Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 12

(1) Die Vorschriften des § 11 gelten für das Oberverwaltungsgericht entsprechend, soweit es über eine Frage des Landesrechts endgültig entscheidet. An die Stelle der Revisionssenate treten die nach diesem Gesetz gebildeten Berufungssenate.

(2) Besteht ein Oberverwaltungsgericht nur aus zwei Berufungssenaten, so treten an die Stelle des Großen Senats die Vereinigten Senate.

(3) Durch Landesgesetz kann eine abweichende Zusammensetzung des Großen Senats bestimmt werden.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 11


(1) Bei dem Bundesverwaltungsgericht wird ein Großer Senat gebildet. (2) Der Große Senat entscheidet, wenn ein Senat in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Senats oder des Großen Senats abweichen will. (3) Eine Vorlage an den Große

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15 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Verwaltungsgericht München Gerichtsbescheid, 21. Jan. 2016 - M 24 K 14.230

bei uns veröffentlicht am 21.01.2016

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung o

Verwaltungsgericht München Beschluss, 16. Dez. 2014 - M 24 K 14.5298

bei uns veröffentlicht am 16.12.2014

Tenor Das Verwaltungsgericht München erklärt sich für örtlich unzuständig und verweist den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Regensburg. Gründe Streitgegenständlich ist der Bescheid des Beklagten (Bekl.) vom ...

Verwaltungsgericht München Urteil, 18. Dez. 2014 - M 24 K 14.934

bei uns veröffentlicht am 18.12.2014

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Verwaltungsgericht München Beschluss, 24. Juni 2015 - M 24 K 15.2322

bei uns veröffentlicht am 24.06.2015

Tenor Das Verwaltungsgericht München erklärt sich für örtlich unzuständig und verweist den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Regensburg. Gründe Streitgegenständlich ist ein Bescheid der Regierungsaufnahmes

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 01. März 2017 - 11 S 48/17

bei uns veröffentlicht am 01.03.2017

Tenor Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 12. Dezember 2016 - 5 K 124/16 - geändert. Die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 11. Januar 2016 gegen den Bescheid des Landratsamts Rhe

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 11. Apr. 2016 - 11 S 393/16

bei uns veröffentlicht am 11.04.2016

Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 9. Februar 2016 - 6 K 5836/15 - wird zurückgewiesen.Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.Der Streitwert für das Beschwerdeverfah

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 15. Sept. 2014 - 1 S 1010/13

bei uns veröffentlicht am 15.09.2014

Tenor Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 22.03.2012 - 9 K 836/10 - geändert, soweit die Klage abgewiesen worden ist. Der Bescheid der Gemeinde Ispringen vom 11.11.2008 und der Widerspruchsbescheid des

Verwaltungsgericht Hamburg Urteil, 12. Mai 2014 - 7 K 278/12

bei uns veröffentlicht am 12.05.2014

Tenor Es wird festgestellt, dass das Gebäude B… keine bauliche Anlage ist, deren Erhaltung wegen der geschichtlichen Bedeutung oder zur Bewahrung charakteristischer Eigenheiten des Stadtbildes im öffentlichen Interesse liegt, mit Ausnahme der

Verwaltungsgericht Karlsruhe Beschluss, 19. Sept. 2007 - 3 K 2219/07

bei uns veröffentlicht am 19.09.2007

Tenor 1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 13.07.2007 in der mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 27.07.2007 geänderten Fassung wird hinsichtlich dessen Ziffern 1 bis 4 wiederhe

Verwaltungsgericht Karlsruhe Beschluss, 26. Juli 2007 - 9 K 1913/07

bei uns veröffentlicht am 26.07.2007

Tenor 1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Verfügung des Landratsamts Enzkreis vom 31.05.2007 wird wiederhergestellt, soweit darin dem Antragsteller die Fahrerlaubnis entzogen und ihm aufgegeben worde

Verwaltungsgericht Freiburg Beschluss, 10. Jan. 2007 - 1 K 2123/06

bei uns veröffentlicht am 10.01.2007

Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 7.500,-- EUR festgesetzt. Gründe   1  Der Antrag auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkun

Verwaltungsgericht Freiburg Beschluss, 27. Dez. 2006 - 1 K 2034/06

bei uns veröffentlicht am 27.12.2006

Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 7.500,-- EUR festgesetzt. Gründe   1 Der Antrag auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage des

Verwaltungsgericht Karlsruhe Beschluss, 29. Mai 2006 - 9 K 2044/05

bei uns veröffentlicht am 29.05.2006

Tenor 1. Es wird festgestellt, dass die Ablehnung des Antrags auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis im Bescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 01.09.2005 keine vollziehbare Ausreisepflicht des Antragstellers begründet. 2. Die aufschi

Verwaltungsgericht Stuttgart Beschluss, 21. Feb. 2005 - 4 K 40/05

bei uns veröffentlicht am 21.02.2005

Tenor Der Antrag wird zurückgewiesen. Herr Ö. trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000,- EUR festgesetzt. Gründe   1  Der Antrag ist nach § 80 Abs. 5 VwGO i. V.m. § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG bzw. § 80

Verwaltungsgericht Stuttgart Beschluss, 14. Juli 2004 - 4 K 2476 /04

bei uns veröffentlicht am 14.07.2004

Tenor Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 16.06.2004 gegen Ziffer 1 der Verfügung des Landratsamts G. vom 24.05.2004 wird wiederhergestellt und hinsichtlich der Ziffer 3 angeordnet. Der Antragsgegner trägt die Koste

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(1) Bei dem Bundesverwaltungsgericht wird ein Großer Senat gebildet. (2) Der Große Senat entscheidet, wenn ein Senat in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Senats oder des Großen Senats abweichen will. (3) Eine Vorlage an den Großen Senat ist...