Strafprozeßordnung - StPO | § 459d Unterbleiben der Vollstreckung einer Geldstrafe

Strafprozeßordnung - StPO | § 459d Unterbleiben der Vollstreckung einer Geldstrafe
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Strafprozeßordnung Inhaltsverzeichnis

(1) Das Gericht kann anordnen, daß die Vollstreckung der Geldstrafe ganz oder zum Teil unterbleibt, wenn

1.
in demselben Verfahren Freiheitsstrafe vollstreckt oder zur Bewährung ausgesetzt worden ist oder
2.
in einem anderen Verfahren Freiheitsstrafe verhängt ist und die Voraussetzungen des § 55 des Strafgesetzbuches nicht vorliegen
und die Vollstreckung der Geldstrafe die Wiedereingliederung des Verurteilten erschweren kann.

(2) Das Gericht kann eine Entscheidung nach Absatz 1 auch hinsichtlich der Kosten des Verfahrens treffen.

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(1) Die Ersatzfreiheitsstrafe wird auf Anordnung der Vollstreckungsbehörde vollstreckt. (2) Die Anordnung setzt voraus, daß die Geldstrafe nicht eingebracht werden kann oder die Vollstreckung nach § 459c Abs. 2 unterbleibt. (3) Wegen eines Te
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} anderen §§ im {{customdata_jurabk}}.

(1) Jeder Zeuge kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihm selbst oder einem der in § 52 Abs. 1 bezeichneten Angehörigen die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden.
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published on 22/03/2018 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 577/17 vom 22. März 2018 in der Strafsache gegen wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. ECLI:DE:BGH:2018:220318B3STR577.17.0 Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des
published on 07/12/2016 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 358/16 vom 7. Dezember 2016 in der Strafsache gegen wegen erpresserischen Menschenraubs u.a. ECLI:DE:BGH:2016:071216B1STR358.16.0 Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers
published on 12/12/2014 00:00

Tenor Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben. Der Antrag des Verurteilten anzuordnen, dass die Vollstreckung des durch Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 9. Juli 2009 angeordneten Verfalls von Wertersatz in Höhe von 150.000 Euro unterble
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Annotations

(1) Jeder Zeuge kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihm selbst oder einem der in § 52 Abs. 1 bezeichneten Angehörigen die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden. (2) Der Zeuge...