Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 19
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Verwaltungsgerichtsordnung Inhaltsverzeichnis
Der ehrenamtliche Richter wirkt bei der mündlichen Verhandlung und der Urteilsfindung mit gleichen Rechten wie der Richter mit.
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1 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
§§ 19 bis 33 gelten für die ehrenamtlichen Richter bei dem Oberverwaltungsgericht entsprechend, wenn die Landesgesetzgebung bestimmt hat, daß bei diesem Gericht ehrenamtliche Richter mitwirken.
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} anderen §§ im {{customdata_jurabk}}.

7 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
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published on 20/06/2016 00:00
Tenor
I.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.
Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens.
III.
In Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts München vom 6. Juni 2013 wird der St
published on 15/10/2015 00:00
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Verfahren ist gebührenpflichtig.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
1
Die
published on 16/07/2015 00:00
weitere Fundstellen ...
Diese Entscheidung zitiert
Tenor
Die Klage ist unzulässig.
Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
1
Der Kläger wendet sich gegen ein
published on 28/01/2013 00:00
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
1
Der Kläger wendet sich gegen seine Abberufung als Beisitzer des Kreisrechtsausschusses bei de
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