Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 176
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Verwaltungsgerichtsordnung Inhaltsverzeichnis
Bei den Verwaltungsgerichten dürfen bis zum Ablauf des 31. Dezember 2025 abweichend von § 29 Absatz 1 des Deutschen Richtergesetzes bei einer gerichtlichen Entscheidung auch mitwirken:
- 1.
zwei abgeordnete Richter auf Lebenszeit oder - 2.
ein abgeordneter Richter auf Lebenszeit und entweder ein Richter auf Probe oder ein Richter kraft Auftrags.
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(1) Der Ausschuß wählt aus den Vorschlagslisten mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der Stimmen die erforderliche Zahl von ehrenamtlichen Richtern.
(2) Bis zur Neuwahl bleiben die bisherigen ehrenamtlichen Richter im Amt.
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published on 11/09/2015 00:00
Gründe
Bayerisches Verwaltungsgericht München
M 23 K 15.50045
Im Namen des Volkes
Urteil
vom 11. September 2015
23. Kammer
Sachgebiets-Nr. 710
Hauptpunkte:
Dublin-III-Verfahren; Vorrangiges Asylver
published on 07/09/2016 00:00
Tenor
Das Verfahren wird im Umfang der Klagerücknahme sowie der übereinstimmend erklärten teilweisen Hauptsachenerledigung eingestellt.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der Kosten, di
published on 07/05/2009 00:00
Tenor
Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Mainz vom
11. November 2008 werden die Bescheide der Beklagten vom 30.
September 2005 (Nr. 424501, 424500 und 424377) sowie der dazu
ergangene Widerspruchsbescheid vom 26. Juli 2006 aufge
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Annotations
(1) Der Ausschuß wählt aus den Vorschlagslisten mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der Stimmen die erforderliche Zahl von ehrenamtlichen Richtern.
(2) Bis zur Neuwahl bleiben die bisherigen ehrenamtlichen Richter im Amt.