Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 34

§§ 19 bis 33 gelten für die ehrenamtlichen Richter bei dem Oberverwaltungsgericht entsprechend, wenn die Landesgesetzgebung bestimmt hat, daß bei diesem Gericht ehrenamtliche Richter mitwirken.

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zitiert oder wird zitiert von 2 §§.

wird zitiert von 1 §§ in anderen Gesetzen.

Bundesdisziplinargesetz - BDG | § 47 Beamtenbeisitzer


(1) Die Beamtenbeisitzer müssen auf Lebenszeit ernannte Beamte im Bundesdienst sein und bei ihrer Auswahl oder Bestellung ihren dienstlichen Wohnsitz (§ 15 des Bundesbesoldungsgesetzes) im Bezirk des zuständigen Verwaltungsgerichts haben. Ist einem V
zitiert 1 andere §§ aus dem .

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 19


Der ehrenamtliche Richter wirkt bei der mündlichen Verhandlung und der Urteilsfindung mit gleichen Rechten wie der Richter mit.

Referenzen - Urteile |

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4 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Verwaltungsgericht München Beschluss, 04. Aug. 2015 - M 2 S7 15.50680

bei uns veröffentlicht am 04.08.2015

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Gründe I. Die Antragstellerin zu 1) und deren Kinder, die Antragsteller zu 2) und 3), sind syrische Staa

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Urteil, 10. Okt. 2013 - 2 K 98/12

bei uns veröffentlicht am 10.10.2013

Tatbestand 1 Der Kläger, eine anerkannte Umwelt- und Naturschutzvereinigung, wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss der Beklagten vom 10.04.2012 für den Ausbau der Eisenbahnunterführung Ernst-Reuter-Allee im Stadtgebiet der Beklagten.

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Urteil, 10. Okt. 2012 - 2 K 99/12

bei uns veröffentlicht am 10.10.2012

Tatbestand 1 Die Klägerin wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss der Beklagten vom 10.04.2012 für den Ausbau der Eisenbahnunterführung Ernst-Reuter-Allee im Stadtgebiet der Beklagten. 2 Die Ernst-Reuter-Allee ist eine in Ost-West-R

Verwaltungsgericht Sigmaringen Beschluss, 24. Aug. 2005 - A 2 K 10577/05

bei uns veröffentlicht am 24.08.2005

Tenor Die aufschiebende Wirkung der Klagen der Antragsteller vom 23.07.2005 gegen die Abschiebungsandrohungen aus dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 15.07.2005 wird angeordnet. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des