Strafprozeßordnung - StPO | § 464d Verteilung der Auslagen nach Bruchteilen

Strafprozeßordnung - StPO | § 464d Verteilung der Auslagen nach Bruchteilen
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
Anwälte | {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}

Strafprozeßordnung Inhaltsverzeichnis

Die Auslagen der Staatskasse und die notwendigen Auslagen der Beteiligten können nach Bruchteilen verteilt werden.

ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} OnlineKommentare

2 Anwälte | {{shorttitle}}


Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
Languages
EN, DE

Rechtsanwalt


Die Kanzlei "Streifler & Kollegen" vertritt Sie auch in Angelegenheiten des Film-, Medien- und Urheberrechts.
Languages
EN, FR,
{{count_recursive}} Anwälte, die Artikel geschrieben haben, die diesen Paragraphen erwähnen
1 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}


(1) Im Verfahren der Verwaltungsbehörde gelten § 464 Abs. 1 und 2, § 464a, § 464c, soweit die Kosten für Gebärdensprachdolmetscher betroffen sind, die §§ 464d, 465, 466, 467a Abs. 1 und 2, § 469 Abs. 1 und 2, sowie die §§ 470, 472b und 473 Abs. 7 der
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} §§ in anderen Gesetzen.
8 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}

moreResultsText

published on 24/05/2000 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 80/00 vom 24. Mai 2000 in der Strafsache gegen wegen exhibitionistischer Handlungen Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Mai 2000 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen den K
published on 06/06/2000 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 211/00 vom 6. Juni 2000 in der Strafsache gegen wegen Bestechung Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Juni 2000 beschlossen: 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Augsb
published on 30/01/2017 00:00

Tenor 1. Die sofortige Beschwerde des Rechtsanwalts M. B. gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Augsburg vom 19. Oktober 2016 wird zurückgewiesen. 2. Rechtsanwalt M. B. trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
published on 16/02/2018 00:00

Tenor 1. Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen die Kostenentscheidung in dem Urteil der 5. Strafkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 23. August 2017 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Kostenentscheidung
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{shorttitle}}.