Strafprozeßordnung - StPO | § 459a Bewilligung von Zahlungserleichterungen

(1) Nach Rechtskraft des Urteils entscheidet über die Bewilligung von Zahlungserleichterungen bei Geldstrafen (§ 42 des Strafgesetzbuches) die Vollstreckungsbehörde.

(2) Die Vollstreckungsbehörde kann eine Entscheidung über Zahlungserleichterungen nach Absatz 1 oder nach § 42 des Strafgesetzbuches nachträglich ändern oder aufheben. Dabei darf sie von einer vorausgegangenen Entscheidung zum Nachteil des Verurteilten nur auf Grund neuer Tatsachen oder Beweismittel abweichen.

(3) Entfällt die Vergünstigung nach § 42 Satz 2 des Strafgesetzbuches, die Geldstrafe in bestimmten Teilbeträgen zu zahlen, so wird dies in den Akten vermerkt. Die Vollstreckungsbehörde kann erneut eine Zahlungserleichterung bewilligen.

(4) Die Entscheidung über Zahlungserleichterungen erstreckt sich auch auf die Kosten des Verfahrens. Sie kann auch allein hinsichtlich der Kosten getroffen werden.

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3.7. Reformbemühungen

09.10.2015

Anwalt für Insolvenzrecht - BSP Anwälte in Berlin Mitte
Reformbemühungen

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zitiert oder wird zitiert von 3 §§.

wird zitiert von 2 anderen §§ im .

Strafprozeßordnung - StPO | § 459g Vollstreckung von Nebenfolgen


(1) Die Anordnung der Einziehung oder der Unbrauchbarmachung einer Sache wird dadurch vollstreckt, dass die Sache demjenigen, gegen den sich die Anordnung richtet, weggenommen wird. Für die Vollstreckung gelten die Vorschriften des Justizbeitreibungs

Strafprozeßordnung - StPO | § 459o Einwendungen gegen vollstreckungsrechtliche Entscheidungen


Über Einwendungen gegen die Entscheidung der Vollstreckungsbehörde nach den §§ 459a, 459c, 459e sowie 459g bis 459m entscheidet das Gericht.
zitiert 1 andere §§ aus dem .

Strafprozeßordnung - StPO | § 42 Berechnung von Tagesfristen


Bei der Berechnung einer Frist, die nach Tagen bestimmt ist, wird der Tag nicht mitgerechnet, auf den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, nach dem der Anfang der Frist sich richten soll.

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8 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Landgericht Augsburg Beschluss, 08. Apr. 2019 - 1 Qs 57/19

bei uns veröffentlicht am 08.04.2019

Tenor 1. Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Augsburg gegen den Beschluss des Amtsgerichts Nördlingen vom 02.04.2019 wird als unbegründet verworfen. 2. Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Verwaltungsgericht München Beschluss, 31. Aug. 2016 - M 10 K 16.3392

bei uns veröffentlicht am 31.08.2016

Tenor I. Der Verwaltungsrechtsweg ist unzulässig. II. Der Rechtsstreit wird an das Amtsgericht München verwiesen. III. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung des Amtsgerichts München vorbehalten

Bundesgerichtshof Beschluss, 20. Feb. 2018 - 2 StR 348/17

bei uns veröffentlicht am 20.02.2018

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 348/17 vom 20. Februar 2018 in der Strafsache gegen wegen Diebstahls u.a. ECLI:DE:BGH:2018:200218B2STR348.17.0 Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung

Landgericht Kleve Beschluss, 19. Okt. 2015 - 120 Qs 75/15

bei uns veröffentlicht am 19.10.2015

Tenor Die sofortige Beschwerde wird als unbegründet verworfen. Die Kosten der Beschwerde und die notwendigen Auslagen der Angeklagten im Beschwerdeverfahren werden der Staatskasse auferlegt. 1Gründe: 2I) Durch Strafbefehl wurde gegen die Angeklagte

Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 30. Sept. 2015 - 2 Ws 472/15

bei uns veröffentlicht am 30.09.2015

Tenor 1. Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten wird der Beschluss des Landgerichts Offenburg vom 14. September 2015 aufgehoben. 2. Dem Verurteilten wird gestattet, die Geldstrafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Offenburg vom 5.

Oberlandesgericht Hamm Urteil, 06. Jan. 2015 - 1 RVs 112/14

bei uns veröffentlicht am 06.01.2015

Tenor Die Revision wird verworfen. Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte. 1Gründe 2I. 3Das Amtsgericht hatte den Angeklagten wegen Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen und wegen Beleidigung zu einer Gesamtfreihe

Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 05. Juni 2014 - 1 RVs 48/14

bei uns veröffentlicht am 05.06.2014

Tenor Das angefochtene Urteil wird im Rechtsfolgenausspruch aufgehoben, soweit eine Entscheidung über Zahlungserleichterungen (§ 42 StGB) unterblieben ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch über

Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss, 02. Feb. 2011 - 1 VAs 1/11

bei uns veröffentlicht am 02.02.2011

Tenor Der Strafsenat ist für die Entscheidung in vorliegender Sache nicht zuständig und übersendet die Akten daher an das zuständige Amtsgericht G. Gründe I. 1 Das Amtsgericht G. hat X. durch Urt

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Bei der Berechnung einer Frist, die nach Tagen bestimmt ist, wird der Tag nicht mitgerechnet, auf den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, nach dem der Anfang der Frist sich richten soll.