Strafprozeßordnung - StPO | § 470 Kosten bei Zurücknahme des Strafantrags

Wird das Verfahren wegen Zurücknahme des Antrags, durch den es bedingt war, eingestellt, so hat der Antragsteller die Kosten sowie die dem Beschuldigten und einem Nebenbeteiligten (§ 424 Absatz 1, § 438 Absatz 1, §§ 439, 444 Abs. 1 Satz 1) erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen. Sie können dem Angeklagten oder einem Nebenbeteiligten auferlegt werden, soweit er sich zur Übernahme bereit erklärt, der Staatskasse, soweit es unbillig wäre, die Beteiligten damit zu belasten.

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Referenzen - Gesetze |

zitiert oder wird zitiert von 5 §§.

wird zitiert von 1 §§ in anderen Gesetzen.

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten - OWiG 1968 | § 105 Kostenentscheidung


(1) Im Verfahren der Verwaltungsbehörde gelten § 464 Abs. 1 und 2, § 464a, § 464c, soweit die Kosten für Gebärdensprachdolmetscher betroffen sind, die §§ 464d, 465, 466, 467a Abs. 1 und 2, § 469 Abs. 1 und 2, sowie die §§ 470, 472b und 473 Abs. 7 der
zitiert 4 andere §§ aus dem .

Strafprozeßordnung - StPO | § 424 Einziehungsbeteiligte am Strafverfahren


(1) Richtet sich die Einziehung gegen eine Person, die nicht Beschuldigter ist, so wird sie auf Anordnung des Gerichts am Strafverfahren beteiligt, soweit dieses die Einziehung betrifft (Einziehungsbeteiligter). (2) Die Anordnung der Verfahrensbe

Strafprozeßordnung - StPO | § 444 Verfahren


(1) Ist im Strafverfahren über die Festsetzung einer Geldbuße gegen eine juristische Person oder eine Personenvereinigung zu entscheiden (§ 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten), so ordnet das Gericht deren Beteiligung an dem Verfahren an, sowei

Strafprozeßordnung - StPO | § 439 Der Einziehung gleichstehende Rechtsfolgen


Vernichtung, Unbrauchbarmachung und Beseitigung eines gesetzwidrigen Zustandes stehen im Sinne der §§ 421 bis 436 der Einziehung gleich.

Strafprozeßordnung - StPO | § 438 Nebenbetroffene am Strafverfahren


(1) Ist über die Einziehung eines Gegenstandes zu entscheiden, ordnet das Gericht an, dass eine Person, die weder Angeschuldigte ist noch als Einziehungsbeteiligte in Betracht kommt, als Nebenbetroffene an dem Verfahren beteiligt wird, soweit es die

Referenzen - Urteile |

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2 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Bundesgerichtshof Beschluss, 09. Mai 2000 - 1 StR 106/00

bei uns veröffentlicht am 09.05.2000

Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja Veröffentlichung: ja ________________________ StGB §§ 258, 153, 22, 26; StPO § 137 Abs. 1 Satz 1 Zur Frage der Strafvereitelung des Verteidigers bei der Vermittlung der Zusage einer Schmerzensgeldzahlung an den

Oberlandesgericht Rostock Beschluss, 14. Aug. 2017 - 20 Ws 226/17

bei uns veröffentlicht am 14.08.2017

Tenor 1. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen die Kostengrundentscheidung im Beschluss des Landgerichts Stralsund vom 07.07.2017 wird als unzulässig verworfen. 2. Es wird gemäß § 21 Abs. 1 GKG davon abgesehen, dem Beschwerdeführer

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(1) Ist über die Einziehung eines Gegenstandes zu entscheiden, ordnet das Gericht an, dass eine Person, die weder Angeschuldigte ist noch als Einziehungsbeteiligte in Betracht kommt, als Nebenbetroffene an dem Verfahren beteiligt wird, soweit es die Einziehung...