Strafprozeßordnung - StPO | § 459 Vollstreckung der Geldstrafe; Anwendung des Justizbeitreibungsgesetzes
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Strafprozeßordnung Inhaltsverzeichnis
Für die Vollstreckung der Geldstrafe gelten die Vorschriften des Justizbeitreibungsgesetzes, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
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1 Anwälte | {{shorttitle}}

Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
Areas of lawEuroparecht, Handels- und Gesellschaftsrecht, Maklerrecht, Insolvenzrecht, Sanierung von Unternehmen, Steuerrecht, showMore
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1 Referenzen - Veröffentlichungen | {{shorttitle}}
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19/01/2017 12:28
Die Beschlagnahme endet in dem Moment, in dem das Strafverfahren rechtskräftig abgeschlossen ist.
SubjectsBeschlagnahme von Beweismitteln
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2 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
Für die Vollstreckung der gerichtlichen Bußgeldentscheidung gelten § 451 Abs. 1 und 2, die §§ 459 und 459g Abs. 1 sowie Abs. 2 in Verbindung mit § 459 der Strafprozeßordnung, im Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende auch § 82 Abs. 1, § 83 Ab
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(1) Die Anordnung der Einziehung oder der Unbrauchbarmachung einer Sache wird dadurch vollstreckt, dass die Sache demjenigen, gegen den sich die Anordnung richtet, weggenommen wird. Für die Vollstreckung gelten die Vorschriften des Justizbeitreibungs
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6 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
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SubjectsEinziehung von Taterträgen
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