Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 53

(1) Das zuständige Gericht innerhalb der Verwaltungsgerichtsbarkeit wird durch das nächsthöhere Gericht bestimmt,

1.
wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung der Gerichtsbarkeit rechtlich oder tatsächlich verhindert ist,
2.
wenn es wegen der Grenzen verschiedener Gerichtsbezirke ungewiß ist, welches Gericht für den Rechtsstreit zuständig ist,
3.
wenn der Gerichtsstand sich nach § 52 richtet und verschiedene Gerichte in Betracht kommen,
4.
wenn verschiedene Gerichte sich rechtskräftig für zuständig erklärt haben,
5.
wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben.

(2) Wenn eine örtliche Zuständigkeit nach § 52 nicht gegeben ist, bestimmt das Bundesverwaltungsgericht das zuständige Gericht.

(3) Jeder am Rechtsstreit Beteiligte und jedes mit dem Rechtsstreit befaßte Gericht kann das im Rechtszug höhere Gericht oder das Bundesverwaltungsgericht anrufen. Das angerufene Gericht kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

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zitiert oder wird zitiert von 2 §§.

wird zitiert von 1 anderen §§ im .

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 62


(1) Fähig zur Vornahme von Verfahrenshandlungen sind1.die nach bürgerlichem Recht Geschäftsfähigen,2.die nach bürgerlichem Recht in der Geschäftsfähigkeit Beschränkten, soweit sie durch Vorschriften des bürgerlichen oder öffentlichen Rechts für den G
zitiert 1 andere §§ aus dem .

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 52


Für die örtliche Zuständigkeit gilt folgendes:1.In Streitigkeiten, die sich auf unbewegliches Vermögen oder ein ortsgebundenes Recht oder Rechtsverhältnis beziehen, ist nur das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk das Vermögen oder

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115 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Bundesgerichtshof Beschluss, 6. Okt. 2021 - XII ARZ 35/21

bei uns veröffentlicht am 05.11.2021

  a) Für Maßnahmen gegenüber schulischen Behörden (hier: mit dem Ziel der Unterlassung schulinterner Infektionsschutzmaßnahmen) ist der Rechtsweg zu den Familiengerichten im Verfahren nach § 1666 Abs. 1 und 4 BGB

Bundesgerichtshof Beschluss, 26. Juli 2005 - X ARZ 210/05

bei uns veröffentlicht am 26.07.2005

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ARZ 210/05 vom 26. Juli 2005 in dem Rechtsstreit Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Juli 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, die Richter Scharen, Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und

Bundesgerichtshof Beschluss, 26. Juli 2001 - X ARZ 69/01

bei uns veröffentlicht am 26.07.2001

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ARZ 69/01 vom 26. Juli 2001 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 6; GVG § 17a Abs. 2 a) Bei negativen Kompetenzkonflikten zwischen Gerichten der ordentlichen Gerichtsbarkeit un

Bundesgerichtshof Beschluss, 26. Juli 2001 - X ARZ 132/01

bei uns veröffentlicht am 26.07.2001

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ARZ 132/01 vom 26. Juli 2001 in dem Verfahren zur Bewilligung der Prozeßkostenhilfe Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 6; GVG § 17a Abs. 2 a) Bei negativen Kompetenzkonflikten zwischen Gerichten d

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 12. Jan. 2017 - 3 CS 16.2134

bei uns veröffentlicht am 12.01.2017

Tenor I. Die Beschwerde wird verworfen. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.431,55 € festgesetzt. Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 01. Juni 2015 - 10 CS 15.613

bei uns veröffentlicht am 01.06.2015

Tenor I. Die Beschwerde wird verworfen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. Gründe

Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 30. Apr. 2015 - W 6 S 15.30304

bei uns veröffentlicht am 30.04.2015

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe I. Die Antragstellerin ist kosovarische Staatsang

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 06. Okt. 2017 - 3 CE 17.1834

bei uns veröffentlicht am 06.10.2017

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- € festgesetzt. Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 20. Okt. 2017 - 3 CE 17.1991

bei uns veröffentlicht am 20.10.2017

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren

Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 25. März 2019 - AN 17 S 18.01880, AN 17 S 18.01886

bei uns veröffentlicht am 25.03.2019

Tenor 1. Die aufschiebende Wirkung der Klagen wird hinsichtlich der Ziffern II. und V. des Bescheids vom 6. September 2018 wiederhergestellt und hinsichtlich Ziffern VIII. und XI. angeordnet. Im Übrigen werden die Anträge abgeleh

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 09. Nov. 2017 - 3 CS 17.1618

bei uns veröffentlicht am 09.11.2017

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.394,31 € festgesetzt. Gründe

Verwaltungsgericht München Beschluss, 10. Okt. 2014 - 11 E 14.4377

bei uns veröffentlicht am 10.10.2014

Tenor I. Der Antragsgegner wird im Wege einer einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Beigeladenen zu untersagen, Bauarbeiten auf den Grundstücken FlNr. ... und ..., Gemarkung ... zur Errichtung einer Containeranlage zur Unterbringun

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 20. Sept. 2017 - 3 CS 17.1583

bei uns veröffentlicht am 20.09.2017

Tenor I. Die Beschwerde wird verworfen. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 13.038,54 € festgesetzt. Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 07. Juni 2019 - 6 CE 19.942

bei uns veröffentlicht am 07.06.2019

Tenor I. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 10. April 2019 - M 21 E 18.5407 - wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 17. Feb. 2016 - 22 CS 15.2562

bei uns veröffentlicht am 17.02.2016

Tenor I. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Beigeladenen die Auflage erteilt wird, vor dem Beginn der Errichtung einer Windkraftanlage auf dem Grundstück Fl.Nr. 336 der Gemarkung G... (Stadt M...) dem Antragsg

Verwaltungsgericht Regensburg Beschluss, 16. Aug. 2017 - RO 3 E 17.1335

bei uns veröffentlicht am 16.08.2017

Tenor I. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. II. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. III. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. IV. Der

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 22. Aug. 2014 - 9 CE 14.1132

bei uns veröffentlicht am 22.08.2014

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner zu tragen. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert de

Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 03. Juni 2019 - AN 1 E 19.00770

bei uns veröffentlicht am 03.06.2019

Tenor 1. Der Antragsgegner wird verpflichtet, die Wasserversorgung im Anwesen …, … vorläufig weiterhin zu gewährleisten. 2. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf 89,63 EU

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 13. Juli 2018 - 6 CS 18.1205

bei uns veröffentlicht am 13.07.2018

Tenor I. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 16. Mai 2018 – RN 1 S 18.155 – wird in seinen Nummern I. und II. aufgehoben. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Ant

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 02. Feb. 2016 - 6 CE 15.2591

bei uns veröffentlicht am 02.02.2016

Tenor I. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 26. November 2015 - M 21 E 15.5313 - wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 02. Feb. 2016 - 6 CE 15.2396

bei uns veröffentlicht am 02.02.2016

Tenor I. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 8. Oktober 2015 - M 21 E 15.4160 - wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tr

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 29. Juli 2014 - 9 CS 14.1171

bei uns veröffentlicht am 29.07.2014

Tenor I. In Abänderung der Nummern 1 und 2 des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 25. April 2014 wird die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen die Baugenehmigung des Landratsamts Erlangen-Höchstadt vo

Verwaltungsgericht München Beschluss, 15. Mai 2014 - 22 S 14.2078

bei uns veröffentlicht am 15.05.2014

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller wendet

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 26. Jan. 2016 - 10 CS 16.64

bei uns veröffentlicht am 26.01.2016

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.250 Euro festgesetzt. Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 27. Mai 2014 - 6 CE 14.898

bei uns veröffentlicht am 27.05.2014

Tenor I. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 20. März 2014 - AN 11 E 14.376 - wird auf die Beschwerde der Antragsgegnerin mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung aufgehoben. II. Der Antrag auf Erlass einer einstw

Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss, 03. Dez. 2015 - B 3 S 15.904

bei uns veröffentlicht am 03.12.2015

Tenor 1. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 30.11.2015 wird angeordnet. 2. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert beträgt 15.000,00 EUR. Gründe

Verwaltungsgericht München Beschluss, 27. März 2018 - M 26 S 18.284

bei uns veröffentlicht am 27.03.2018

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf Euro 7.500,- festgesetzt. Gründe I. Der 19... geborene Antragstelle

Verwaltungsgericht München Beschluss, 17. Dez. 2018 - M 5 K 17.2384

bei uns veröffentlicht am 17.12.2018

Tenor I. Das Verwaltungsgericht München ist zur Entscheidung des Rechtsstreits örtlich unzuständig. II. Der Rechtsstreit wird an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht Bayreuth verwiesen. Gründe Das Ver

Verwaltungsgericht München Beschluss, 27. Sept. 2016 - M 17 S 16.33018

bei uns veröffentlicht am 27.09.2016

Tenor I. Das Verwaltungsgericht München ist örtlich unzuständig. II. Der Rechtsstreit wird an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht Karlsruhe verwiesen. Gründe Nach § 52 Nr. 2 Satz 3 VwGO ist in Streit

Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss, 08. Sept. 2015 - B 3 S 15.572

bei uns veröffentlicht am 08.09.2015

Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner. 3. Der Streitwert beträgt 5.000,00 EUR. 4. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 14. Jan. 2014 - 6 CE 13.2352

bei uns veröffentlicht am 14.01.2014

Tenor I. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 10. Oktober 2013 - AN 11 E 13.1705 - in den Nummern 1 und 2 aufgehoben. II. Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, den Antrag

Verwaltungsgericht München Beschluss, 02. März 2017 - M 21 E 17.140

bei uns veröffentlicht am 02.03.2017

Tenor I. Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, die Antragstellerin vorläufig von der Durchführung der mit der Untersuchungsaufforderung vom 20. Oktober 2016 und der Einwendungsentscheidung vom 30. November 2016 angeordneten ergänzenden

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 24. Juni 2015 - 3 S 15.1102

bei uns veröffentlicht am 24.06.2015

Tenor Als zuständiges Gericht des ersten Rechtszugs wird das Verwaltungsgericht Würzburg bestimmt. Gründe I. Der Kläger wendet sich mit seiner am 9. März 2015 erhobenen Klage gegen die Festsetzungen (insbesonder

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss, 06. Nov. 2018 - 7 B 126/18

bei uns veröffentlicht am 06.11.2018

Tenor Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000,- € festgesetzt. Gründe I. 1 Die Antragstellerin begehrt im Eilverfahr

Verwaltungsgericht Mainz Beschluss, 24. Apr. 2018 - 3 L 203/18.MZ

bei uns veröffentlicht am 24.04.2018

Tenor Es wird festgestellt, dass die Klage vom 28. März 2018 gegen den Bescheid vom 11. Juli 2017 (3 K 202/18.MZ) aufschiebende Wirkung hat. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Streitwert wird auf 468,86 € festg

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 10. Apr. 2018 - 6 AV 1/18

bei uns veröffentlicht am 10.04.2018

Gründe I 1 Die Antragstellerin, die Studierendenschaft einer Universität, beantrag

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 22. Feb. 2018 - 3 VR 1/17, 3 VR 1/17 (3 B 69/16)

bei uns veröffentlicht am 22.02.2018

Gründe I 1 Die Antragstellerin ist Inhaberin einer zentralen Zulassung für das Arzneimittel "He

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 15. Feb. 2018 - 5 AV 1/18

bei uns veröffentlicht am 15.02.2018

Gründe 1 Der mit Schreiben vom 3. Januar 2018 gestellte Antrag, für die Verfahren M 9 X 17.5450, M 9 X 17.5794 und M 9 X 17.5795 - jeweils Verwaltungsgerich

Verwaltungsgericht Greifswald Beschluss, 28. Aug. 2017 - 3 B 967/17 HGW

bei uns veröffentlicht am 28.08.2017

Tenor 1. Die Anträge der Antragstellerin werden abgelehnt. 2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens, einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. 3. Der Streitwert wird auf 9.000,00 Euro festgesetzt. Gründe

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 29. Mai 2017 - 3 AV 4/16

bei uns veröffentlicht am 29.05.2017

Gründe 1 1. Die Klägerin, ein Personenbeförderungsunternehmen, begehrt die Erteilung einstweiliger Erlaubnisse nach § 20 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG), hilfsw

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 29. Mai 2017 - 3 AV 2/16

bei uns veröffentlicht am 29.05.2017

Gründe 1 1. Die Klägerin, ein Personenbeförderungsunternehmen, begehrt die Erteilung einer Linienverkehrsgenehmigung für die Erbringung eigenwirtschaftlicher Verkehrslei

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 29. Mai 2017 - 3 AV 3/16

bei uns veröffentlicht am 29.05.2017

Gründe 1 1. Die Klägerin, ein Personenbeförderungsunternehmen, wendet sich gegen die Erteilung einer Linienverkehrsgenehmigung an einen Konkurrenten.

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 05. Mai 2017 - 6 AV 1/17

bei uns veröffentlicht am 05.05.2017

Gründe I 1 Die in Niedersachsen wohnhafte Antragstellerin, bei der ein sonderpädagogischer Förd

Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 20. Jan. 2017 - 2 M 169/14

bei uns veröffentlicht am 20.01.2017

Tenor Die Beschwerde wird des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 03.12.2014 zurückgewiesen. Der Antragsgegner und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte. Der Streitwert wird fü

Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 26. Okt. 2016 - 4 K 782/14

bei uns veröffentlicht am 26.10.2016

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen.2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.3. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand  1 Die im Jahre 1976 geborene Klägerin trat am 01.01.1997 in die Bundeswehr ein. Sie wurde auf Grundlage ihrer Erklärung

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 04. Okt. 2016 - 7 AV 1/16

bei uns veröffentlicht am 04.10.2016

Gründe I 1 Der Antragsteller klagt vor dem Sozialgericht Frankfurt am Main gegen die Deutsche R

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 14. Sept. 2016 - 1 AV 5/16

bei uns veröffentlicht am 14.09.2016

Gründe I 1 Das um Bestimmung des zuständigen Gerichts nachsuchende Verwaltungsgericht Trier bez

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss, 10. Aug. 2016 - 1 B 37/16

bei uns veröffentlicht am 10.08.2016

Tenor Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die dem Antragsteller bis zum 01.06.2016 erteilte Duldung vorläufig zu verlängern. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegensta

Verwaltungsgericht Münster Beschluss, 08. Aug. 2016 - 9 L 1100/16

bei uns veröffentlicht am 08.08.2016

Tenor 1. Durch einstweilige Anordnung wird vorläufig bis zu einer Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren festgestellt, dass die Verkaufsstellen im Stadtbezirk Münster-Hiltrup, Ortsteil Hiltrup, am Sonntag, dem 27.11.2016, nicht auf Grund der „Ord

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 05. Aug. 2016 - 2 F 10675/16

bei uns veröffentlicht am 05.08.2016

weitere Fundstellen ... Tenor Der Antrag der Kläger auf Bestimmung des örtlich zuständigen Verwaltungsgerichts wird verworfen. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten. Gründe 1 Der Antrag der Kläger nac

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Für die örtliche Zuständigkeit gilt folgendes:1.In Streitigkeiten, die sich auf unbewegliches Vermögen oder ein ortsgebundenes Recht oder Rechtsverhältnis beziehen, ist nur das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk das Vermögen oder der Ort liegt...