2016 - 8 BV 14.1102

bei uns veröffentlicht am 15.03.2016

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Verwaltungsgericht München Beschluss, 17. Okt. 2016 - M 16 K 15.3036

bei uns veröffentlicht am 17.10.2016

Tenor Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Gründe I. Der Kläger, der die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt, wendet sich mit seiner Klage gegen eine Prüfungsbewertung

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 05. Apr. 2016 - 2 N 15.405

bei uns veröffentlicht am 05.04.2016

Tenor I. Der Bebauungsplan Nr. 22 der Gemeinde R. „Für ein Gebiet zwischen K.-Straße, K.- und H.-weg“, bekannt gemacht am 24. September 2014, wird insoweit für unwirksam erklärt, als textlich unter Buchstabe C. Ziffer 2.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 23. Mai 2016 - 13a ZB 16.30025

bei uns veröffentlicht am 23.05.2016

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen da

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 28. Dez. 2016 - 9 N 12.2579

bei uns veröffentlicht am 28.12.2016

Tenor I. Das Verfahren wird eingestellt. II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. III. Der Streitwert wird auf 180.000 Euro festgesetzt. Gründe Das Verfahren ist aufgru

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 29. Dez. 2016 - 22 CS 16.2162

bei uns veröffentlicht am 29.12.2016

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 14. Dez. 2016 - 15 N 15.1201

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 13. März 2019 - 15 N 17.1194, 15 N 17.1195

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(1) In den Ländern Berlin und Hamburg entfallen die in § 6 Absatz 1, § 10 Absatz 2 und § 190 Absatz 1 vorgesehenen Genehmigungen oder Zustimmungen; das Land Bremen kann bestimmen, dass diese Genehmigungen oder Zustimmungen entfallen. (1a) Die Länder können...