Dieselskandal: Softwaremanipulation bei 130.000 Fahrzeugen mit V6-Dieselmotor von Audi - Kraftfahrt-Bundesamt ordnet Rückruf an

bei uns veröffentlicht am22.01.2018

Autoren

Rechtsanwalt

Holger Bernd

Deutsch
Zusammenfassung des Autors
Kraftfahrt-Bundesamt ordnet Rückruf an

Das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) verhängt wegen unzulässigerAbschaltvorrichtungen einen Zwangsrückruf für die Audi-Modelle A4, A5, A6. A7, A8, Q5, SQ5 und Q7 mit der Abgasnorm 6. Weltweit sind von der Anordnung knapp 130.000 Fahrzeuge betroffen, davon sind es allein Deutschland 78.000.

Softwareupdate erforderlich: Schadstoffminderung erfolgt bislang nicht im realen Verkehr

Ganz konkret beanstandet das KBA eine sogenannte Aufheizstrategie: Die schadstoffmindernde, schnelle Motorwärmefunktion springe nahezu nur auf dem Prüfstand an, im realen Verkehr bleibe diese Schadstoffminderung jedoch aus. Der zum VW-Konzern gehörende Autobauer Audi müsse dem KBA bis spätestens Anfang Februar eine Lösung vorlegen. Sollten die Software-Updates vom KBA freigegeben werden, müsse der Hersteller die betroffenen Fahrzeuge zurückrufen und entsprechend umrüsten; für den Abschluss der Rückrufaktion soll dann eine Frist von 18 Monaten eingehalten werden.

Zu viel Stickoxid: Zulassungsverbot droht auch für Audi A8

Nach Berichten verschiedener Zeitungen drohe das KBA dem Hersteller auch mit einem Zulassungsverbot des Audi A8. Bei der bis Mitte 2017 produzierten Modellgeneration sei eine Nachrüstung quasi unmöglich, da der Stickoxidausstoß schlicht zu hoch sei. Auch Bescheide für Modelle mit V6-TDI-Motoren lägen vom KBA bereits vor. Seit Monaten untersuche der Autobauer alle Dieselmodelle auf etwaige Unregelmäßigkeiten und Nachrüstungspotentiale: Alle Besitzer betroffener Modelle müssen nun nach dem vom KBA angeordneten Zwangsrückruf angeschrieben werden, damit die Rückrufaktion innerhalb der vom KBA ausgesprochenen 18-monatigen Frist abgeschlossen werden kann.

Fazit: Klagewelle im Diesel-Skandal reißt nicht ab

Die Liste der Fahrzeugmodelle mit manipulierter Software wird immer länger. Bislang erstreckt sich der Diesel-Skandal über eine Bandbreite an Modellen von VW über Audi, Porsche, Skoda und Seat. Die Klagewelle gegen die Hersteller wird somit noch lange anhalten – betroffene Fahrzeuginhaber werden weiterhin ihre Ansprüche geltend machen wollen.

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2.
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3.
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5.
wenn Sacheinlagen vereinbart sind, Unterlagen darüber, daß der Wert der Sacheinlagen den Nennbetrag der dafür übernommenen Geschäftsanteile erreicht.
6.
(weggefallen)

(2) In der Anmeldung ist die Versicherung abzugeben, daß die in § 7 Abs. 2 und 3 bezeichneten Leistungen auf die Geschäftsanteile bewirkt sind und daß der Gegenstand der Leistungen sich endgültig in der freien Verfügung der Geschäftsführer befindet. Das Gericht kann bei erheblichen Zweifeln an der Richtigkeit der Versicherung Nachweise wie insbesondere die Vorlage von Einzahlungsbelegen eines in der Europäischen Union niedergelassenen Finanzinstituts oder Zahlungsdienstleisters verlangen.

(3) In der Anmeldung haben die Geschäftsführer zu versichern, daß keine Umstände vorliegen, die ihrer Bestellung nach § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 und 3 sowie Satz 3 und 4 entgegenstehen, und daß sie über ihre unbeschränkte Auskunftspflicht gegenüber dem Gericht belehrt worden sind. Die Belehrung nach § 53 Abs. 2 des Bundeszentralregistergesetzes kann schriftlich vorgenommen werden; sie kann auch durch einen Notar oder einen im Ausland bestellten Notar, durch einen Vertreter eines vergleichbaren rechtsberatenden Berufs oder einen Konsularbeamten erfolgen.

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1.
eine inländische Geschäftsanschrift,
2.
Art und Umfang der Vertretungsbefugnis der Geschäftsführer.

(5) Für die Einreichung von Unterlagen nach diesem Gesetz gilt § 12 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs entsprechend.

Die für die Berufung geltenden Vorschriften über die Anfechtbarkeit der Versäumnisurteile, über die Verzichtsleistung auf das Rechtsmittel und seine Zurücknahme, über die Rügen der Unzulässigkeit der Klage und über die Einforderung, Übersendung und Zurücksendung der Prozessakten sind auf die Revision entsprechend anzuwenden. Die Revision kann ohne Einwilligung des Revisionsbeklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Revisionsbeklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.