Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 176
Bei den Verwaltungsgerichten dürfen bis zum Ablauf des 31. Dezember 2025 abweichend von § 29 Absatz 1 des Deutschen Richtergesetzes bei einer gerichtlichen Entscheidung auch mitwirken:
- 1.
zwei abgeordnete Richter auf Lebenszeit oder - 2.
ein abgeordneter Richter auf Lebenszeit und entweder ein Richter auf Probe oder ein Richter kraft Auftrags.
Referenzen - Gesetze | § 176 VwGO
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(1) Der Ausschuß wählt aus den Vorschlagslisten mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der Stimmen die erforderliche Zahl von ehrenamtlichen Richtern.
(2) Bis zur Neuwahl bleiben die bisherigen ehrenamtlichen Richter im Amt.