Strafprozeßordnung - StPO | § 453b Bewährungsüberwachung

Strafprozeßordnung - StPO | § 453b Bewährungsüberwachung
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Strafprozeßordnung Inhaltsverzeichnis

(1) Das Gericht überwacht während der Bewährungszeit die Lebensführung des Verurteilten, namentlich die Erfüllung von Auflagen und Weisungen sowie von Anerbieten und Zusagen.

(2) Die Überwachung obliegt dem für die Entscheidungen nach § 453 zuständigen Gericht.

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(1) Die Entscheidung, ob die Vollstreckung des Restes einer Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt werden soll (§§ 57 bis 58 des Strafgesetzbuches) sowie die Entscheidung, daß vor Ablauf einer bestimmten Frist ein solcher Antrag des Verurteilten un
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(1) Die nachträglichen Entscheidungen, die sich auf eine Strafaussetzung zur Bewährung oder eine Verwarnung mit Strafvorbehalt beziehen (§§ 56a bis 56g, 58, 59a, 59b des Strafgesetzbuches), trifft das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß
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published on 11/01/2017 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 385/16 2 AR 221/16 2 ARs 387/16 2 AR 220/16 2 ARs 388/16 2 AR 223/16 vom 11. Januar 2017 in der Gerichtsstandsbestimmungssache betreffend wegen Strafvollstreckung Az.: 5d StVK 75/12 Landgericht Lübeck Az.: 5d
published on 11/01/2017 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 385/16 2 AR 221/16 2 ARs 387/16 2 AR 220/16 2 ARs 388/16 2 AR 223/16 vom 11. Januar 2017 in der Gerichtsstandsbestimmungssache betreffend wegen Strafvollstreckung Az.: 5d StVK 75/12 Landgericht Lübeck Az.: 5d
published on 11/01/2017 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 385/16 2 AR 221/16 2 ARs 387/16 2 AR 220/16 2 ARs 388/16 2 AR 223/16 vom 11. Januar 2017 in der Gerichtsstandsbestimmungssache betreffend wegen Strafvollstreckung Az.: 5d StVK 75/12 Landgericht Lübeck Az.: 5d
published on 11/01/2017 00:00

Tenor Für die Bewährungsaufsicht und die nachträglichen Entscheidungen, die sich auf die Aussetzung der Restfreiheitsstrafe zur Bewährung aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Göttingen vom 28. März
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Annotations

(1) Die nachträglichen Entscheidungen, die sich auf eine Strafaussetzung zur Bewährung oder eine Verwarnung mit Strafvorbehalt beziehen (§§ 56a bis 56g, 58, 59a, 59b des Strafgesetzbuches), trifft das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß. Die...