Die Kreise und kreisfreien Städte stellen in jedem fünften Jahr eine Vorschlagsliste für ehrenamtliche Richter auf. Der Ausschuß bestimmt für jeden Kreis und für jede kreisfreie Stadt die Zahl der Personen, die in die Vorschlagsliste aufzunehmen sind. Hierbei ist die doppelte Anzahl der nach § 27 erforderlichen ehrenamtlichen Richter zugrunde zu legen. Für die Aufnahme in die Liste ist die Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder der Vertretungskörperschaft des Kreises oder der kreisfreien Stadt, mindestens jedoch die Hälfte der gesetzlichen Mitgliederzahl erforderlich. Die jeweiligen Regelungen zur Beschlussfassung der Vertretungskörperschaft bleiben unberührt. Die Vorschlagslisten sollen außer dem Namen auch den Geburtsort, den Geburtstag und Beruf des Vorgeschlagenen enthalten; sie sind dem Präsidenten des zuständigen Verwaltungsgerichts zu übermitteln.

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Referenzen - Gesetze | § 24 OWiG 1968

§ 24 OWiG 1968 zitiert oder wird zitiert von 1 §§.

§ 24 OWiG 1968 zitiert 1 andere §§ aus dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 27


Die für jedes Verwaltungsgericht erforderliche Zahl von ehrenamtlichen Richtern wird durch den Präsidenten so bestimmt, daß voraussichtlich jeder zu höchstens zwölf ordentlichen Sitzungstagen im Jahr herangezogen wird.

Referenzen - Urteile | § 24 OWiG 1968

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6 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 24 OWiG 1968.

Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 23. März 2016 - 9 A 184/15

bei uns veröffentlicht am 23.03.2016

Tatbestand 1 Der neunundsechzig jährige Kläger begehrt die Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Beschlusses des Stadtrates der Beklagten, mit welchem er von der Vorschlagsliste für die Wahl der ehrenamtlichen Richter am Verwaltungsgericht A-Sta

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Urteil, 27. Jan. 2016 - 6 K 1071/14

bei uns veröffentlicht am 27.01.2016

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils voll

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Beschluss, 13. Juni 2014 - 6 L 181/14

bei uns veröffentlicht am 13.06.2014

Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert wird auf 114.000,- Euro festgesetzt. 1Gründe: 2Der sinngemäße Antrag der Antragstellerin, 3die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage

Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 18. Feb. 2011 - 1 K 1569/10

bei uns veröffentlicht am 18.02.2011

Tenor Die Klage wird abgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand   1 Der Kläger wendet sich gegen die Wahl der ehrenamtlichen Richter für das Verwaltungsgericht XXX für die Geschäftsjahre 2010 bis 2015. Der Kläger wohnt in

Verwaltungsgericht Trier Beschluss, 24. Juli 2008 - 5 L 493/08.TR

bei uns veröffentlicht am 24.07.2008

Tenor 1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 20. Juni 2008 wird wiederhergestellt. 2. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 3. Der Wert des Streitgegenstan

Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 24. Jan. 2008 - 2 K 2600/07

bei uns veröffentlicht am 24.01.2008

Tenor 1. Die Verfügung der Beklagten vom 13.04.2007 in der Fassung deren Widerspruchsbescheids vom 05.06.2007 wird aufgehoben. 2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten

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Die für jedes Verwaltungsgericht erforderliche Zahl von ehrenamtlichen Richtern wird durch den Präsidenten so bestimmt, daß voraussichtlich jeder zu höchstens zwölf ordentlichen Sitzungstagen im Jahr herangezogen wird.