Wesen und Grenzen der Vertragsstrafe

erstmalig veröffentlicht: 06.04.2017, letzte Fassung: 15.07.2021

Autoren

Rechtsanwalt

Dr. Andreas Neumann

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Im Rahmen einer allgemeinen Darstellung über die Vertragsstrafe werden mögliche Angriffspunkte aufgezeigt.

Eine Vertragsstrafe (auch als Pönale oder Konventionalstrafe bezeichnet) ist eine bestimmte Geldsumme, die als Druckmittel für den Fall vereinbart werden kann, dass der Vertragspartner die geschuldete Leistung nicht vertragsgemäß, insbesondere nicht termingerecht erbringt. Vertragstermine werden regelmäßig in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) vertragsstrafbewehrt. Die Vertragsstrafen müssen besonderen Anforderungen genügen, insbesondere Obergrenzen einhalten, um wirksam zu sein.

Vertragsstrafen werden oft als pauschalierter Schadensersatz bezeichnet. Dies trifft aber nicht zu. Denn die Vertragsstrafe setzt keinen Schaden voraus. Ein Schaden braucht nicht nachgewiesen zu werden. Vielmehr reicht zu Verwirkung bzw. Verfall der Vertragsstrafe das Vorliegen der vertraglich bestimmten Voraussetzungen aus.

Ein etwaiger (weiterer) Schaden kann zusätzlich über die Vertragsstrafe hinaus geltend gemacht werden. Eine Überkompensation ist andererseits zu vermeiden. Ist die Vertragsstrafe für den Fall der Nichterfüllung versprochen, kann eine Erfüllung nicht mehr beansprucht werden, nachdem die Vertragsstrafe verlangt worden ist.

Im BGB ist die Vertragsstrafe in den §§ 339 bis 345 BGB geregelt, auf die auch § 11 Abs. 1 VOB/B 2016 verweist. Bei der Fristberechnung gibt es zwischen den einschlägigen Regelungen des BGB und der VOB/B Unterschiede, wobei die Einzelheiten umstritten sind und mögliche Angriffspunkte bestehen.

Bei der Gestaltung von Vertragsstrafen sind diese Probleme und die von der Rechtsprechung gezogenen Grenzen sorgfältig zu beachten. So ist u.a. auch an eine Regelung zur Fälligkeit der Vertragsstrafe zu denken.

Die Vertragsstrafe kann verschuldensunabhängig dahingehend vereinbart werden, dass sie auch dann zu erbringen ist, wenn ein Termin aus Gründen nicht eingehalten wird, die nicht vom Willen des Auftragnehmers abhängig sind, Werner/Pastor, Der Bauprozess, 15. Aufl. 2015, Rn. 2558.

Eine unangemessen hohe Vertragsstrafe kann vom Gericht auf Antrag des Schuldners herabgesetzt werden. Dies ist jedoch nur vor Zahlung möglich. Es hängt von den Umständen des Einzelfalles ab, ob die Regelung möglicherweise ganz hinfällig ist und damit überhaupt keine Vertragsstrafe anfällt.

Verwirkte Vertragsstrafen muss sich der Auftraggeber grundsätzlich bei der Abnahme vorbehalten, ansonsten kann er sie nicht mehr geltend machen. Diese Verpflichtung kann jedoch auch abbedungen werden, wobei wiederum hohe Anforderungen bezüglich der Wirksamkeit einer solchen Abrede bestehen.

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2 Gesetze werden in diesem Text zitiert

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 339 Verwirkung der Vertragsstrafe


Verspricht der Schuldner dem Gläubiger für den Fall, dass er seine Verbindlichkeit nicht oder nicht in gehöriger Weise erfüllt, die Zahlung einer Geldsumme als Strafe, so ist die Strafe verwirkt, wenn er in Verzug kommt. Besteht die geschuldete Leist

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