Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 34

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 34
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Verwaltungsgerichtsordnung Inhaltsverzeichnis

§§ 19 bis 33 gelten für die ehrenamtlichen Richter bei dem Oberverwaltungsgericht entsprechend, wenn die Landesgesetzgebung bestimmt hat, daß bei diesem Gericht ehrenamtliche Richter mitwirken.

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(1) Die Beamtenbeisitzer müssen auf Lebenszeit ernannte Beamte im Bundesdienst sein und bei ihrer Auswahl oder Bestellung ihren dienstlichen Wohnsitz (§ 15 des Bundesbesoldungsgesetzes) im Bezirk des zuständigen Verwaltungsgerichts haben. Ist einem V
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} §§ in anderen Gesetzen.

Der ehrenamtliche Richter wirkt bei der mündlichen Verhandlung und der Urteilsfindung mit gleichen Rechten wie der Richter mit.
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published on 04/08/2015 00:00

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Gründe I. Die Antragstellerin zu 1) und deren Kinder, die Antragsteller zu 2) und 3), sind syrische Staa
published on 10/10/2013 00:00

Tatbestand 1 Der Kläger, eine anerkannte Umwelt- und Naturschutzvereinigung, wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss der Beklagten vom 10.04.2012 für den Ausbau der Eisenbahnunterführung Ernst-Reuter-Allee im Stadtgebiet der Beklagten.
published on 10/10/2012 00:00

Tatbestand 1 Die Klägerin wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss der Beklagten vom 10.04.2012 für den Ausbau der Eisenbahnunterführung Ernst-Reuter-Allee im Stadtgebiet der Beklagten. 2 Die Ernst-Reuter-Allee ist eine in Ost-West-R
published on 24/08/2005 00:00

Tenor Die aufschiebende Wirkung der Klagen der Antragsteller vom 23.07.2005 gegen die Abschiebungsandrohungen aus dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 15.07.2005 wird angeordnet. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des
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