Strafprozeßordnung - StPO | § 464b Kostenfestsetzung

Strafprozeßordnung - StPO | § 464b Kostenfestsetzung
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}

Strafprozeßordnung Inhaltsverzeichnis

Die Höhe der Kosten und Auslagen, die ein Beteiligter einem anderen Beteiligten zu erstatten hat, wird auf Antrag eines Beteiligten durch das Gericht des ersten Rechtszuges festgesetzt. Auf Antrag ist auszusprechen, dass die festgesetzten Kosten und Auslagen von der Anbringung des Festsetzungsantrags an zu verzinsen sind. Auf die Höhe des Zinssatzes, das Verfahren und auf die Vollstreckung der Entscheidung sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden. Abweichend von § 311 Absatz 2 beträgt die Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde zwei Wochen. Zur Bezeichnung des Nebenklägers kann im Kostenfestsetzungsbeschluss die Angabe der vollständigen Anschrift unterbleiben.

ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} OnlineKommentare

2 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}


(1) Stellt die Staatsanwaltschaft nach Einspruch gegen den Bußgeldbescheid das Verfahren ein, bevor sie die Akten dem Gericht vorlegt, so trifft sie die Entscheidungen nach § 467a Abs. 1 und 2 der Strafprozeßordnung. (2) Gegen die Entscheidung der S
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} §§ in anderen Gesetzen.

(1) Für die Fälle der sofortigen Beschwerde gelten die nachfolgenden besonderen Vorschriften. (2) Die Beschwerde ist binnen einer Woche einzulegen; die Frist beginnt mit der Bekanntmachung (§ 35) der Entscheidung. (3) Das Gericht ist zu einer
{{shorttitle}} zitiert {{count_recursive}} andere §§ aus dem {{customdata_jurabk}}.
40 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}

moreResultsText

published on 27/11/2018 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 314/18 2 AR 238/18 vom 27. November 2018 in der Jugendvollstreckungssache gegen Verteidiger: Rechtsanwalt hier: Gerichtsstandsbestimmung Az.: Warn VRJs 2555/17 jug Amtsgericht Nürnberg JKI Qs 54/17 jug Landgeri
published on 30/01/2017 00:00

Tenor 1. Die sofortige Beschwerde des Rechtsanwalts M. B. gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Augsburg vom 19. Oktober 2016 wird zurückgewiesen. 2. Rechtsanwalt M. B. trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
published on 18/01/2018 00:00

Tenor 1. Die sofortige Beschwerde der Verurteilten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Schweinfurt vom 12.12.2017 (Az. 5 Ds 12 Js 15326/16 [2]) wird kostenpflichtig verworfen. 2. Der Beschwerdewert wird auf 404
published on 08/08/2017 00:00

Tenor Auf die Erinnerung der Verteidigerin vom 14.06.2017 wird der Festsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Aschaffenburg vom 08.06.2017 dahin abgeändert, dass der Verteidigerin auf ihren Kostenfestsetzungsantrag vom 01.03.2017 hin 699,
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{shorttitle}}.

Annotations

(1) Für die Fälle der sofortigen Beschwerde gelten die nachfolgenden besonderen Vorschriften. (2) Die Beschwerde ist binnen einer Woche einzulegen; die Frist beginnt mit der Bekanntmachung (§ 35) der Entscheidung. (3) Das Gericht ist zu einer Abänderung...