Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 5
Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 5
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
Verwaltungsgerichtsordnung Inhaltsverzeichnis
(1) Das Verwaltungsgericht besteht aus dem Präsidenten und aus den Vorsitzenden Richtern und weiteren Richtern in erforderlicher Anzahl.
(2) Bei dem Verwaltungsgericht werden Kammern gebildet.
(3) Die Kammer des Verwaltungsgerichts entscheidet in der Besetzung von drei Richtern und zwei ehrenamtlichen Richtern, soweit nicht ein Einzelrichter entscheidet. Bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung und bei Gerichtsbescheiden (§ 84) wirken die ehrenamtlichen Richter nicht mit.
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} OnlineKommentare
1 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die
{{shorttitle}} zitiert {{count_recursive}} andere §§ aus dem {{customdata_jurabk}}.
102 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
moreResultsText
published on 19/09/2022 15:34
Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat entschieden, dass die Bescheide, mit denen die Bezirksregierung Düsseldorf bereits ausgezahlte Coronahilfen von den Empfängern zurückgefordert hat, rechtswidrig sind. Empfänger der Corona
published on 06/04/2022 15:51
Das Verwaltunggericht Düsseldorf hat die Klage eines selbstständigen, freischaffenden Künstlers gegen die Zurücknahme eines Corona-Soforthilfe-Bewilligungsbescheides zurückgewiesen und damit bestätigt, dass die Rück
SubjectsVerwaltungsrecht
published on 14/10/2015 00:00
Tenor
I.
Die Erinnerung wird zurückgewiesen.
II.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Gründe
I.
Im Ausgangsverfahren wies die Kammer mit Urteil vom 24. Juni 2014 (M 2 K 13.59
published on 14/10/2015 00:00
Tenor
I.
Die Erinnerung wird zurückgewiesen.
II.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Gründe
I.
Im Ausgangsverfahren wies die Kammer mit Urteil vom 24. Juni 2014 (M 2 K 13.59
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{shorttitle}}.
Annotations
(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die Vorschriften...