Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 33

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 33
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}

Verwaltungsgerichtsordnung Inhaltsverzeichnis

(1) Gegen einen ehrenamtlichen Richter, der sich ohne genügende Entschuldigung zu einer Sitzung nicht rechtzeitig einfindet oder der sich seinen Pflichten auf andere Weise entzieht, kann ein Ordnungsgeld festgesetzt werden. Zugleich können ihm die durch sein Verhalten verursachten Kosten auferlegt werden.

(2) Die Entscheidung trifft der Vorsitzende. Bei nachträglicher Entschuldigung kann er sie ganz oder zum Teil aufheben.

ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} OnlineKommentare

3 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}

published on 20/03/2018 00:00

Tenor I. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 7. Juli 2017 in der Gestalt des Beschlusses vom 26. September 2017 wird aufgehoben. II. Soweit der Zeugin außergerichtliche Aufwendungen entstanden sind, fallen diese der
published on 27/04/2015 00:00

Tenor Der Antrag der Präsidentin des Verwaltungsgerichts Hamburg, den ehrenamtlichen Richter … vom Amt des ehrenamtlichen Richters am Verwaltungsgericht zu entbinden, wird abgelehnt. Gründe 1 1. Die Entbindung von dem Amt eines ehrenam
published on 26/11/2007 00:00

Tenor Auf die Beschwerde des Klägers wird der Gegenstandswertbeschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 18. Oktober 2007 - A 1 K 120/07 - geändert. Der Gegenstandswert des Verfahrens im ersten Rechtszug wird auf 5
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{shorttitle}}.