Strafprozeßordnung - StPO | § 459h Entschädigung

(1) Ein nach den §§ 73 bis 73b des Strafgesetzbuches eingezogener Gegenstand wird demjenigen, dem ein Anspruch auf Rückgewähr des Erlangten aus der Tat erwachsen ist, oder dessen Rechtsnachfolger zurückübertragen. Gleiches gilt, wenn der Gegenstand nach § 76a Absatz 1 des Strafgesetzbuches, auch in Verbindung mit § 76a Absatz 3 des Strafgesetzbuches, eingezogen worden ist. In den Fällen des § 75 Absatz 1 Satz 2 des Strafgesetzbuches wird der eingezogene Gegenstand demjenigen, dem der Gegenstand gehört oder zusteht, herausgegeben, wenn dieser sein Recht fristgerecht bei der Vollstreckungsbehörde angemeldet hat.

(2) Hat das Gericht die Einziehung des Wertersatzes nach den §§ 73c und 76a Absatz 1 Satz 1 des Strafgesetzbuches, auch in Verbindung mit § 76a Absatz 3 des Strafgesetzbuches, angeordnet, wird der Erlös aus der Verwertung der auf Grund des Vermögensarrestes oder der Einziehungsanordnung gepfändeten Gegenstände demjenigen, dem ein Anspruch auf Ersatz des Wertes des Erlangten aus der Tat erwachsen ist, oder an dessen Rechtsnachfolger ausgekehrt. § 111i gilt entsprechend.

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Strafprozeßordnung - StPO | § 111l Mitteilungen


(1) Die Staatsanwaltschaft teilt die Vollziehung der Beschlagnahme oder des Vermögensarrests demjenigen mit, dem ein Anspruch auf Rückgewähr des Erlangten oder auf Ersatz des Wertes des Erlangten aus der Tat erwachsen ist. (2) In den Fällen der B

Strafprozeßordnung - StPO | § 459j Verfahren bei Rückübertragung und Herausgabe


(1) Der Anspruchsinhaber hat seinen Anspruch auf Rückübertragung oder Herausgabe nach § 459h Absatz 1 binnen sechs Monaten nach der Mitteilung der Rechtskraft der Einziehungsanordnung bei der Vollstreckungsbehörde anzumelden. (2) Ergibt sich die

Strafprozeßordnung - StPO | § 459n Zahlungen auf Wertersatzeinziehung


Leistet derjenige, gegen den sich die Anordnung richtet, Zahlungen auf die Anordnung der Einziehung des Wertersatzes nach den §§ 73c und 76a Absatz 1 Satz 1 des Strafgesetzbuches, auch in Verbindung mit § 76a Absatz 3 des Strafgesetzbuches, so gelten

Strafprozeßordnung - StPO | § 459i Mitteilungen


(1) Der Eintritt der Rechtskraft der Einziehungsanordnung nach den §§ 73 bis 73c und 76a Absatz 1 Satz 1 des Strafgesetzbuches, auch in Verbindung mit § 76a Absatz 3 des Strafgesetzbuches, wird demjenigen, dem ein Anspruch auf Rückgewähr des Erlangte
zitiert 3 andere §§ aus dem .

Strafprozeßordnung - StPO | § 111i Insolvenzverfahren


(1) Ist jemandem aus der Tat ein Anspruch auf Ersatz des Wertes des Erlangten erwachsen und wird das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Arrestschuldners eröffnet, so erlischt das Sicherungsrecht nach § 111h Absatz 1 an dem Gegenstand oder an de

Strafprozeßordnung - StPO | § 73 Auswahl des Sachverständigen


(1) Die Auswahl der zuzuziehenden Sachverständigen und die Bestimmung ihrer Anzahl erfolgt durch den Richter. Er soll mit diesen eine Absprache treffen, innerhalb welcher Frist die Gutachten erstattet werden können. (2) Sind für gewisse Arten von

Strafprozeßordnung - StPO | § 75 Pflicht des Sachverständigen zur Erstattung des Gutachtens


(1) Der zum Sachverständigen Ernannte hat der Ernennung Folge zu leisten, wenn er zur Erstattung von Gutachten der erforderten Art öffentlich bestellt ist oder wenn er die Wissenschaft, die Kunst oder das Gewerbe, deren Kenntnis Voraussetzung der Beg

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9 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Bundesgerichtshof Beschluss, 23. Juni 2009 - 5 AR (VS) 10/09

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Nachschlagewerk: ja BGHSt : ja Veröffentlichung : ja StPO §§ 459e, 459h; EGStGB Art. 293; EGGVG §§ 23, 29 Keine Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs in Vorlegungsverfahren zur Frage des Rechtswegs für die Anfechtung nach Landesrecht zu treffe

Bundesgerichtshof Beschluss, 08. Mai 2018 - 5 StR 139/18

bei uns veröffentlicht am 08.05.2018

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 139/18 vom 8. Mai 2018 in der Strafsache gegen wegen Betruges u.a. ECLI:DE:BGH:2018:080518B5STR139.18.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Bes

Bundesgerichtshof Urteil, 13. Dez. 2018 - 3 StR 307/18

bei uns veröffentlicht am 13.12.2018

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 StR 307/18 vom 13. Dezember 2018 Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja Veröffentlichung: ja –––––––––––––––––––––––––– StGB § 73a Abs. 1 In den Fällen der erweiterten Einziehung gemäß § 73a Abs. 1 StG

Bundesgerichtshof Beschluss, 14. Nov. 2018 - 3 StR 447/18

bei uns veröffentlicht am 14.11.2018

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 447/18 vom 14. November 2018 in der Strafsache gegen wegen Betruges u.a. ECLI:DE:BGH:2018:141118B3STR447.18.0 Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung d

Verwaltungsgericht München Beschluss, 31. Aug. 2016 - M 10 K 16.3392

bei uns veröffentlicht am 31.08.2016

Tenor I. Der Verwaltungsrechtsweg ist unzulässig. II. Der Rechtsstreit wird an das Amtsgericht München verwiesen. III. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung des Amtsgerichts München vorbehalten

Bundesgerichtshof Beschluss, 22. März 2018 - 3 StR 42/18

bei uns veröffentlicht am 22.03.2018

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 42/18 vom 22. März 2018 in der Strafsache gegen wegen gewerbsmäßigen Bandenbetruges ECLI:DE:BGH:2018:220318B3STR42.18.0 Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach

Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss, 11. Feb. 2014 - III-3 Ausl 22/14

bei uns veröffentlicht am 11.02.2014

Tenor Der Beschluss wird aufgehoben. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Verurteilten darin entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last. 1 2G r ü n d e : 3I. 4Das Amtsgericht D verurteilte den Beschwerdeführer a

Bundesverfassungsgericht Nichtannahmebeschluss, 11. Dez. 2013 - 2 BvR 1373/12

bei uns veröffentlicht am 11.12.2013

Tenor Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Die Freie und Hansestadt Hamburg hat dem Beschwerde

Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss, 02. Feb. 2011 - 1 VAs 1/11

bei uns veröffentlicht am 02.02.2011

Tenor Der Strafsenat ist für die Entscheidung in vorliegender Sache nicht zuständig und übersendet die Akten daher an das zuständige Amtsgericht G. Gründe I. 1 Das Amtsgericht G. hat X. durch Urt

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