Strafprozeßordnung - StPO | § 471 Kosten bei Privatklage

Strafprozeßordnung - StPO | § 471 Kosten bei Privatklage
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Strafprozeßordnung Inhaltsverzeichnis

(1) In einem Verfahren auf erhobene Privatklage hat der Verurteilte auch die dem Privatkläger erwachsenen notwendigen Auslagen zu erstatten.

(2) Wird die Klage gegen den Beschuldigten zurückgewiesen oder wird dieser freigesprochen oder wird das Verfahren eingestellt, so fallen dem Privatkläger die Kosten des Verfahrens sowie die dem Beschuldigten erwachsenen notwendigen Auslagen zur Last.

(3) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Beteiligten angemessen verteilen oder nach pflichtgemäßem Ermessen einem der Beteiligten auferlegen, wenn

1.
es den Anträgen des Privatklägers nur zum Teil entsprochen hat;
2.
es das Verfahren nach § 383 Abs. 2390 Abs. 5) wegen Geringfügigkeit eingestellt hat;
3.
Widerklage erhoben worden ist.

(4) Mehrere Privatkläger haften als Gesamtschuldner. Das gleiche gilt hinsichtlich der Haftung mehrerer Beschuldigter für die dem Privatkläger erwachsenen notwendigen Auslagen.

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(1) Die dem Nebenkläger erwachsenen notwendigen Auslagen sind dem Angeklagten aufzuerlegen, wenn er wegen einer Tat verurteilt wird, die den Nebenkläger betrifft. Die notwendigen Auslagen für einen psychosozialen Prozessbegleiter des Nebenklägers kön
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} anderen §§ im {{customdata_jurabk}}.

(1) Dem Privatkläger stehen die Rechtsmittel zu, die in dem Verfahren auf erhobene öffentliche Klage der Staatsanwaltschaft zustehen. Dasselbe gilt von dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens in den Fällen des § 362. Die Vorschrift des § 301 ist
{{shorttitle}} zitiert {{count_recursive}} andere §§ aus dem {{customdata_jurabk}}.
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published on 06/07/2000 00:00

5 StR 613/99 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 6. Juli 2000 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. 4. wegen Körperverletzung im Amt Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Juli 2000 beschlossen: 1. Auf die Revisionen der Angeklagten R
published on 03/08/2016 00:00

Tenor 1. Die Angeklagten Z. M. und J. P. sind jeweils schuldig des Mordes. 2. Sie werden deswegen jeweils zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. 3. Die in Kroatien erlittene Auslieferungshaft wird jeweils im Maßst
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Annotations

(1) Dem Privatkläger stehen die Rechtsmittel zu, die in dem Verfahren auf erhobene öffentliche Klage der Staatsanwaltschaft zustehen. Dasselbe gilt von dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens in den Fällen des § 362. Die Vorschrift des § 301 ist auf das...