Strafprozeßordnung - StPO | § 460 Nachträgliche Gesamtstrafenbildung

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Strafprozeßordnung Inhaltsverzeichnis

Ist jemand durch verschiedene rechtskräftige Urteile zu Strafen verurteilt worden und sind dabei die Vorschriften über die Zuerkennung einer Gesamtstrafe (§ 55 des Strafgesetzbuches) außer Betracht geblieben, so sind die erkannten Strafen durch eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung auf eine Gesamtstrafe zurückzuführen.

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Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
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28/06/2017 15:50

Die Verabredung eines Verbrechens setzt die Willenseinigung von mindestens zwei zur Tatbegehung Entschlossenen voraus, an der Verwirklichung eines hinreichend konkretisierten Verbrechens mittäterschaftlich mitzuwirken.
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(1) Erfolgt die Aufhebung des Urteils nur wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen, so hat das Revisionsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, sofern ohne weitere tatsächliche Erört

(1) Wird gegen den Verurteilten eine Freiheitsstrafe vollstreckt, so ist für die nach den §§ 453, 454, 454a und 462 zu treffenden Entscheidungen die Strafvollstreckungskammer zuständig, in deren Bezirk die Strafanstalt liegt, in die der Verurteilte z

(1) Die Bestellung des Pflichtverteidigers endet mit der Einstellung oder dem rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens einschließlich eines Verfahrens nach den §§ 423 oder 460. (2) Die Bestellung kann aufgehoben werden, wenn kein Fall notwen
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(1) Jeder Zeuge kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihm selbst oder einem der in § 52 Abs. 1 bezeichneten Angehörigen die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden.
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Die Bezeichnung eines Journalisten, der sich sachlich mit der Frankfurter Buchmesse und rechtem Gedankengut in einem Fachartikel beschäftigt, als "Gasaufdreher", stellt eine Ehrverletzung dar. Dirk Streifler - Streifler&Kollegen - Rechtsanw&
published on 19/11/2021 18:55

In dieser Entscheidung stellte der BGH fest, dass durch ein starkes Ausatmen, bei dem Speichel in Form einer Art "Sprühregens" aus etwa 20cm Abstand im Gesicht des Opfers auftritt, eine tätliche Beleidigung im Sinne des § 185 StGB bega
published on 28/05/2018 00:00

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published on 22/01/2020 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 285/19 2 AR 208/19 vom 22. Januar 2020 in der Bewährungssache gegen wegen Diebstahl u. a. Az.: 268 - 273 Js 2152/13 (57/14) Bwh1 Amtsgericht Tiergarten ECLI:DE:BGH:2020:220120B2ARS285.19.0 Der 2. Strafsenat de
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(1) Jeder Zeuge kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihm selbst oder einem der in § 52 Abs. 1 bezeichneten Angehörigen die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden. (2) Der Zeuge...