Strafprozeßordnung - StPO | § 457 Ermittlungshandlungen; Vorführungsbefehl, Vollstreckungshaftbefehl

(1) § 161 gilt sinngemäß für die in diesem Abschnitt bezeichneten Zwecke.

(2) Die Vollstreckungsbehörde ist befugt, zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe einen Vorführungs- oder Haftbefehl zu erlassen, wenn der Verurteilte auf die an ihn ergangene Ladung zum Antritt der Strafe sich nicht gestellt hat oder der Flucht verdächtig ist. Sie kann einen Vorführungs- oder Haftbefehl auch erlassen, wenn ein Strafgefangener entweicht oder sich sonst dem Vollzug entzieht.

(3) Im übrigen hat in den Fällen des Absatzes 2 die Vollstreckungsbehörde die gleichen Befugnisse wie die Strafverfolgungsbehörde, soweit die Maßnahmen bestimmt und geeignet sind, den Verurteilten festzunehmen. Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit ist auf die Dauer der noch zu vollstreckenden Freiheitsstrafe besonders Bedacht zu nehmen. Die notwendig werdenden gerichtlichen Entscheidungen trifft das Gericht des ersten Rechtszuges.

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Strafprozessrecht: Polizei sucht Verurteilten – Wohnungsdurchsuchung ist dennoch rechtswidrig

24.08.2019

Auf der Suche nach einem Täter, der sich der Vollstreckung seiner Jugendstrafe nicht gestellt hatte, durchsuchte die Polizei die Wohnung seiner Schwester ohne richterliche Anordnung. Diese Durchsuchung war rechtswidrig, weil der gegen den Täter erlassene Haftbefehl keine ausreichende richterliche Anordnung zur Durchsuchung der Wohnung eines Dritten darstellt – BSP Rechtsanwälte – Anwalt für Strafrecht Berlin 

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zitiert oder wird zitiert von 2 §§.

wird zitiert von 1 anderen §§ im .

Strafprozeßordnung - StPO | § 459g Vollstreckung von Nebenfolgen


(1) Die Anordnung der Einziehung oder der Unbrauchbarmachung einer Sache wird dadurch vollstreckt, dass die Sache demjenigen, gegen den sich die Anordnung richtet, weggenommen wird. Für die Vollstreckung gelten die Vorschriften des Justizbeitreibungs
zitiert 1 andere §§ aus dem .

Strafprozeßordnung - StPO | § 161 Allgemeine Ermittlungsbefugnis der Staatsanwaltschaft


(1) Zu dem in § 160 Abs. 1 bis 3 bezeichneten Zweck ist die Staatsanwaltschaft befugt, von allen Behörden Auskunft zu verlangen und Ermittlungen jeder Art entweder selbst vorzunehmen oder durch die Behörden und Beamten des Polizeidienstes vornehmen z

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Bundesgerichtshof Beschluss, 06. Dez. 2017 - V ZB 30/17

bei uns veröffentlicht am 06.12.2017

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 30/17 vom 6. Dezember 2017 in der Abschiebungshaftsache ECLI:DE:BGH:2017:061217BVZB30.17.0 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Dezember 2017 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Ri

Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss, 11. Feb. 2014 - III-3 Ausl 22/14

bei uns veröffentlicht am 11.02.2014

Tenor Der Beschluss wird aufgehoben. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Verurteilten darin entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last. 1 2G r ü n d e : 3I. 4Das Amtsgericht D verurteilte den Beschwerdeführer a

Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 29. Dez. 2011 - 2 VAs 21/11

bei uns veröffentlicht am 29.12.2011

Tenor Der Antrag des A. auf gerichtliche Entscheidung gegen den Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe vom 17. Juni 2011 - 8 Zs 1066/11 - wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof wird zugelas

Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 22. Nov. 2010 - 4 Ws 213/10

bei uns veröffentlicht am 22.11.2010

Tenor 1. Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten werden der Beschluss des Landgerichts - Strafvollstreckungskammer - Tübingen vom 13. Oktober 2010 und die Verfügung der Staatsanwaltschaft Tübingen vom 12. Juli 2010 a u f g e h o b e n

Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 29. Aug. 2005 - 1 Ws 159/05

bei uns veröffentlicht am 29.08.2005

Tenor Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft M. gegen den Beschluss des Landgerichts - Strafvollstreckungskammer U.. vom 15. Juli 2005 wird als unbegründet verworfen. Der Verurteilte ist aus der Strafhaft zu entlassen. Die

Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 21. März 2005 - 2 VAs 32/04

bei uns veröffentlicht am 21.03.2005

Tenor Auf Antrag des Dr. E. Y. wird festgestellt, dass Erlass und Vollzug des Vorführungsbefehls der Staatsanwaltschaft K. vom 24. September 2003 rechtswidrig waren. Das Verfahren ist gebührenfrei. Die außergerichtlichen Kosten des Antragsteller

Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 09. Aug. 2004 - 3 Ws 182/04

bei uns veröffentlicht am 09.08.2004

Gründe   1  Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Landgerichts M. vom 06. Juli 2004, mit dem der Antrag des Verurteilten auf Wiederaufnahme des mit Urteil des Amtsgerichts H. vom 01. Oktober 2001 (11 Cs 53

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(1) Zu dem in § 160 Abs. 1 bis 3 bezeichneten Zweck ist die Staatsanwaltschaft befugt, von allen Behörden Auskunft zu verlangen und Ermittlungen jeder Art entweder selbst vorzunehmen oder durch die Behörden und Beamten des Polizeidienstes vornehmen zu lassen...
(1) Zu dem in § 160 Abs. 1 bis 3 bezeichneten Zweck ist die Staatsanwaltschaft befugt, von allen Behörden Auskunft zu verlangen und Ermittlungen jeder Art entweder selbst vorzunehmen oder durch die Behörden und Beamten des Polizeidienstes vornehmen zu lassen...
(1) Zu dem in § 160 Abs. 1 bis 3 bezeichneten Zweck ist die Staatsanwaltschaft befugt, von allen Behörden Auskunft zu verlangen und Ermittlungen jeder Art entweder selbst vorzunehmen oder durch die Behörden und Beamten des Polizeidienstes vornehmen zu lassen...