Strafprozeßordnung - StPO | § 459n Zahlungen auf Wertersatzeinziehung
Strafprozeßordnung - StPO | § 459n Zahlungen auf Wertersatzeinziehung
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Strafprozeßordnung Inhaltsverzeichnis
Leistet derjenige, gegen den sich die Anordnung richtet, Zahlungen auf die Anordnung der Einziehung des Wertersatzes nach den §§ 73c und 76a Absatz 1 Satz 1 des Strafgesetzbuches, auch in Verbindung mit § 76a Absatz 3 des Strafgesetzbuches, so gelten § 459h Absatz 2 sowie die §§ 459k und 459m entsprechend.
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(1) Ein nach den §§ 73 bis 73b des Strafgesetzbuches eingezogener Gegenstand wird demjenigen, dem ein Anspruch auf Rückgewähr des Erlangten aus der Tat erwachsen ist, oder dessen Rechtsnachfolger zurückübertragen. Gleiches gilt, wenn der Gegenstand n
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published on 08/05/2018 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 139/18 vom 8. Mai 2018 in der Strafsache gegen wegen Betruges u.a. ECLI:DE:BGH:2018:080518B5STR139.18.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Bes
published on 22/03/2018 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 42/18 vom 22. März 2018 in der Strafsache gegen wegen gewerbsmäßigen Bandenbetruges ECLI:DE:BGH:2018:220318B3STR42.18.0 Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach
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(1) Ein nach den §§ 73 bis 73b des Strafgesetzbuches eingezogener Gegenstand wird demjenigen, dem ein Anspruch auf Rückgewähr des Erlangten aus der Tat erwachsen ist, oder dessen Rechtsnachfolger zurückübertragen. Gleiches gilt, wenn der Gegenstand nach § 76a...