Strafprozeßordnung - StPO | § 452 Begnadigungsrecht
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Strafprozeßordnung Inhaltsverzeichnis
In Sachen, in denen im ersten Rechtszug in Ausübung von Gerichtsbarkeit des Bundes entschieden worden ist, steht das Begnadigungsrecht dem Bund zu. In allen anderen Sachen steht es den Ländern zu.
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published on 19.01.2010 00:00
Tenor
Die gemäß § 68 f Abs. 1 StGB eingetretene Führungsaufsicht bleibt aufrechterhalten (§ 68 f Abs. 2 StGB).
Gründe
1
Der Verurteilte hat vom 20. Mai bis zum 4. November 2009 den Rest einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und einem Mo
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