Strafprozeßordnung - StPO | § 454a Beginn der Bewährungszeit; Aufhebung der Aussetzung des Strafrestes
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Strafprozeßordnung Inhaltsverzeichnis
(1) Beschließt das Gericht die Aussetzung der Vollstreckung des Restes einer Freiheitsstrafe mindestens drei Monate vor dem Zeitpunkt der Entlassung, so verlängert sich die Bewährungszeit um die Zeit von der Rechtskraft der Aussetzungsentscheidung bis zur Entlassung.
(2) Das Gericht kann die Aussetzung der Vollstreckung des Restes einer Freiheitsstrafe bis zur Entlassung des Verurteilten wieder aufheben, wenn die Aussetzung aufgrund neu eingetretener oder bekanntgewordener Tatsachen unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit nicht mehr verantwortet werden kann; § 454 Abs. 1 Satz 1 und 2 sowie Abs. 3 Satz 1 gilt entsprechend. § 57 Abs. 5 des Strafgesetzbuches bleibt unberührt.
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(1) Wird gegen den Verurteilten eine Freiheitsstrafe vollstreckt, so ist für die nach den §§ 453, 454, 454a und 462 zu treffenden Entscheidungen die Strafvollstreckungskammer zuständig, in deren Bezirk die Strafanstalt liegt, in die der Verurteilte z
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} anderen §§ im {{customdata_jurabk}}.
(1) Die Entscheidung, ob die Vollstreckung des Restes einer Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt werden soll (§§ 57 bis 58 des Strafgesetzbuches) sowie die Entscheidung, daß vor Ablauf einer bestimmten Frist ein solcher Antrag des Verurteilten un
Vor der Vernehmung werden die Zeugen zur Wahrheit ermahnt und über die strafrechtlichen Folgen einer unrichtigen oder unvollständigen Aussage belehrt. Auf die Möglichkeit der Vereidigung werden sie hingewiesen. Im Fall der Vereidigung sind sie über d
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published on 28/03/2018 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 50/18 2 AR 35/18 vom 28. März 2018 in der Gerichtsstandsbestimmungssache gegen wegen Diebstahls u.a. Az.: 10 Ds 23 Js 7/13-30/13 Amtsgericht Marl 302 AR 3/18 Amtsgericht Nagold 56 AR 35/14 Amtsgericht Marburg 72 A
published on 11/01/2017 00:00
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Landgerichts Stralsund - 23. Kleine Strafvollstreckungskammer - vom 21.12.2016 wird als unbegründet verworfen.
2. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechts
published on 06/01/2016 00:00
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten wird der Beschluss des Landgerichts Hamburg, Große Strafkammer, vom 14. Dezember 2015 - betreffend die Aufhebung des Reststrafenaussetzungsbeschlusses vom 4. Dezember 2015 - aufgehoben.
published on 04/08/2015 00:00
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten vom 19.05.2015 gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Arnsberg vom 14.04.2015 hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 04.08.2015
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(1) Die Entscheidung, ob die Vollstreckung des Restes einer Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt werden soll (§§ 57 bis 58 des Strafgesetzbuches) sowie die Entscheidung, daß vor Ablauf einer bestimmten Frist ein solcher Antrag des Verurteilten unzulässig ist...
Vor der Vernehmung werden die Zeugen zur Wahrheit ermahnt und über die strafrechtlichen Folgen einer unrichtigen oder unvollständigen Aussage belehrt. Auf die Möglichkeit der Vereidigung werden sie hingewiesen. Im Fall der Vereidigung sind sie über die Bedeutung...