Dieselskandal: Softwaremanipulation bei 130.000 Fahrzeugen mit V6-Dieselmotor von Audi - Kraftfahrt-Bundesamt ordnet Rückruf an
Das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) verhängt wegen unzulässigerAbschaltvorrichtungen einen Zwangsrückruf für die Audi-Modelle A4, A5, A6. A7, A8, Q5, SQ5 und Q7 mit der Abgasnorm 6. Weltweit sind von der Anordnung knapp 130.000 Fahrzeuge betroffen, davon sind es allein Deutschland 78.000.
Softwareupdate erforderlich: Schadstoffminderung erfolgt bislang nicht im realen Verkehr
Ganz konkret beanstandet das KBA eine sogenannte Aufheizstrategie: Die schadstoffmindernde, schnelle Motorwärmefunktion springe nahezu nur auf dem Prüfstand an, im realen Verkehr bleibe diese Schadstoffminderung jedoch aus. Der zum VW-Konzern gehörende Autobauer Audi müsse dem KBA bis spätestens Anfang Februar eine Lösung vorlegen. Sollten die Software-Updates vom KBA freigegeben werden, müsse der Hersteller die betroffenen Fahrzeuge zurückrufen und entsprechend umrüsten; für den Abschluss der Rückrufaktion soll dann eine Frist von 18 Monaten eingehalten werden.
Zu viel Stickoxid: Zulassungsverbot droht auch für Audi A8
Nach Berichten verschiedener Zeitungen drohe das KBA dem Hersteller auch mit einem Zulassungsverbot des Audi A8. Bei der bis Mitte 2017 produzierten Modellgeneration sei eine Nachrüstung quasi unmöglich, da der Stickoxidausstoß schlicht zu hoch sei. Auch Bescheide für Modelle mit V6-TDI-Motoren lägen vom KBA bereits vor. Seit Monaten untersuche der Autobauer alle Dieselmodelle auf etwaige Unregelmäßigkeiten und Nachrüstungspotentiale: Alle Besitzer betroffener Modelle müssen nun nach dem vom KBA angeordneten Zwangsrückruf angeschrieben werden, damit die Rückrufaktion innerhalb der vom KBA ausgesprochenen 18-monatigen Frist abgeschlossen werden kann.
Fazit: Klagewelle im Diesel-Skandal reißt nicht ab
Die Liste der Fahrzeugmodelle mit manipulierter Software wird immer länger. Bislang erstreckt sich der Diesel-Skandal über eine Bandbreite an Modellen von VW über Audi, Porsche, Skoda und Seat. Die Klagewelle gegen die Hersteller wird somit noch lange anhalten – betroffene Fahrzeuginhaber werden weiterhin ihre Ansprüche geltend machen wollen.
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(1) Der Prüfung des Revisionsgerichts unterliegen nur die von den Parteien gestellten Anträge.
(2) Der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegen auch diejenigen Entscheidungen, die dem Endurteil vorausgegangen sind, sofern sie nicht nach den Vorschriften dieses Gesetzes unanfechtbar sind.
(3) Das Revisionsgericht ist an die geltend gemachten Revisionsgründe nicht gebunden. Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf das angefochtene Urteil nur geprüft werden, wenn die Mängel nach den §§ 551 und 554 Abs. 3 gerügt worden sind.
(1) Beantragt der Kläger gegen den im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht erschienenen Beklagten das Versäumnisurteil, so ist das tatsächliche mündliche Vorbringen des Klägers als zugestanden anzunehmen. Dies gilt nicht für Vorbringen zur Zuständigkeit des Gerichts nach § 29 Abs. 2, § 38.
(2) Soweit es den Klageantrag rechtfertigt, ist nach dem Antrag zu erkennen; soweit dies nicht der Fall, ist die Klage abzuweisen.
(3) Hat der Beklagte entgegen § 276 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 nicht rechtzeitig angezeigt, dass er sich gegen die Klage verteidigen wolle, so trifft auf Antrag des Klägers das Gericht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung; dies gilt nicht, wenn die Erklärung des Beklagten noch eingeht, bevor das von den Richtern unterschriebene Urteil der Geschäftsstelle übermittelt ist. Der Antrag kann schon in der Klageschrift gestellt werden. Eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ist auch insoweit zulässig, als das Vorbringen des Klägers den Klageantrag in einer Nebenforderung nicht rechtfertigt, sofern der Kläger vor der Entscheidung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist.
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(1) Der Anmeldung müssen beigefügt sein:
- 1.
der Gesellschaftsvertrag und im Fall des § 2 Abs. 2 die Vollmachten der Vertreter, welche den Gesellschaftsvertrag unterzeichnet haben, oder eine beglaubigte Abschrift dieser Urkunden, - 2.
die Legitimation der Geschäftsführer, sofern dieselben nicht im Gesellschaftsvertrag bestellt sind, - 3.
eine von den Anmeldenden unterschriebene oder mit den qualifizierten elektronischen Signaturen der Anmeldenden versehene Liste der Gesellschafter nach den Vorgaben des § 40, - 4.
im Fall des § 5 Abs. 4 die Verträge, die den Festsetzungen zugrunde liegen oder zu ihrer Ausführung geschlossen worden sind, und der Sachgründungsbericht, - 5.
wenn Sacheinlagen vereinbart sind, Unterlagen darüber, daß der Wert der Sacheinlagen den Nennbetrag der dafür übernommenen Geschäftsanteile erreicht. - 6.
(weggefallen)
(2) In der Anmeldung ist die Versicherung abzugeben, daß die in § 7 Abs. 2 und 3 bezeichneten Leistungen auf die Geschäftsanteile bewirkt sind und daß der Gegenstand der Leistungen sich endgültig in der freien Verfügung der Geschäftsführer befindet. Das Gericht kann bei erheblichen Zweifeln an der Richtigkeit der Versicherung Nachweise wie insbesondere die Vorlage von Einzahlungsbelegen eines in der Europäischen Union niedergelassenen Finanzinstituts oder Zahlungsdienstleisters verlangen.
(3) In der Anmeldung haben die Geschäftsführer zu versichern, daß keine Umstände vorliegen, die ihrer Bestellung nach § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 und 3 sowie Satz 3 und 4 entgegenstehen, und daß sie über ihre unbeschränkte Auskunftspflicht gegenüber dem Gericht belehrt worden sind. Die Belehrung nach § 53 Abs. 2 des Bundeszentralregistergesetzes kann schriftlich vorgenommen werden; sie kann auch durch einen Notar oder einen im Ausland bestellten Notar, durch einen Vertreter eines vergleichbaren rechtsberatenden Berufs oder einen Konsularbeamten erfolgen.
(4) In der Anmeldung sind ferner anzugeben:
(5) Für die Einreichung von Unterlagen nach diesem Gesetz gilt § 12 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs entsprechend.
Die für die Berufung geltenden Vorschriften über die Anfechtbarkeit der Versäumnisurteile, über die Verzichtsleistung auf das Rechtsmittel und seine Zurücknahme, über die Rügen der Unzulässigkeit der Klage und über die Einforderung, Übersendung und Zurücksendung der Prozessakten sind auf die Revision entsprechend anzuwenden. Die Revision kann ohne Einwilligung des Revisionsbeklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Revisionsbeklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.