Handelsgesetzbuch - HGB | § 130

Handelsgesetzbuch - HGB | § 130
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Handelsgesetzbuch Inhaltsverzeichnis

(1) Wer in eine bestehende Gesellschaft eintritt, haftet gleich den anderen Gesellschaftern nach Maßgabe der §§ 128 und 129 für die vor seinem Eintritte begründeten Verbindlichkeiten der Gesellschaft, ohne Unterschied, ob die Firma eine Änderung erleidet oder nicht.

(2) Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam.

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Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
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13/06/2017 09:48

Beim Formwechsel einer GmbH in eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts müssen weder die Gesellschaft bürgerlichen Rechts noch ihre Gesellschafter im Handelsregister eingetragen werden.
17/12/2015 17:50

Die Gesellschafter haften für Verbindlichkeiten der Gesellschaft als Gesamtschuldner mit den Altgesellschaftern auch dann, wenn diese vor ihrem Beitritt zu der Gesellschaft begründet worden sind.
15/04/2014 11:37

wegen Beihilfe zu einer sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung der Anleger durch die Fondsinitiatoren.
SubjectsAnlegerrecht
07/02/2010 17:14

Ordnungsgeld wird festgesetzt, wenn der Beitritt erst nach Ablauf einer gestzten Nachfrist zur Offenlegung erfolgt-LG Bonn vom 13.11.09-Az:30 T 1279/09
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(1) Für Verbindlichkeiten der Partnerschaft haften den Gläubigern neben dem Vermögen der Partnerschaft die Partner als Gesamtschuldner. Die §§ 129 und 130 des Handelsgesetzbuchs sind entsprechend anzuwenden. (2) Waren nur einzelne Partner mit der Be
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Die Gesellschafter haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern als Gesamtschuldner persönlich. Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam.

(1) Wird ein Gesellschafter wegen einer Verbindlichkeit der Gesellschaft in Anspruch genommen, so kann er Einwendungen, die nicht in seiner Person begründet sind, nur insoweit geltend machen, als sie von der Gesellschaft erhoben werden können. (2
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published on 27/10/2022 14:24

Streitgegenständlich ist vorliegend die Ersatzpflicht des GmbH-Geschäftsführers einer insolventen Gesellschaft. Für den Beginn der Ersatzpficht des Geschäftsführers gem. § 64 Abs. 2 GmbHG (aF: weggefallen; nF: §
published on 21/10/2022 15:48

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published on 18/10/2016 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL II ZR 314/15 Verkündet am: 18. Oktober 2016 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:
published on 19/07/2011 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL UND TEIL-VERSÄUMNISURTEIL II ZR 300/08 Verkündet am: 19. Juli 2011 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk:
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Die Gesellschafter haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern als Gesamtschuldner persönlich. Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam.
(1) Wird ein Gesellschafter wegen einer Verbindlichkeit der Gesellschaft in Anspruch genommen, so kann er Einwendungen, die nicht in seiner Person begründet sind, nur insoweit geltend machen, als sie von der Gesellschaft erhoben werden können. (2) Der...