Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 20

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 20
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Verwaltungsgerichtsordnung Inhaltsverzeichnis

Der ehrenamtliche Richter muß Deutscher sein. Er soll das 25. Lebensjahr vollendet und seinen Wohnsitz innerhalb des Gerichtsbezirks haben.

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(1) Die Beamtenbeisitzer müssen auf Lebenszeit ernannte Beamte im Bundesdienst sein und bei ihrer Auswahl oder Bestellung ihren dienstlichen Wohnsitz (§ 15 des Bundesbesoldungsgesetzes) im Bezirk des zuständigen Verwaltungsgerichts haben. Ist einem V
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(1) Ein ehrenamtlicher Richter ist von seinem Amt zu entbinden, wenn er 1. nach §§ 20 bis 22 nicht berufen werden konnte oder nicht mehr berufen werden kann oder2. seine Amtspflichten gröblich verletzt hat oder3. einen Ablehnungsgrund nach § 23 Abs.
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published on 02/07/2014 00:00

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Trier vom 7. Februar 2014 wie folgt abgeändert: Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen das in Ziffer 1 des Bescheides des Antragsgegner
published on 02/02/2011 00:00

Tenor Der Antrag der ehrenamtlichen Richterin am Verwaltungsgericht A., A-Straße, A-Stadt, sie von ihrem Richteramt zu entbinden, wird zurückgewiesen. Gründe I. Die am … 1955 geborene Antragstellerin wurde erstmals für die Amtsperiode von
published on 15/12/2010 00:00

Die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 16. Dezember 2009 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die..
published on 11/12/2008 00:00

Tenor Der Antrag des Beigeladenen auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 01. Dezember 2004 - 5 A 1518/01 - wird abgelehnt. Der Beigeladene trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert
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