Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 52
Für die örtliche Zuständigkeit gilt folgendes:
- 1.
In Streitigkeiten, die sich auf unbewegliches Vermögen oder ein ortsgebundenes Recht oder Rechtsverhältnis beziehen, ist nur das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk das Vermögen oder der Ort liegt. - 2.
Bei Anfechtungsklagen gegen den Verwaltungsakt einer Bundesbehörde oder einer bundesunmittelbaren Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesbehörde, die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung ihren Sitz hat, vorbehaltlich der Nummern 1 und 4. Dies gilt auch bei Verpflichtungsklagen in den Fällen des Satzes 1. In Streitigkeiten nach dem Asylgesetz ist jedoch das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Ausländer nach dem Asylgesetz seinen Aufenthalt zu nehmen hat; ist eine örtliche Zuständigkeit danach nicht gegeben, bestimmt sie sich nach Nummer 3. Soweit ein Land, in dem der Ausländer seinen Aufenthalt zu nehmen hat, von der Möglichkeit nach § 83 Absatz 3 des Asylgesetzes Gebrauch gemacht hat, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, das nach dem Landesrecht für Streitigkeiten nach dem Asylgesetz betreffend den Herkunftsstaat des Ausländers zuständig ist. Für Klagen gegen den Bund auf Gebieten, die in die Zuständigkeit der diplomatischen und konsularischen Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland fallen, auf dem Gebiet der Visumangelegenheiten auch, wenn diese in die Zuständigkeit des Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten fallen, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesregierung ihren Sitz hat. - 3.
Bei allen anderen Anfechtungsklagen vorbehaltlich der Nummern 1 und 4 ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Verwaltungsakt erlassen wurde. Ist er von einer Behörde, deren Zuständigkeit sich auf mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke erstreckt, oder von einer gemeinsamen Behörde mehrerer oder aller Länder erlassen, so ist das Verwaltungsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Beschwerte seinen Sitz oder Wohnsitz hat. Fehlt ein solcher innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, so bestimmt sich die Zuständigkeit nach Nummer 5. Bei Anfechtungsklagen gegen Verwaltungsakte einer von den Ländern mit der Vergabe von Studienplätzen beauftragten Behörde ist jedoch das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Behörde ihren Sitz hat. Dies gilt auch bei Verpflichtungsklagen in den Fällen der Sätze 1, 2 und 4. - 4.
Für alle Klagen aus einem gegenwärtigen oder früheren Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis und für Streitigkeiten, die sich auf die Entstehung eines solchen Verhältnisses beziehen, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Kläger oder Beklagte seinen dienstlichen Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Wohnsitz hat. Hat der Kläger oder Beklagte keinen dienstlichen Wohnsitz oder keinen Wohnsitz innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, die den ursprünglichen Verwaltungsakt erlassen hat, so ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk diese Behörde ihren Sitz hat. Die Sätze 1 und 2 gelten für Klagen nach § 79 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen entsprechend. - 5.
In allen anderen Fällen ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seinen Sitz, Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Aufenthalt hat oder seinen letzten Wohnsitz oder Aufenthalt hatte.

Referenzen - Gesetze |
zitiert oder wird zitiert von 11 §§.
wird zitiert von 4 §§ in anderen Gesetzen.
Seefischereigesetz - SeeFischG | § 3 Fangerlaubnisse
(1) Wenn die Ausübung der Seefischerei auf Grund des Fischereirechts der Europäischen Union oder auf Grund einer Verordnung nach § 15 Absatz 3 Nummer 2 beschränkt wird, bedarf sie der Erlaubnis (Fangerlaubnis). Diese wird im Rahmen der verfügbaren Fa
Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 87 Übergangsvorschriften
(1) Für das Verwaltungsverfahren gelten folgende Übergangsvorschriften: 1. Bereits begonnene Asylverfahren sind nach bisher geltendem Recht zu Ende zu führen, wenn vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes das Bundesamt seine Entscheidung an die Auslände
Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 83c Anwendbares Verfahren für die Anordnung und Befristung von Einreise- und Aufenthaltsverboten
Die Bestimmungen dieses Abschnitts sowie § 52 Nummer 2 Satz 3 der Verwaltungsgerichtsordnung gelten auch für Rechtsbehelfe gegen die Entscheidungen des Bundesamtes nach § 75 Nummer 12 des Aufenthaltsgesetzes.
Seelotsgesetz - SeelotG | § 48
Für Streitigkeiten nach diesem Gesetz, für die der Verwaltungsrechtsweg gegeben ist, ist abweichend von § 52 der Verwaltungsgerichtsordnung das Verwaltungsgericht Hamburg örtlich zuständig.
wird zitiert von 4 anderen §§ im .
Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 67
(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.
(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaate
Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 3
(1) Durch Gesetz werden angeordnet 1. die Errichtung und Aufhebung eines Verwaltungsgerichts oder eines Oberverwaltungsgerichts,2. die Verlegung eines Gerichtssitzes,3. Änderungen in der Abgrenzung der Gerichtsbezirke,4. die Zuweisung einzelner Sachg
Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 53
(1) Das zuständige Gericht innerhalb der Verwaltungsgerichtsbarkeit wird durch das nächsthöhere Gericht bestimmt, 1. wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung der Gerichtsbarkeit rechtlich oder tatsächlich verhindert
Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 89
(1) Bei dem Gericht der Klage kann eine Widerklage erhoben werden, wenn der Gegenanspruch mit dem in der Klage geltend gemachten Anspruch oder mit den gegen ihn vorgebrachten Verteidigungsmitteln zusammenhängt. Dies gilt nicht, wenn in den Fällen des
zitiert 2 §§ in anderen Gesetzen.
Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 83 Besondere Spruchkörper
(1) Streitigkeiten nach diesem Gesetz sollen in besonderen Spruchkörpern zusammengefasst werden.
(2) Die Landesregierungen können bei den Verwaltungsgerichten für Streitigkeiten nach diesem Gesetz durch Rechtsverordnung besondere Spruchkörper bilden
Asylgesetz
AsylG
zitiert 1 andere §§ aus dem .
Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 79
(1) Gegenstand der Anfechtungsklage ist 1. der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat,2. der Abhilfebescheid oder Widerspruchsbescheid, wenn dieser erstmalig eine Beschwer enthält.
(2) Der

599 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .
Bundesgerichtshof Beschluss, 20. Mai 2009 - XII ZB 166/08
bei uns veröffentlicht am 20.05.2009
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 166/08 vom 20. Mai 2009 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GVG § 13 a) Nach § 13 GVG ist der ordentliche Rechtsweg für alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und Strafsache
Verwaltungsgericht München Beschluss, 11. Jan. 2017 - M 4 K 16.34662
bei uns veröffentlicht am 11.01.2017
Tenor
I.
Das Verwaltungsgericht München erklärt sich für örtlich unzuständig.
II.
Der Rechtsstreit wird an das Verwaltungsgericht Münster verwiesen.
Gründe
Zum Zeitpunkt der Klageerhebung hatte der Kläger seinen tatsächlichen Wohnsitz in ...
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 12. Jan. 2017 - 3 CS 16.2134
bei uns veröffentlicht am 12.01.2017
Tenor
I.
Die Beschwerde wird verworfen.
II.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.431,55 € festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde gegen den Beschluss des V
Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 08. Jan. 2018 - Au 6 K 17.1693
bei uns veröffentlicht am 08.01.2018
Tenor
I. Das Bayerische Verwaltungsgericht Augsburg erklärt sich für das Verfahren Au 6 K 17.1693 für örtlich unzuständig.
II. Der Rechtsstreit wird an das Bayerische Verwaltungsgericht ... verwiesen.
III. Die Kostenentscheidung bleibt der Endents
Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 15. Nov. 2017 - AN 4 K 17.00581
bei uns veröffentlicht am 15.11.2017
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zu Beiträgen durch die Beklagte.
Die Klägerin ist seit dem 15. Juni 2015 mit dem Unternehmensgegensta
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 01. Juni 2015 - 10 CS 15.613
bei uns veröffentlicht am 01.06.2015
Tenor
I.
Die Beschwerde wird verworfen.
II.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist nach § 146 Abs. 4 Satz 4
Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 19. März 2015 - W 2 K 14.381
bei uns veröffentlicht am 19.03.2015
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreck
Verwaltungsgericht München Beschluss, 15. Nov. 2017 - M 21 S 17.40981
bei uns veröffentlicht am 15.11.2017
Tenor
Das Bayerische Verwaltungsgericht München erklärt sich für örtlich unzuständig und verweist den Rechtsstreit an das örtlich zuständige Bayerische Verwaltungsgericht Augsburg.
Gründe
I.
Der Antragsteller ist nach eigenen Angaben malischer St
Verwaltungsgericht München Beschluss, 15. Nov. 2017 - M 21 K 17.40979
bei uns veröffentlicht am 15.11.2017
Tenor
Das Bayerische Verwaltungsgericht München erklärt sich für örtlich unzuständig und verweist den Rechtsstreit an das örtlich zuständige Bayerische Verwaltungsgericht Augsburg.
Gründe
I.
Der Kläger ist nach eigenen Angaben malischer Staatsang
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 08. Dez. 2016 - 8 A 16.40043
bei uns veröffentlicht am 08.12.2016
Tenor
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof erklärt sich für sachlich unzuständig.
Der Rechtsstreit wird an das Verwaltungsgericht München verwiesen.
Gründe
Nach § 83 VwGO i. V. m. § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof
Verwaltungsgericht München Beschluss, 28. Sept. 2016 - M 12 K 16.2883
bei uns veröffentlicht am 28.09.2016
Tenor
I. Das Verwaltungsgericht München erklärt sich für örtlich unzuständig.
II. Der Rechtsstreit wird an das Verwaltungsgericht Augsburg verwiesen.
Gründe
I.
Der in Kempten wohnhafte Kläger ist Rechtsanwalt und begehrt mit seiner am … M
Verwaltungsgericht München Beschluss, 07. Apr. 2016 - M 15 S 16.30392
bei uns veröffentlicht am 07.04.2016
Tenor
I.
Das Verwaltungsgericht München erklärt sich für örtlich unzuständig.
II.
Der Rechtsstreit wird an das Verwaltungsgericht Regensburg verwiesen.
Gründe
I.
Der in ... (Landkreis ...) wohnhafte Antragsteller beantragt die Anordnung de
Verwaltungsgericht München Beschluss, 17. Mai 2016 - M 15 K 16.30512
bei uns veröffentlicht am 17.05.2016
Tenor
I.
Das Verwaltungsgericht München erklärt sich für örtlich unzuständig.
II.
Der Rechtsstreit wird an das Verwaltungsgericht Augsburg verwiesen.
Gründe
I.
Der in ... (Landkreis ...) wohnhafte Kläger hat Untätigkeitsklage erhoben, weil
Verwaltungsgericht München Beschluss, 07. Apr. 2016 - M 15 K 16.30391
bei uns veröffentlicht am 07.04.2016
Tenor
I.
Das Verwaltungsgericht München erklärt sich für örtlich unzuständig.
II.
Der Rechtsstreit wird an das Verwaltungsgericht Regensburg verwiesen.
Gründe
I.
Der in ... (Landkreis ...) wohnhafte Kläger wendet sich gegen einen Bescheid
Verwaltungsgericht München Beschluss, 04. Mai 2016 - M 15 K 16.1629
bei uns veröffentlicht am 04.05.2016
Tenor
I.
Das Verwaltungsgericht München erklärt sich für örtlich unzuständig.
II.
Der Rechtsstreit wird an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht Chemnitz verwiesen.
Gründe
Das Verwaltungsgericht München ist für die vorliegende Klage, mit
Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 09. Mai 2017 - W 6 K 17.31580
bei uns veröffentlicht am 09.05.2017
Tenor
I. Das Bayerische Verwaltungsgericht Würzburg ist örtlich unzuständig.
II. Der Rechtsstreit wird an das örtlich zuständige Bayerische Verwaltungsgericht München verwiesen.
Gründe
Das Bayerische Verwaltungsgericht Würzburg ist örtlich unzust
Verwaltungsgericht München Urteil, 19. Jan. 2018 - M 24 K 16.31896
bei uns veröffentlicht am 19.01.2018
Tenor
I. Soweit die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt.
Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 31. Mai 2016 wird in den Nrn. 4, 5 und 6 aufgehoben.
Die Beklagte wird verpflichtet, festzustellen, dass
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 06. Okt. 2017 - 3 CE 17.1834
bei uns veröffentlicht am 06.10.2017
Tenor
I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- € festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde des Antragstellers ist unb
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 10. Okt. 2017 - 13a A 17.31223
bei uns veröffentlicht am 10.10.2017
Tenor
I. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof ist zur Entscheidung über den Rechtsstreit sachlich unzuständig.
II. Der Rechtsstreit wird an das Bayerische Verwaltungsgericht Regensburg verwiesen.
Gründe
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof ist
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 20. Okt. 2017 - 3 CE 17.1991
bei uns veröffentlicht am 20.10.2017
Tenor
I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,- €
Verwaltungsgericht München Beschluss, 23. Mai 2017 - M 5 E 17.1304
bei uns veröffentlicht am 23.05.2017
Tenor
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.
III. Der Streitwert wird auf 5.000,- EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller steht al
Verwaltungsgericht München Beschluss, 14. Juni 2018 - M 2 E 18.2405
bei uns veröffentlicht am 14.06.2018
Tenor
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.
III. Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller wen
Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 11. März 2015 - AN 11 K 14.00127
bei uns veröffentlicht am 11.03.2015
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Ko
Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 11. Feb. 2015 - AN 11 K 13.00980
bei uns veröffentlicht am 11.02.2015
Tenor
1. Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides der DB Fernverkehr AG vom 26. April 2012 verpflichtet, dem Kläger eine Jahresabschlussleistung (JAL) für die Monate Juni bis Dezember 2011 in Höhe von 4.027,80 EUR zu zahlen.
2. Der Beklagte
Verwaltungsgericht München Urteil, 17. Nov. 2016 - M 24 K 16.31815
bei uns veröffentlicht am 17.11.2016
Tenor
I.
Soweit die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläge
Verwaltungsgericht München Urteil, 25. Nov. 2016 - M 24 K 16.31338
bei uns veröffentlicht am 25.11.2016
Tenor
I.
Soweit die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt.
Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 10. Mai 2016 wird in den Nrn. 3, 4, 5und 6 aufgehoben.
Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger subs
Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 01. Juni 2016 - Au 2 K 16.719
bei uns veröffentlicht am 01.06.2016
Tenor
I.
Das Bayerische Verwaltungsgericht Augsburg ist zur Entscheidung des Rechtsstreits örtlich unzuständig.
II.
Das Verfahren wird an das örtlich zuständige Bayerische Verwaltungsgericht München verwiesen.
Gründe
Das Bayerische Verwaltungsg
Verwaltungsgericht München Urteil, 04. Feb. 2015 - M 24 K 14.30625
bei uns veröffentlicht am 04.02.2015
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des voll
Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 10. Okt. 2017 - L 1 SV 8/17 B ER
bei uns veröffentlicht am 10.10.2017
Tenor
Der Rechtsweg zu den Sozialgerichten ist unzulässig.
Der Rechtsstreit L 1 SV 8/17 B ER wird an das sachlich und örtlich zuständige Bayerische Verwaltungsgericht Regensburg verwiesen.
Gründe
I.
Die Antragstellerin hat mit einem am 14.06.20
Verwaltungsgericht München Beschluss, 18. März 2015 - M 24 S 15.50093
bei uns veröffentlicht am 18.03.2015
Tenor
I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
I.
Der Rechtsstreit betrifft eine von der Antragsgegnerin (Ag.) gegenüber dem Antragsteller (ASt.) verfügte Abschiebungsanordnung nach Bulgarie
Verwaltungsgericht München Beschluss, 25. Feb. 2015 - M 24 S 15.50081
bei uns veröffentlicht am 25.02.2015
Tenor
I.
Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsanordnung vom 15. Januar 2015 wird angeordnet.
II.
Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Gründe
I.
Streitgegenständlich ist eine von der Antragsgegnerin
Verwaltungsgericht München Urteil, 10. Feb. 2015 - M 24 K 14.5502
bei uns veröffentlicht am 10.02.2015
Tenor
I.
Die in der Bescheinigung der Regierung von Oberbayern über die Meldung des Klägers als Asylsuchender vom 12. September 2014 enthaltene Weiterleitungsverfügung von ... nach ..., dem Kläger bekannt gegeben am 28. November 2014, wird aufgeho
Verwaltungsgericht München Beschluss, 15. Dez. 2016 - Au 4 K 16.32510
bei uns veröffentlicht am 15.12.2016
Tenor
Das Verwaltungsgericht Augsburg erklärt sich für örtlich unzuständig und verweist den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Würzburg.
Gründe
Für den vorliegenden Rechtsstreit ist nicht das angerufene Verwaltungsgericht Augsburg, sondern das
Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss, 23. Aug. 2018 - B 5 S 18.50599
bei uns veröffentlicht am 23.08.2018
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Gründe
I.
Der Antragsteller ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation und ukrainischer Volkszugehörigkeit.
Ihm wurde von der it
Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 26. Sept. 2017 - AN 14 E 17.51100, AN 14 E 17.51101
bei uns veröffentlicht am 26.09.2017
Tenor
1. Die Anträge werden abgelehnt.
2. Die Antragsteller tragen die Kosten der gerichtskostenfreien Verfahren.
Gründe
I.
Die Antragsteller sind irakische Staatsangehörige. Sie reisten am 23. Januar 2017 nach Deutschland ein und stellten am 3.
Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss, 12. Feb. 2018 - B 5 K 17.1058
bei uns veröffentlicht am 12.02.2018
Tenor
1. Das Bayerische Verwaltungsgericht Bayreuth erklärt sich für örtlich unzuständig und verweist die Verwaltungsstreitsache an das Bayerische Verwaltungsgericht Ansbach.
2. Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.
Gründe
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 21. März 2016 - 10 ZB 15.1968
bei uns veröffentlicht am 21.03.2016
Tenor
I.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III.
Der Streitwert wird auf 10.000 Euro festgesetzt.
Gründe
Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der
Verwaltungsgericht München Beschluss, 22. März 2017 - M 4 K 17.30994
bei uns veröffentlicht am 22.03.2017
Tenor
I. Das Verwaltungsgericht München erklärt sich für örtlich unzuständig.
II. Der Rechtsstreit wird an das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main verwiesen.
Gründe
Nach § 52 Nr. 2 Verwaltungsgerichtsordnung -VwGO- ist in Streitigkeiten nach dem
Verwaltungsgericht München Beschluss, 22. März 2017 - M 4 K 17.30251
bei uns veröffentlicht am 22.03.2017
Tenor
I. Das Verwaltungsgericht München erklärt sich für örtlich unzuständig.
II. Der Rechtsstreit wird an das Verwaltungsgericht Sigmaringen verwiesen.
Gründe
Nach § 52 Nr. 2 Verwaltungsgerichtsordnung -VwGO- ist in Streitigkeiten nach dem Asylg
Verwaltungsgericht München Beschluss, 27. Sept. 2018 - M 24 E 18.3989
bei uns veröffentlicht am 27.09.2018
Tenor
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO di
Verwaltungsgericht München Beschluss, 11. Sept. 2018 - M 24 E 18.33442
bei uns veröffentlicht am 11.09.2018
Tenor
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Gründe
I.
Der Antragsteller ist afghanischer Staatsangehöriger paschtunischer Volkszugehörigkeit und sunnitischen Glaubens. Er stammt aus der Südo
Verwaltungsgericht München Beschluss, 21. Jan. 2016 - M 24 S 16.30047
bei uns veröffentlicht am 21.01.2016
Tenor
I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Gründe
I.
1. Die Antragstellerin ist mazedonische Staatsangehörige; sie wurde am … 2015 im Bundesgebiet geboren. Mit Anzeige beim Bu
Verwaltungsgericht München Gerichtsbescheid, 13. Nov. 2015 - M 24 K 15.2129, M 24 K 15.2130
bei uns veröffentlicht am 13.11.2015
Tenor
I.Der Beklagte wird unter Aufhebung der Bescheide des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 18. Mai 2015 verpflichtet, die Kläger nach Hessen umzuverteilen.
II.Der Beklagte hat die Kosten der Verfahren zu tragen.
III.Die Kostenentscheidung ist
Verwaltungsgericht München Beschluss, 20. Dez. 2016 - M 4 K 16.33157
bei uns veröffentlicht am 20.12.2016
Tenor
Das Verwaltungsgericht München erklärt sich für örtlich unzuständig und verweist den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Regensburg.
Gründe
In Streitigkeiten nach dem Asylverfahrensgesetz ist das Verwaltungsgericht zuständig, in dessen Be
Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 11. Nov. 2014 - Au 3 K 13.1737
bei uns veröffentlicht am 11.11.2014
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu v
Verwaltungsgericht München Urteil, 27. Juli 2016 - M 7 K 14.1468
bei uns veröffentlicht am 27.07.2016
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des volls
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 01. März 2019 - 7 ZB 18.1439
bei uns veröffentlicht am 01.03.2019
Tenor
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.773,10 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag der Kläger auf Zulass
Verwaltungsgericht München Urteil, 09. Dez. 2016 - M 17 K 15.31483
bei uns veröffentlicht am 09.12.2016
Tenor
I.
Die Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung der Ziffern 2 und 3 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 16. Oktober 2015 verpflichtet festzustellen, dass bei der Klägerin die Voraussetzungen für ein Abschiebun
Verwaltungsgericht München Urteil, 14. März 2016 - M 26 K 15.3303
bei uns veröffentlicht am 14.03.2016
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des voll
Verwaltungsgericht München Beschluss, 04. März 2016 - M 24 S 16.826
bei uns veröffentlicht am 04.03.2016
Tenor
I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Gründe
I.
Die Antragsteller sind albanische Staatsangehörige, die als Asylbewerber in einer ihnen zugewiesenen Wohnung in ... im Landkreis ...
(1) Streitigkeiten nach diesem Gesetz sollen in besonderen Spruchkörpern zusammengefasst werden.
(2) Die Landesregierungen können bei den Verwaltungsgerichten für Streitigkeiten nach diesem Gesetz durch Rechtsverordnung besondere Spruchkörper bilden und deren...
(1) Gegenstand der Anfechtungsklage ist 1. der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat,2. der Abhilfebescheid oder Widerspruchsbescheid, wenn dieser erstmalig eine Beschwer enthält.
(2) Der Widerspruchsbes...