Strafprozeßordnung - StPO | § 455 Strafausstand wegen Vollzugsuntauglichkeit
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Strafprozeßordnung Inhaltsverzeichnis
(1) Die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe ist aufzuschieben, wenn der Verurteilte in Geisteskrankheit verfällt.
(2) Dasselbe gilt bei anderen Krankheiten, wenn von der Vollstreckung eine nahe Lebensgefahr für den Verurteilten zu besorgen ist.
(3) Die Strafvollstreckung kann auch dann aufgeschoben werden, wenn sich der Verurteilte in einem körperlichen Zustand befindet, bei dem eine sofortige Vollstreckung mit der Einrichtung der Strafanstalt unverträglich ist.
(4) Die Vollstreckungsbehörde kann die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe unterbrechen, wenn
- 1.
der Verurteilte in Geisteskrankheit verfällt, - 2.
wegen einer Krankheit von der Vollstreckung eine nahe Lebensgefahr für den Verurteilten zu besorgen ist oder - 3.
der Verurteilte sonst schwer erkrankt und die Krankheit in einer Vollzugsanstalt oder einem Anstaltskrankenhaus nicht erkannt oder behandelt werden kann
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(1) Die Vorschriften über die Strafvollstreckung gelten für die Vollstreckung von Maßregeln der Besserung und Sicherung sinngemäß, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(2) § 453 gilt auch für die nach den §§ 68a bis 68d des Strafgesetzbuches zu tr
(1) Wenn über die Auslegung eines Strafurteils oder über die Berechnung der erkannten Strafe Zweifel entstehen oder wenn Einwendungen gegen die Zulässigkeit der Strafvollstreckung erhoben werden, so ist die Entscheidung des Gerichts herbeizuführen.
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published on 10/06/2002 00:00
Bundesgerichtshof BESCHLUSS 2 ARs 144/02 2 AR 84/02 vom 10. Juni 2002 in der Strafvollstreckungssache gegen wegen Betrugs u.a. vertreten durch: Rechtsanwalt B. Az.: 110 VRs 1662/00 Staatsanwaltschaft Regensburg Az.: 2 StVK 83/02 Landgericht Amberg
published on 09/02/2012 00:00
Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja Veröffentlichung: ja StPO § 454b Abs. 2 StVollstrO § 43 Strafreste, deren Aussetzung widerrufen worden ist, nehmen nicht an der durch § 454b Abs. 2 Satz 1 StPO in Verbindung mit §§ 57, 57a StGB gewährleisteten
published on 03/09/2002 00:00
5 StR 399/02 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 3. September 2002 in dem Sicherungsverfahren gegen Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. September 2002 beschlossen: Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Landgeri
published on 21/12/2017 00:00
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer ein
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