Bei den Verwaltungsgerichten dürfen bis zum Ablauf des 31. Dezember 2025 abweichend von § 29 Absatz 1 des Deutschen Richtergesetzes bei einer gerichtlichen Entscheidung auch mitwirken:

1.
zwei abgeordnete Richter auf Lebenszeit oder
2.
ein abgeordneter Richter auf Lebenszeit und entweder ein Richter auf Probe oder ein Richter kraft Auftrags.

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§ 176 VwGO zitiert 1 andere §§ aus dem Verwaltungsgerichtsordnung.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 29


(1) Der Ausschuß wählt aus den Vorschlagslisten mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der Stimmen die erforderliche Zahl von ehrenamtlichen Richtern. (2) Bis zur Neuwahl bleiben die bisherigen ehrenamtlichen Richter im Amt.

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3 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 176 VwGO.

Verwaltungsgericht München Urteil, 11. Sept. 2015 - M 23 K 15.50045

bei uns veröffentlicht am 11.09.2015

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht München M 23 K 15.50045 Im Namen des Volkes Urteil vom 11. September 2015 23. Kammer Sachgebiets-Nr. 710 Hauptpunkte: Dublin-III-Verfahren; Vorrangiges Asylver

Verwaltungsgericht Münster Urteil, 07. Sept. 2016 - 9 K 3118/12

bei uns veröffentlicht am 07.09.2016

Tenor Das Verfahren wird im Umfang der Klagerücknahme sowie der übereinstimmend erklärten teilweisen Hauptsachenerledigung eingestellt. Die weitergehende Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der Kosten, di

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 07. Mai 2009 - 7 A 11398/08

bei uns veröffentlicht am 07.05.2009

Tenor Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Mainz vom 11. November 2008 werden die Bescheide der Beklagten vom 30. September 2005 (Nr. 424501, 424500 und 424377) sowie der dazu ergangene Widerspruchsbescheid vom 26. Juli 2006 aufge

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(1) Der Ausschuß wählt aus den Vorschlagslisten mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der Stimmen die erforderliche Zahl von ehrenamtlichen Richtern. (2) Bis zur Neuwahl bleiben die bisherigen ehrenamtlichen Richter im Amt.