Strafprozeßordnung - StPO | § 456 Vorübergehender Aufschub

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Strafprozeßordnung Inhaltsverzeichnis

(1) Auf Antrag des Verurteilten kann die Vollstreckung aufgeschoben werden, sofern durch die sofortige Vollstreckung dem Verurteilten oder seiner Familie erhebliche, außerhalb des Strafzwecks liegende Nachteile erwachsen.

(2) Der Strafaufschub darf den Zeitraum von vier Monaten nicht übersteigen.

(3) Die Bewilligung kann an eine Sicherheitsleistung oder andere Bedingungen geknüpft werden.

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(1) Die Vorschriften über die Strafvollstreckung gelten für die Vollstreckung von Maßregeln der Besserung und Sicherung sinngemäß, soweit nichts anderes bestimmt ist. (2) § 453 gilt auch für die nach den §§ 68a bis 68d des Strafgesetzbuches zu tr

(1) Wenn über die Auslegung eines Strafurteils oder über die Berechnung der erkannten Strafe Zweifel entstehen oder wenn Einwendungen gegen die Zulässigkeit der Strafvollstreckung erhoben werden, so ist die Entscheidung des Gerichts herbeizuführen.
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published on 09/02/2012 00:00

Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja Veröffentlichung: ja StPO § 454b Abs. 2 StVollstrO § 43 Strafreste, deren Aussetzung widerrufen worden ist, nehmen nicht an der durch § 454b Abs. 2 Satz 1 StPO in Verbindung mit §§ 57, 57a StGB gewährleisteten
published on 18/09/2014 00:00

Tenor I. Die Beklagte wird verpflichtet, den streitgegenständlichen Bescheid vom 14. August 2013 in der Fassung der Ergänzungen vom 18. September 2014 in Nr. 3 wie folgt zu ändern: „3. Die Wiedereinreise ist für 2 Jahre und
published on 18/07/2016 00:00

Tenor 1. Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 17. März 2016 wird auf seine Kosten (§ 465 Abs. 1 StPO analog) als unzulässig verworfen. 2. Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss der auswärt
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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR241/15 vom 21. Oktober 2015 in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags u.a. hier: Anhörungsrüge Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Oktober 2015 beschlossen : Der Antrag des Verurteilten,
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