Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 47
(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit
- 1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs - 2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.
(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.
(2a) (weggefallen)
(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.
(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.
(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.
(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

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Baurecht: Bebauungsplan ohne Ausfertigungsvermerk unwirksam
Bauplanungsrecht: Bebauungsplan für nicht bebaubare landwirtschaftliche Fläche unwirksam
Satzungsrecht: Satzung über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum ist wirksam
Öffentliches Baurecht: Baugenehmigung - Mieter kann nicht gegen Baugenehmigung des Vermieters klagen
Immissionsschutz: Zur Abwägungsrelevanz der Überschreitung der Lärmgrenze um 3 dB(A)
Hochschulrecht: Vergabe von Studienplätzen außerhalb der festgesetzten Kapazität
Nachbarrecht: Erholungsinteresse der Nachbarn bei Umnutzung einer Grünfläche ist zu beachten

Referenzen - Gesetze | § 47 VwGO
§ 47 VwGO zitiert oder wird zitiert von 16 §§.
Patentanwaltsordnung - PatAnwO | § 94b Anwendung der Verwaltungsgerichtsordnung
Bundesrechtsanwaltsordnung - BRAO | § 112c Anwendung der Verwaltungsgerichtsordnung
Bundesnotarordnung - BNotO | § 111b Verfahrensvorschriften
Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 53 Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes
Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132
Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 195
Baugesetzbuch - BBauG | § 246 Sonderregelungen für einzelne Länder; Sonderregelungen für Flüchtlingsunterkünfte
Baugesetzbuch
Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 65
Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 183
Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 66
