Strafprozeßordnung - StPO | § 454b Vollstreckungsreihenfolge bei Freiheits- und Ersatzfreiheitsstrafen; Unterbrechung

(1) Freiheitsstrafen und Ersatzfreiheitsstrafen sollen unmittelbar nacheinander vollstreckt werden.

(2) Sind mehrere Freiheitsstrafen oder Freiheitsstrafen und Ersatzfreiheitsstrafen nacheinander zu vollstrecken, so unterbricht die Vollstreckungsbehörde die Vollstreckung der zunächst zu vollstreckenden Freiheitsstrafe, wenn

1.
unter den Voraussetzungen des § 57 Abs. 2 Nr. 1 des Strafgesetzbuches die Hälfte, mindestens jedoch sechs Monate,
2.
im übrigen bei zeitiger Freiheitsstrafe zwei Drittel, mindestens jedoch zwei Monate, oder
3.
bei lebenslanger Freiheitsstrafe fünfzehn Jahre
der Strafe verbüßt sind. Dies gilt nicht für Strafreste, die auf Grund Widerrufs ihrer Aussetzung vollstreckt werden. Treten die Voraussetzungen für eine Unterbrechung der zunächst zu vollstreckenden Freiheitsstrafe bereits vor Vollstreckbarkeit der später zu vollstreckenden Freiheitsstrafe ein, erfolgt die Unterbrechung rückwirkend auf den Zeitpunkt des Eintritts der Vollstreckbarkeit.

(3) Auf Antrag des Verurteilten kann die Vollstreckungsbehörde von der Unterbrechung der Vollstreckung von Freiheitsstrafen in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 absehen, wenn zu erwarten ist, dass nach deren vollständiger Verbüßung die Voraussetzungen einer Zurückstellung der Strafvollstreckung nach § 35 des Betäubungsmittelgesetzes für eine weitere zu vollstreckende Freiheitsstrafe erfüllt sein werden.

(4) Hat die Vollstreckungsbehörde die Vollstreckung nach Absatz 2 unterbrochen, so trifft das Gericht die Entscheidungen nach den §§ 57 und 57a des Strafgesetzbuches erst, wenn über die Aussetzung der Vollstreckung der Reste aller Strafen gleichzeitig entschieden werden kann.

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zitiert oder wird zitiert von 5 §§.

wird zitiert von 2 §§ in anderen Gesetzen.

Gerichtsverfassungsgesetz - GVG | § 78a


(1) Bei den Landgerichten werden, soweit in ihrem Bezirk für Erwachsene Anstalten unterhalten werden, in denen Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehende Maßregeln der Besserung und Sicherung vollzogen werden, oder soweit in ihrem Bezirk andere Vollzu

Jugendgerichtsgesetz - JGG | § 89a Unterbrechung und Vollstreckung der Jugendstrafe neben Freiheitsstrafe


(1) Ist gegen den zu Jugendstrafe Verurteilten auch Freiheitsstrafe zu vollstrecken, so wird die Jugendstrafe in der Regel zuerst vollstreckt. Der Vollstreckungsleiter unterbricht die Vollstreckung der Jugendstrafe, wenn die Hälfte, mindestens jedoch
wird zitiert von 1 anderen §§ im .

Strafprozeßordnung - StPO | § 458 Gerichtliche Entscheidungen bei Strafvollstreckung


(1) Wenn über die Auslegung eines Strafurteils oder über die Berechnung der erkannten Strafe Zweifel entstehen oder wenn Einwendungen gegen die Zulässigkeit der Strafvollstreckung erhoben werden, so ist die Entscheidung des Gerichts herbeizuführen.
zitiert 1 §§ in anderen Gesetzen.

Betäubungsmittelgesetz - BtMG 1981 | § 35 Zurückstellung der Strafvollstreckung


(1) Ist jemand wegen einer Straftat zu einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als zwei Jahren verurteilt worden und ergibt sich aus den Urteilsgründen oder steht sonst fest, daß er die Tat auf Grund einer Betäubungsmittelabhängigkeit begangen hat, so k
zitiert 1 andere §§ aus dem .

Strafprozeßordnung - StPO | § 57 Belehrung


Vor der Vernehmung werden die Zeugen zur Wahrheit ermahnt und über die strafrechtlichen Folgen einer unrichtigen oder unvollständigen Aussage belehrt. Auf die Möglichkeit der Vereidigung werden sie hingewiesen. Im Fall der Vereidigung sind sie über d

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17 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Bundesgerichtshof Beschluss, 09. Feb. 2012 - 5 AR (VS) 40/11

bei uns veröffentlicht am 09.02.2012

Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja Veröffentlichung: ja StPO § 454b Abs. 2 StVollstrO § 43 Strafreste, deren Aussetzung widerrufen worden ist, nehmen nicht an der durch § 454b Abs. 2 Satz 1 StPO in Verbindung mit §§ 57, 57a StGB gewährleisteten

Bundesgerichtshof Beschluss, 04. Aug. 2010 - 5 AR (VS) 22/10

bei uns veröffentlicht am 04.08.2010

Nachschlagewerk: ja BGHSt : ja Veröffentlichung : ja BtMG § 35 Eine nach § 454b Abs. 2 StPO unterbrochene, nicht gemäß § 35 BtMG zurückstellungsfähige Strafe stellt eine im Sinne des § 35 Abs. 6 Nr. 2 BtMG zu vollstreckende Strafe dar, die die

Bundesgerichtshof Beschluss, 04. Aug. 2010 - 5 AR (VS) 23/10

bei uns veröffentlicht am 04.08.2010

5 AR (VS) 23/10 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 4. August 2010 in der Beschwerdesache gegen – Beschwerdegegner – vertreten durch: Rechtsanwalt hier: Rechtsbeschwerde der Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main – Beschwerdeführerin – Der 5.

Oberlandesgericht Bamberg Beschluss, 09. Okt. 2018 - 1 VAs 16/18

bei uns veröffentlicht am 09.10.2018

Tenor 1. Auf den Antrag des Verurteilten auf gerichtliche Entscheidung vom 25.07.2018 werden die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 22.09.2017 und der Bescheid des Generalstaatsanwalts vom 18.06.2018 aufgehoben. 2. Die Sache wi

Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 10. Jan. 2019 - 2 VAs 60/18

bei uns veröffentlicht am 10.01.2019

Tenor 1. Auf den Antrag des Verurteilten B auf gerichtliche Entscheidung vom 19. Oktober 2018 werden der Bescheid der Staatsanwaltschaft Karlsruhe vom 29. August 2018 - 807 VRs 160 Js 17494/12 - und der Beschwerdebescheid der Generalstaatsanwaltscha

Landgericht Kleve Beschluss, 07. Sept. 2016 - 180 StVK 393/16 und 180 StVK 394/16 LG Kleve

bei uns veröffentlicht am 07.09.2016

Tenor 1. Die Unterbringung in der Entziehungsanstalt ist mit Ablauf der Höchstfrist am 24. September 2016 erledigt. 2. Eine Anrechnung der aufgrund der Anordnung des Landgerichts Aachen vom 03.05.2012, AZ. 92 Kls 1/12, erfolgten Unterbringung im Maß

Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 14. Juli 2016 - 2 Ws 202 - 203/16; 2 Ws 202/16; 2 Ws 203/16

bei uns veröffentlicht am 14.07.2016

Tenor Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Landgerichts - Strafvollstreckungskammer - Karlsruhe vom 13. Mai 2016 wird kostenpflichtig (§ 473 Abs. 1 StPO) als unbegründet verworfen. Gründe   I. 1 Gegen den V

Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 17. Mai 2016 - 2 AR 16/16

bei uns veröffentlicht am 17.05.2016

Tenor Zuständig für die Untersuchung und Entscheidung der Sache ist gemäß § 120 Abs. 1 Satz 2 StVollzG i. V. m. § 14 StPO die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Freiburg. Gründe   I. 1 Der Antragsteller, der seit dem 27.10.2010

Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 31. Juli 2015 - 2 Ws 319 - 322/15; 2 Ws 319/15; 2 Ws 320/15; 2 Ws 321/15; 2 Ws 322/15

bei uns veröffentlicht am 31.07.2015

Tenor 1. Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten wird der Beschluss des Landgerichts - Strafvollstreckungskammer - Freiburg vom 9. Juni 2015 aufgehoben. 2. Die Sache wird zur weiteren Behandlung an die Staatsanwaltschaft Memmingen zur

Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 29. Dez. 2014 - 2 Ws 427 - 430/14; 2 Ws 427/14; 2 Ws 428/14; 2 Ws 429/14; 2 Ws 430/14

bei uns veröffentlicht am 29.12.2014

Tenor 1. Die sofortigen Beschwerden der Staatsanwaltschaften Offenburg und Baden-Baden gegen den Beschluss des Landgerichts - Strafvollstreckungskammer - Offenburg vom 5. Dezember 2014 werden als unbegründet verworfen. 2. Die Kosten des Bes

Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 17. Nov. 2014 - 2 VAs 11 - 12/14; 2 VAs 11/14; 2 VAs 12/14

bei uns veröffentlicht am 17.11.2014

Tenor 1. Auf den Antrag des Verurteilten J. G. auf gerichtliche Entscheidung werden der Bescheid der Staatsanwaltschaft Karlsruhe vom 15.08.2014 - 806 VRs 61 Js 10835/02 - und der Beschwerdebescheid der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe vom 17.09.

Hanseatisches Oberlandesgericht Beschluss, 08. Mai 2014 - 1 Ws 48 - 52/14

bei uns veröffentlicht am 08.05.2014

Tenor Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Landgerichts Hamburg, Große Strafkammer 9 als Strafvollstreckungskammer, vom 21. März 2014 wird auf Kosten des Beschwerdeführers zurückgewiesen. Gründe I. 1 Der Beschwerd

Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss, 18. Feb. 2014 - III-2 Ws 69-71/14

bei uns veröffentlicht am 18.02.2014

Tenor 1.a)       Die angefochtenen Entscheidungen werden aufgehoben.b)       Die Zeit des Vollzugs der Maßregel aus dem Verfahren 51 Js 3266/09 StA Düsseldorf wird auch auf die Gesamtfreiheitstrafe von einem Jahr aus dem Verfahren 51 Js 327/08 StA D

Oberlandesgericht Rostock Beschluss, 02. Aug. 2012 - I Ws 219/12

bei uns veröffentlicht am 02.08.2012

Tenor 1. Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben, soweit mit ihm auch der Rest der Gesamtfreiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Stendal vom 05.05.2003 - 502 Ks - 301 Js 13602/01 - 3/01 - nach Verbüßung von mehr als zwei Dritteln der St

Bundesverfassungsgericht Beschluss, 20. Juni 2012 - 2 BvR 1048/11

bei uns veröffentlicht am 20.06.2012

Tenor 1. Der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 29. März 2011 - 1 StR 93/11 - und das Urteil des Landgerichts Deggendorf vom 18. November 2010 - 1 KLs 4 Js 1276/06 jug. - verletzen den Besch

Landgericht Karlsruhe Beschluss, 30. Sept. 2010 - 15 StVK 447/10 Ks; 15 StVK 448/10 Ks; 15 StVK 449/10 Ks

bei uns veröffentlicht am 30.09.2010

Tenor 1. Die Vollstreckung der Restfreiheitsstrafen aus den Urteilen des a. Amtsgerichts Dessau-Roßlau vom 01.06.2001 – 12 Ls 17/01 (432 Js 35045/00) –, des b. Amtsgerichts

Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 16. Feb. 2006 - 1 Ws 15/06

bei uns veröffentlicht am 16.02.2006

Tenor Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten wird der Beschluss des Landgerichts Strafvollstreckungskammer -X. vom 20. Dezember 2005 aufgehoben. Die Sache wird an die Strafvollstreckungsbehörde - die Staatsanwaltschaft C. - zur Abänderung

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Vor der Vernehmung werden die Zeugen zur Wahrheit ermahnt und über die strafrechtlichen Folgen einer unrichtigen oder unvollständigen Aussage belehrt. Auf die Möglichkeit der Vereidigung werden sie hingewiesen. Im Fall der Vereidigung sind sie über die Bedeutung...
(1) Ist jemand wegen einer Straftat zu einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als zwei Jahren verurteilt worden und ergibt sich aus den Urteilsgründen oder steht sonst fest, daß er die Tat auf Grund einer Betäubungsmittelabhängigkeit begangen hat, so kann die...
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