Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 52

Für die örtliche Zuständigkeit gilt folgendes:

1.
In Streitigkeiten, die sich auf unbewegliches Vermögen oder ein ortsgebundenes Recht oder Rechtsverhältnis beziehen, ist nur das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk das Vermögen oder der Ort liegt.
2.
Bei Anfechtungsklagen gegen den Verwaltungsakt einer Bundesbehörde oder einer bundesunmittelbaren Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesbehörde, die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung ihren Sitz hat, vorbehaltlich der Nummern 1 und 4. Dies gilt auch bei Verpflichtungsklagen in den Fällen des Satzes 1. In Streitigkeiten nach dem Asylgesetz ist jedoch das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Ausländer nach dem Asylgesetz seinen Aufenthalt zu nehmen hat; ist eine örtliche Zuständigkeit danach nicht gegeben, bestimmt sie sich nach Nummer 3. Soweit ein Land, in dem der Ausländer seinen Aufenthalt zu nehmen hat, von der Möglichkeit nach § 83 Absatz 3 des Asylgesetzes Gebrauch gemacht hat, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, das nach dem Landesrecht für Streitigkeiten nach dem Asylgesetz betreffend den Herkunftsstaat des Ausländers zuständig ist. Für Klagen gegen den Bund auf Gebieten, die in die Zuständigkeit der diplomatischen und konsularischen Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland fallen, auf dem Gebiet der Visumangelegenheiten auch, wenn diese in die Zuständigkeit des Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten fallen, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesregierung ihren Sitz hat.
3.
Bei allen anderen Anfechtungsklagen vorbehaltlich der Nummern 1 und 4 ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Verwaltungsakt erlassen wurde. Ist er von einer Behörde, deren Zuständigkeit sich auf mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke erstreckt, oder von einer gemeinsamen Behörde mehrerer oder aller Länder erlassen, so ist das Verwaltungsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Beschwerte seinen Sitz oder Wohnsitz hat. Fehlt ein solcher innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, so bestimmt sich die Zuständigkeit nach Nummer 5. Bei Anfechtungsklagen gegen Verwaltungsakte einer von den Ländern mit der Vergabe von Studienplätzen beauftragten Behörde ist jedoch das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Behörde ihren Sitz hat. Dies gilt auch bei Verpflichtungsklagen in den Fällen der Sätze 1, 2 und 4.
4.
Für alle Klagen aus einem gegenwärtigen oder früheren Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis und für Streitigkeiten, die sich auf die Entstehung eines solchen Verhältnisses beziehen, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Kläger oder Beklagte seinen dienstlichen Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Wohnsitz hat. Hat der Kläger oder Beklagte keinen dienstlichen Wohnsitz oder keinen Wohnsitz innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, die den ursprünglichen Verwaltungsakt erlassen hat, so ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk diese Behörde ihren Sitz hat. Die Sätze 1 und 2 gelten für Klagen nach § 79 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen entsprechend.
5.
In allen anderen Fällen ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seinen Sitz, Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Aufenthalt hat oder seinen letzten Wohnsitz oder Aufenthalt hatte.

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Referenzen - Gesetze |

zitiert oder wird zitiert von 8 §§.

wird zitiert von 2 §§ in anderen Gesetzen.

Seefischereigesetz - SeeFischG | § 3 Fangerlaubnisse


(1) Wenn die Ausübung der Seefischerei auf Grund des Fischereirechts der Europäischen Union oder auf Grund einer Verordnung nach § 15 Absatz 3 Nummer 2 beschränkt wird, bedarf sie der Erlaubnis (Fangerlaubnis). Diese wird im Rahmen der verfügbaren Fa

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 87 Übergangsvorschriften


(1) Für das Verwaltungsverfahren gelten folgende Übergangsvorschriften: 1. Bereits begonnene Asylverfahren sind nach bisher geltendem Recht zu Ende zu führen, wenn vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes das Bundesamt seine Entscheidung an die Auslände
wird zitiert von 4 anderen §§ im .

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 67


(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen. (2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaate

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 53


(1) Das zuständige Gericht innerhalb der Verwaltungsgerichtsbarkeit wird durch das nächsthöhere Gericht bestimmt, 1. wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung der Gerichtsbarkeit rechtlich oder tatsächlich verhindert

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 3


(1) Durch Gesetz werden angeordnet 1. die Errichtung und Aufhebung eines Verwaltungsgerichts oder eines Oberverwaltungsgerichts,2. die Verlegung eines Gerichtssitzes,3. Änderungen in der Abgrenzung der Gerichtsbezirke,4. die Zuweisung einzelner Sachg

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 89


(1) Bei dem Gericht der Klage kann eine Widerklage erhoben werden, wenn der Gegenanspruch mit dem in der Klage geltend gemachten Anspruch oder mit den gegen ihn vorgebrachten Verteidigungsmitteln zusammenhängt. Dies gilt nicht, wenn in den Fällen des
zitiert 1 §§ in anderen Gesetzen.

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 83 Besondere Spruchkörper


(1) Streitigkeiten nach diesem Gesetz sollen in besonderen Spruchkörpern zusammengefasst werden. (2) Die Landesregierungen können bei den Verwaltungsgerichten für Streitigkeiten nach diesem Gesetz durch Rechtsverordnung besondere Spruchkörper bilden
zitiert 1 andere §§ aus dem .

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 79


(1) Gegenstand der Anfechtungsklage ist 1. der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat,2. der Abhilfebescheid oder Widerspruchsbescheid, wenn dieser erstmalig eine Beschwer enthält. (2) Der

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599 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Bundesgerichtshof Beschluss, 20. Mai 2009 - XII ZB 166/08

bei uns veröffentlicht am 20.05.2009

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 166/08 vom 20. Mai 2009 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GVG § 13 a) Nach § 13 GVG ist der ordentliche Rechtsweg für alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und Strafsache

Verwaltungsgericht München Beschluss, 11. Jan. 2017 - M 4 K 16.34662

bei uns veröffentlicht am 11.01.2017

Tenor I. Das Verwaltungsgericht München erklärt sich für örtlich unzuständig. II. Der Rechtsstreit wird an das Verwaltungsgericht Münster verwiesen. Gründe Zum Zeitpunkt der Klageerhebung hatte

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 12. Jan. 2017 - 3 CS 16.2134

bei uns veröffentlicht am 12.01.2017

Tenor I. Die Beschwerde wird verworfen. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.431,55 € festgesetzt. Gründe

Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 08. Jan. 2018 - Au 6 K 17.1693

bei uns veröffentlicht am 08.01.2018

Tenor I. Das Bayerische Verwaltungsgericht Augsburg erklärt sich für das Verfahren Au 6 K 17.1693 für örtlich unzuständig. II. Der Rechtsstreit wird an das Bayerische Verwaltungsgericht ... verwiesen. III. Die Kostenentschei

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 15. Nov. 2017 - AN 4 K 17.00581

bei uns veröffentlicht am 15.11.2017

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand Die Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zu Beiträgen durch die Beklagte. Die Klägerin ist seit d

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 01. Juni 2015 - 10 CS 15.613

bei uns veröffentlicht am 01.06.2015

Tenor I. Die Beschwerde wird verworfen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. Gründe

Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 19. März 2015 - W 2 K 14.381

bei uns veröffentlicht am 19.03.2015

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleist

Verwaltungsgericht München Beschluss, 15. Nov. 2017 - M 21 S 17.40981

bei uns veröffentlicht am 15.11.2017

Tenor Das Bayerische Verwaltungsgericht München erklärt sich für örtlich unzuständig und verweist den Rechtsstreit an das örtlich zuständige Bayerische Verwaltungsgericht Augsburg. Gründe I. Der Antragstel

Verwaltungsgericht München Beschluss, 15. Nov. 2017 - M 21 K 17.40979

bei uns veröffentlicht am 15.11.2017

Tenor Das Bayerische Verwaltungsgericht München erklärt sich für örtlich unzuständig und verweist den Rechtsstreit an das örtlich zuständige Bayerische Verwaltungsgericht Augsburg. Gründe I. Der Kläger ist

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 08. Dez. 2016 - 8 A 16.40043

bei uns veröffentlicht am 08.12.2016

Tenor Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof erklärt sich für sachlich unzuständig. Der Rechtsstreit wird an das Verwaltungsgericht München verwiesen. Gründe Nach § 83 VwGO i. V. m. § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG

Verwaltungsgericht München Beschluss, 28. Sept. 2016 - M 12 K 16.2883

bei uns veröffentlicht am 28.09.2016

Tenor I. Das Verwaltungsgericht München erklärt sich für örtlich unzuständig. II. Der Rechtsstreit wird an das Verwaltungsgericht Augsburg verwiesen. Gründe I. Der in Kempten wohnhafte Kläger ist Rech

Verwaltungsgericht München Beschluss, 07. Apr. 2016 - M 15 S 16.30392

bei uns veröffentlicht am 07.04.2016

Tenor I. Das Verwaltungsgericht München erklärt sich für örtlich unzuständig. II. Der Rechtsstreit wird an das Verwaltungsgericht Regensburg verwiesen. Gründe I. Der in ... (Landkreis ...) woh

Verwaltungsgericht München Beschluss, 17. Mai 2016 - M 15 K 16.30512

bei uns veröffentlicht am 17.05.2016

Tenor I. Das Verwaltungsgericht München erklärt sich für örtlich unzuständig. II. Der Rechtsstreit wird an das Verwaltungsgericht Augsburg verwiesen. Gründe I. Der in ... (Landkreis ...) wohnh

Verwaltungsgericht München Beschluss, 07. Apr. 2016 - M 15 K 16.30391

bei uns veröffentlicht am 07.04.2016

Tenor I. Das Verwaltungsgericht München erklärt sich für örtlich unzuständig. II. Der Rechtsstreit wird an das Verwaltungsgericht Regensburg verwiesen. Gründe I. Der in ... (Landkreis ...) woh

Verwaltungsgericht München Beschluss, 04. Mai 2016 - M 15 K 16.1629

bei uns veröffentlicht am 04.05.2016

Tenor I. Das Verwaltungsgericht München erklärt sich für örtlich unzuständig. II. Der Rechtsstreit wird an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht Chemnitz verwiesen. Gründe Das Verwaltungsgericht

Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 09. Mai 2017 - W 6 K 17.31580

bei uns veröffentlicht am 09.05.2017

Tenor I. Das Bayerische Verwaltungsgericht Würzburg ist örtlich unzuständig. II. Der Rechtsstreit wird an das örtlich zuständige Bayerische Verwaltungsgericht München verwiesen. Gründe Das Bayerische Verwa

Verwaltungsgericht München Urteil, 19. Jan. 2018 - M 24 K 16.31896

bei uns veröffentlicht am 19.01.2018

Tenor I. Soweit die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 31. Mai 2016 wird in den Nrn. 4, 5 und 6 aufgehoben. Die Beklagte wird verpflicht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 06. Okt. 2017 - 3 CE 17.1834

bei uns veröffentlicht am 06.10.2017

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- € festgesetzt. Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 10. Okt. 2017 - 13a A 17.31223

bei uns veröffentlicht am 10.10.2017

Tenor I. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof ist zur Entscheidung über den Rechtsstreit sachlich unzuständig. II. Der Rechtsstreit wird an das Bayerische Verwaltungsgericht Regensburg verwiesen. Gründe D

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 20. Okt. 2017 - 3 CE 17.1991

bei uns veröffentlicht am 20.10.2017

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren

Verwaltungsgericht München Beschluss, 23. Mai 2017 - M 5 E 17.1304

bei uns veröffentlicht am 23.05.2017

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert wird auf 5.000,- EUR festgesetzt. Grün

Verwaltungsgericht München Beschluss, 14. Juni 2018 - M 2 E 18.2405

bei uns veröffentlicht am 14.06.2018

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt. Grü

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 11. März 2015 - AN 11 K 14.00127

bei uns veröffentlicht am 11.03.2015

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 11. Feb. 2015 - AN 11 K 13.00980

bei uns veröffentlicht am 11.02.2015

Tenor 1. Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides der DB Fernverkehr AG vom 26. April 2012 verpflichtet, dem Kläger eine Jahresabschlussleistung (JAL) für die Monate Juni bis Dezember 2011 in Höhe von 4.027,80 EUR zu zahlen. 2.

Verwaltungsgericht München Urteil, 17. Nov. 2016 - M 24 K 16.31815

bei uns veröffentlicht am 17.11.2016

Tenor I. Soweit die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung

Verwaltungsgericht München Urteil, 25. Nov. 2016 - M 24 K 16.31338

bei uns veröffentlicht am 25.11.2016

Tenor I. Soweit die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 10. Mai 2016 wird in den Nrn. 3, 4, 5und 6 aufgehoben. Die Beklagte wird ve

Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 01. Juni 2016 - Au 2 K 16.719

bei uns veröffentlicht am 01.06.2016

Tenor I. Das Bayerische Verwaltungsgericht Augsburg ist zur Entscheidung des Rechtsstreits örtlich unzuständig. II. Das Verfahren wird an das örtlich zuständige Bayerische Verwaltungsgericht München verwiesen. Gründe

Verwaltungsgericht München Urteil, 04. Feb. 2015 - M 24 K 14.30625

bei uns veröffentlicht am 04.02.2015

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung o

Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 10. Okt. 2017 - L 1 SV 8/17 B ER

bei uns veröffentlicht am 10.10.2017

Tenor Der Rechtsweg zu den Sozialgerichten ist unzulässig. Der Rechtsstreit L 1 SV 8/17 B ER wird an das sachlich und örtlich zuständige Bayerische Verwaltungsgericht Regensburg verwiesen. Gründe I.

Verwaltungsgericht München Beschluss, 18. März 2015 - M 24 S 15.50093

bei uns veröffentlicht am 18.03.2015

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Gründe I. Der Rechtsstreit betrifft eine von der Antragsgegnerin (Ag.) gegenüber dem Antragsteller (ASt

Verwaltungsgericht München Beschluss, 25. Feb. 2015 - M 24 S 15.50081

bei uns veröffentlicht am 25.02.2015

Tenor I. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsanordnung vom 15. Januar 2015 wird angeordnet. II. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gründe I. Streitg

Verwaltungsgericht München Urteil, 10. Feb. 2015 - M 24 K 14.5502

bei uns veröffentlicht am 10.02.2015

Tenor I. Die in der Bescheinigung der Regierung von Oberbayern über die Meldung des Klägers als Asylsuchender vom 12. September 2014 enthaltene Weiterleitungsverfügung von ... nach ..., dem Kläger bekannt gegeben am 28. November

Verwaltungsgericht München Beschluss, 15. Dez. 2016 - Au 4 K 16.32510

bei uns veröffentlicht am 15.12.2016

Tenor Das Verwaltungsgericht Augsburg erklärt sich für örtlich unzuständig und verweist den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Würzburg. Gründe Für den vorliegenden Rechtsstreit ist nicht das angerufene Ver

Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss, 23. Aug. 2018 - B 5 S 18.50599

bei uns veröffentlicht am 23.08.2018

Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Gründe I. Der Antragsteller ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation und ukrainisc

Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 26. Sept. 2017 - AN 14 E 17.51100, AN 14 E 17.51101

bei uns veröffentlicht am 26.09.2017

Tenor 1. Die Anträge werden abgelehnt. 2. Die Antragsteller tragen die Kosten der gerichtskostenfreien Verfahren. Gründe I. Die Antragsteller sind irakische Staatsangehörige. Sie reisten am 23. Januar

Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss, 12. Feb. 2018 - B 5 K 17.1058

bei uns veröffentlicht am 12.02.2018

Tenor 1. Das Bayerische Verwaltungsgericht Bayreuth erklärt sich für örtlich unzuständig und verweist die Verwaltungsstreitsache an das Bayerische Verwaltungsgericht Ansbach. 2. Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung v

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 21. März 2016 - 10 ZB 15.1968

bei uns veröffentlicht am 21.03.2016

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert wird auf 10.000 Euro festgesetzt. Gründe Mit se

Verwaltungsgericht München Beschluss, 22. März 2017 - M 4 K 17.30994

bei uns veröffentlicht am 22.03.2017

Tenor I. Das Verwaltungsgericht München erklärt sich für örtlich unzuständig. II. Der Rechtsstreit wird an das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main verwiesen. Gründe Nach § 52 Nr. 2 Verwaltungsgerichtsordn

Verwaltungsgericht München Beschluss, 22. März 2017 - M 4 K 17.30251

bei uns veröffentlicht am 22.03.2017

Tenor I. Das Verwaltungsgericht München erklärt sich für örtlich unzuständig. II. Der Rechtsstreit wird an das Verwaltungsgericht Sigmaringen verwiesen. Gründe Nach § 52 Nr. 2 Verwaltungsgerichtsordnung -V

Verwaltungsgericht München Beschluss, 27. Sept. 2018 - M 24 E 18.3989

bei uns veröffentlicht am 27.09.2018

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller begehrt im We

Verwaltungsgericht München Beschluss, 11. Sept. 2018 - M 24 E 18.33442

bei uns veröffentlicht am 11.09.2018

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gründe I. Der Antragsteller ist afghanischer Staatsangehöriger paschtunischer Volkszugehörigkeit und

Verwaltungsgericht München Beschluss, 21. Jan. 2016 - M 24 S 16.30047

bei uns veröffentlicht am 21.01.2016

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gründe I. 1. Die Antragstellerin ist mazedonische Staatsangehörige; sie wurde am

Verwaltungsgericht München Gerichtsbescheid, 13. Nov. 2015 - M 24 K 15.2129, M 24 K 15.2130

bei uns veröffentlicht am 13.11.2015

Tenor I.Der Beklagte wird unter Aufhebung der Bescheide des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 18. Mai 2015 verpflichtet, die Kläger nach Hessen umzuverteilen. II.Der Beklagte hat die Kosten der Verfahren zu tragen. III.Die

Verwaltungsgericht München Beschluss, 20. Dez. 2016 - M 4 K 16.33157

bei uns veröffentlicht am 20.12.2016

Tenor Das Verwaltungsgericht München erklärt sich für örtlich unzuständig und verweist den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Regensburg. Gründe In Streitigkeiten nach dem Asylverfahrensgesetz ist das Verwa

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 11. Nov. 2014 - Au 3 K 13.1737

bei uns veröffentlicht am 11.11.2014

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherh

Verwaltungsgericht München Urteil, 27. Juli 2016 - M 7 K 14.1468

bei uns veröffentlicht am 27.07.2016

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 01. März 2019 - 7 ZB 18.1439

bei uns veröffentlicht am 01.03.2019

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.773,10 Euro festgesetzt. Gründe

Verwaltungsgericht München Urteil, 09. Dez. 2016 - M 17 K 15.31483

bei uns veröffentlicht am 09.12.2016

Tenor I. Die Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung der Ziffern 2 und 3 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 16. Oktober 2015 verpflichtet festzustellen, dass bei der Klägerin die Voraussetzungen

Verwaltungsgericht München Urteil, 14. März 2016 - M 26 K 15.3303

bei uns veröffentlicht am 14.03.2016

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung o

Verwaltungsgericht München Beschluss, 04. März 2016 - M 24 S 16.826

bei uns veröffentlicht am 04.03.2016

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gründe I. Die Antragsteller sind albanische Staatsangehörige, die als Asylbewerber in einer ihn

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(1) Streitigkeiten nach diesem Gesetz sollen in besonderen Spruchkörpern zusammengefasst werden. (2) Die Landesregierungen können bei den Verwaltungsgerichten für Streitigkeiten nach diesem Gesetz durch Rechtsverordnung besondere Spruchkörper bilden und deren...