Strafprozeßordnung - StPO | § 466 Haftung Mitverurteilter für Auslagen als Gesamtschuldner
Strafprozeßordnung - StPO | § 466 Haftung Mitverurteilter für Auslagen als Gesamtschuldner
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Strafprozeßordnung Inhaltsverzeichnis
Mitangeklagte, gegen die in bezug auf dieselbe Tat auf Strafe erkannt oder eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet wird, haften für die Auslagen als Gesamtschuldner. Dies gilt nicht für die durch die Tätigkeit eines bestellten Verteidigers oder eines Dolmetschers und die durch die Vollstreckung, die einstweilige Unterbringung oder die Untersuchungshaft entstandenen Kosten sowie für Auslagen, die durch Untersuchungshandlungen, die ausschließlich gegen einen Mitangeklagten gerichtet waren, entstanden sind.
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(1) Im Verfahren der Verwaltungsbehörde gelten § 464 Abs. 1 und 2, § 464a, § 464c, soweit die Kosten für Gebärdensprachdolmetscher betroffen sind, die §§ 464d, 465, 466, 467a Abs. 1 und 2, § 469 Abs. 1 und 2, sowie die §§ 470, 472b und 473 Abs. 7 der
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(1) Wird die Einziehung, der Vorbehalt der Einziehung, die Vernichtung, Unbrauchbarmachung oder Beseitigung eines gesetzwidrigen Zustandes angeordnet, so können dem Nebenbeteiligten die durch seine Beteiligung erwachsenen besonderen Kosten auferlegt
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published on 01/09/2016 00:00
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses, die durch das Beschwerdevorbringen nicht ausgeräumt werden, auf Kosten des Beschwerdeführers (§ 473 Abs. 1 StPO) als unbegründet verworfen.
1Gründe
2Die
published on 31/08/2005 00:00
Tenor
1. Auf die Beschwerde des Bezirksrevisors wird der Beschluss des Landgerichts U. vom 03. März 2005 dahingehend abgeändert, dass die Staatsanwaltschaft U. bei der Neufestsetzung der von der Verurteilten an die Staatskasse zu zahlenden Kosten nu
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