Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 17

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 17
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Verwaltungsgerichtsordnung Inhaltsverzeichnis

Bei den Verwaltungsgerichten können auch folgende Richter verwendet werden:

1.
Richter auf Probe,
2.
Richter kraft Auftrags und
3.
Richter auf Zeit.

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(1) Die Richter werden auf Lebenszeit ernannt, soweit nicht in §§ 16 und 17 Abweichendes bestimmt ist. (2) (weggefallen) (3) Die Richter des Bundesverwaltungsgerichts müssen das fünfunddreißigste Lebensjahr vollendet haben.
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published on 02/10/2018 00:00

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert wird auf 7.500 Euro festgesetzt.
published on 04/03/2016 00:00

Tenor I. Das Verfahren wird eingestellt. II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. III. Der Streitwert wird auf 15.000 € festgesetzt. Gründe Das durch die übereinstim
published on 28/11/2018 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger da
published on 05/09/2018 00:00

Tenor Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 23. Oktober 2017 – 5 A 3949/16 As SN – wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens als Gesamtschuldn
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