Strafprozeßordnung - StPO | § 450a Anrechnung einer im Ausland erlittenen Freiheitsentziehung

Strafprozeßordnung - StPO | § 450a Anrechnung einer im Ausland erlittenen Freiheitsentziehung
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}

Strafprozeßordnung Inhaltsverzeichnis

(1) Auf die zu vollstreckende Freiheitsstrafe ist auch die im Ausland erlittene Freiheitsentziehung anzurechnen, die der Verurteilte in einem Auslieferungsverfahren zum Zwecke der Strafvollstreckung erlitten hat. Dies gilt auch dann, wenn der Verurteilte zugleich zum Zwecke der Strafverfolgung ausgeliefert worden ist.

(2) Bei Auslieferung zum Zwecke der Vollstreckung mehrerer Strafen ist die im Ausland erlittene Freiheitsentziehung auf die höchste Strafe, bei Strafen gleicher Höhe auf die Strafe anzurechnen, die nach der Einlieferung des Verurteilten zuerst vollstreckt wird.

(3) Das Gericht kann auf Antrag der Staatsanwaltschaft anordnen, daß die Anrechnung ganz oder zum Teil unterbleibt, wenn sie im Hinblick auf das Verhalten des Verurteilten nach dem Erlaß des Urteils, in dem die dem Urteil zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen letztmalig geprüft werden konnten, nicht gerechtfertigt ist. Trifft das Gericht eine solche Anordnung, so wird die im Ausland erlittene Freiheitsentziehung, soweit ihre Dauer die Strafe nicht überschreitet, auch in einem anderen Verfahren auf die Strafe nicht angerechnet.

ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} OnlineKommentare

1 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}


(1) Die nach § 450a Abs. 3 Satz 1 und den §§ 458 bis 461 notwendig werdenden gerichtlichen Entscheidungen trifft das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß. Dies gilt auch für die Wiederverleihung verlorener Fähigkeiten und Rechte (§ 45b d
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} anderen §§ im {{customdata_jurabk}}.
3 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}

published on 24/10/2016 00:00

Tenor 1. Auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Ulm wird der Beschluss des Landgerichts Ravensburg - 1. Strafvollstreckungskammer - vom 30. August 2016 a u f g e h o b e n , soweit in diesem Beschluss festgele
published on 11/09/2015 00:00

Tenor 1. Dem Verurteilten wird für das Beschwerdeverfahren Rechtsanwalt G. aus K. als Pflichtverteidiger beigeordnet (§ 140 Abs. 2 StPO analog). 2. Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss der 8. Strafkammer - Strafvol
published on 05/11/2014 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 S t R 2 9 9 / 1 4 vom 5. November 2014 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtsho
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{shorttitle}}.