Strafprozeßordnung - StPO | § 459 Vollstreckung der Geldstrafe; Anwendung des Justizbeitreibungsgesetzes

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Strafprozeßordnung Inhaltsverzeichnis

Für die Vollstreckung der Geldstrafe gelten die Vorschriften des Justizbeitreibungsgesetzes, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

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Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
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19.01.2017 12:28

Die Beschlagnahme endet in dem Moment, in dem das Strafverfahren rechtskräftig abgeschlossen ist.
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Für die Vollstreckung der gerichtlichen Bußgeldentscheidung gelten § 451 Abs. 1 und 2, die §§ 459 und 459g Abs. 1 sowie Abs. 2 in Verbindung mit § 459 der Strafprozeßordnung, im Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende auch § 82 Abs. 1, § 83 Ab
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(1) Die Anordnung der Einziehung oder der Unbrauchbarmachung einer Sache wird dadurch vollstreckt, dass die Sache demjenigen, gegen den sich die Anordnung richtet, weggenommen wird. Für die Vollstreckung gelten die Vorschriften des Justizbeitreibungs
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published on 03.07.2024 22:30

Der Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 5. August 2020 (Az.: 11 KLs 176 Js 42172/15) befasst sich mit der Einziehung von Taterträgen gemäß § 73 StGB und stellt klar, dass bei verbotenen Geschäften die Anwendung des Brut
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Der Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 5. August 2020 (Az.: 11 KLs 176 Js 42172/15) befasst sich mit der Einziehung von Taterträgen gemäß § 73 StGB und stellt klar, dass bei verbotenen Geschäften die Anwendung des Bruttoprinzips gemäß § 73d Abs. 1 Satz 2 StGB im Vollstreckungsverfahren nicht automatisch zu einer Entreicherung oder Unverhältnismäßigkeit führt. Vielmehr bedarf es einer Gesamtbetrachtung des im Vollstreckungsverfahren noch vorhandenen Vermögens und der möglichen Existenzgefährdung der betroffenen Personen. Vorrangige Ratenzahlungen und zeitweise Stundungen können hier ausreichend sein, um einer Unverhältnismäßigkeit entgegenzuwirken.

Der Beschluss hebt hervor, dass bei Betrug nur der objektive tatsächliche Wert der gelieferten Ware gemäß § 73d Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 StGB abziehbar ist. Nicht verkehrsfähige Produkte haben keinen Marktwert und dürfen daher nicht zur Minderung des Einziehungsbetrages herangezogen werden. Dieser Ansatz gewährleistet, dass die Einziehung von Taterträgen effektiv bleibt, ohne die Betroffenen unverhältnismäßig zu belasten.

Zusammengefasst verdeutlicht der Beschluss die Notwendigkeit einer differenzierten Betrachtung bei der Einziehung von Taterträgen. Die Anwendung des Bruttoprinzips und die Bewertung von Betrugsware müssen im Kontext der Gesamtvermögenslage und potenziellen Existenzgefährdung der Betroffenen gesehen werden, um eine gerechte und verhältnismäßige Vollstreckung sicherzustellen.

published on 05.06.2024 13:10

Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied, dass bei verbotenen Insidergeschäften die Wertpapiere oder deren Verkaufserlöse vollständig einzuziehen sind, ohne Abzüge für investiertes Kapital, Steuern oder Gebühren. Ein Ex-B&o
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Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied, dass bei verbotenen Insidergeschäften die Wertpapiere oder deren Verkaufserlöse vollständig einzuziehen sind, ohne Abzüge für investiertes Kapital, Steuern oder Gebühren.

Ein Ex-Börsenhändler, der Insiderinformationen für profitable Geschäfte nutzte, wurde zu knapp vier Jahren Haft verurteilt und zur Einziehung von rund 7 Millionen Euro verpflichtet. Das Landgericht Frankfurt hatte hierbei die tatsächlichen Kontogutschriften nach Abzug von Gebühren und Steuern angesetzt.

Die Staatsanwaltschaft legte Revision ein, da der Wert der Taterträge falsch ermittelt wurde. Der BGH entschied, dass der Bruttoveräußerungserlös ohne Abzüge einzuziehen ist. Härten können nur im Vollstreckungsverfahren nach § 459g StPO berücksichtigt werden, nicht im Erkenntnisverfahren.

Das Landgericht muss nun neu über Strafe und Einziehung entscheiden.

published on 23.06.2009 00:00

Nachschlagewerk: ja BGHSt : ja Veröffentlichung : ja StPO §§ 459e, 459h; EGStGB Art. 293; EGGVG §§ 23, 29 Keine Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs in Vorlegungsverfahren zur Frage des Rechtswegs für die Anfechtung nach Landesrecht zu treffe
published on 12.01.2011 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 181/10 vom 12. Januar 2011 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 115; StGB § 42; StPO § 459 a a) Es ist grundsätzlich nicht angemessen, die auf eine Geldstrafe zu zahl
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