Strafprozeßordnung - StPO | § 453b Bewährungsüberwachung

(1) Das Gericht überwacht während der Bewährungszeit die Lebensführung des Verurteilten, namentlich die Erfüllung von Auflagen und Weisungen sowie von Anerbieten und Zusagen.

(2) Die Überwachung obliegt dem für die Entscheidungen nach § 453 zuständigen Gericht.

ra.de-OnlineKommentar zu

OnlineKommentar schreiben

0 OnlineKommentare

Referenzen - Gesetze |

zitiert oder wird zitiert von 2 §§.

wird zitiert von 1 anderen §§ im .

Strafprozeßordnung - StPO | § 454 Aussetzung des Restes einer Freiheitsstrafe zur Bewährung


(1) Die Entscheidung, ob die Vollstreckung des Restes einer Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt werden soll (§§ 57 bis 58 des Strafgesetzbuches) sowie die Entscheidung, daß vor Ablauf einer bestimmten Frist ein solcher Antrag des Verurteilten un
zitiert 1 andere §§ aus dem .

Strafprozeßordnung - StPO | § 453 Nachträgliche Entscheidung über Strafaussetzung zur Bewährung oder Verwarnung mit Strafvorbehalt


(1) Die nachträglichen Entscheidungen, die sich auf eine Strafaussetzung zur Bewährung oder eine Verwarnung mit Strafvorbehalt beziehen (§§ 56a bis 56g, 58, 59a, 59b des Strafgesetzbuches), trifft das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß

Referenzen - Urteile |

Urteil einreichen

5 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Bundesgerichtshof Beschluss, 11. Jan. 2017 - 2 ARs 388/16

bei uns veröffentlicht am 11.01.2017

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 385/16 2 AR 221/16 2 ARs 387/16 2 AR 220/16 2 ARs 388/16 2 AR 223/16 vom 11. Januar 2017 in der Gerichtsstandsbestimmungssache betreffend wegen Strafvollstreckung Az.: 5d StVK 75/12 Landgericht Lübeck Az.: 5d

Bundesgerichtshof Beschluss, 11. Jan. 2017 - 2 ARs 387/16

bei uns veröffentlicht am 11.01.2017

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 385/16 2 AR 221/16 2 ARs 387/16 2 AR 220/16 2 ARs 388/16 2 AR 223/16 vom 11. Januar 2017 in der Gerichtsstandsbestimmungssache betreffend wegen Strafvollstreckung Az.: 5d StVK 75/12 Landgericht Lübeck Az.: 5d

Bundesgerichtshof Beschluss, 11. Jan. 2017 - 2 ARs 385/16

bei uns veröffentlicht am 11.01.2017

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 385/16 2 AR 221/16 2 ARs 387/16 2 AR 220/16 2 ARs 388/16 2 AR 223/16 vom 11. Januar 2017 in der Gerichtsstandsbestimmungssache betreffend wegen Strafvollstreckung Az.: 5d StVK 75/12 Landgericht Lübeck Az.: 5d

Bundesgerichtshof Beschluss, 11. Jan. 2017 - 2 ARs 385/16, 2 ARs 387/16, 2 ARs 388/16

bei uns veröffentlicht am 11.01.2017

Tenor Für die Bewährungsaufsicht und die nachträglichen Entscheidungen, die sich auf die Aussetzung der Restfreiheitsstrafe zur Bewährung aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Göttingen vom 28. März

Landgericht Rottweil Urteil, 30. Jan. 2003 - 2 O 487/02

bei uns veröffentlicht am 30.01.2003

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Streitwert: Euro 36.178,60 Tatbestan

Referenzen

(1) Die nachträglichen Entscheidungen, die sich auf eine Strafaussetzung zur Bewährung oder eine Verwarnung mit Strafvorbehalt beziehen (§§ 56a bis 56g, 58, 59a, 59b des Strafgesetzbuches), trifft das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß. Die...