Privates Baurecht: Hauskauf – Bei Schädlingsbefall im Gebälk ist Rücktritt trotz Gewährleistungsausschluss möglich

erstmalig veröffentlicht: 28.03.2019, letzte Fassung: 19.10.2022
Zusammenfassung des Autors

Auch wenn Käufer und Verkäufer eines Hauses die Gewährleistung ausgeschlossen haben, kann erheblicher Schädlingsbefall in den Balken des Gebäudes ein Mangel sein, der zum Rücktritt berechtigt – BSP Rechtsanwälte – Anwalt für privates Baurecht Berlin

Dies entschied das Oberlandesgericht  Braunschweig im Fall eines Mannes, der ein Fachwerkhaus gekauft hatte. Das Haus wies einen massiven Insekten- und Pilzbefall auf. Er begehrte vom Verkäufer Rückerstattung des Kaufpreises bei Rückübertragung des Grundstücks – trotz des zwischen den Parteien vereinbarten Gewährleistungsausschlusses. Über den Schädlingsbefall hatte der Verkäufer den Käufer vor dem Vertragsschluss nicht aufgeklärt.

Der Verkäufer muss über Schädlingsbefall von sich aus aufklären

Dies hätte er aber ohne Nachfrage des Käufers tun müssen – so das OLG. Ein massiver Schädlingsbefall sei ein Umstand, der für den Entschluss eines Käufers, das Haus zu erwerben, von Bedeutung sei. Auch der zwischen den Vertragsparteien vereinbarte Gewährleistungsausschluss lasse den Anspruch des Käufers auf Rückzahlung des Kaufpreises nicht entfallen. Auf einen Gewährleistungsausschluss kann sich ein Verkäufer nicht berufen, wenn er den Mangel arglistig verschwiegen hat. Das setzt voraus, dass der Käufer den Mangel kennt oder ihn zumindest für möglich hält.

Dies war hier der Fall. Der Verkäufer hatte seinerzeit umfangreiche Arbeiten an der Fassade des Gebäudes vorgenommen und die Fachwerkbalken nach Verfüllung der Risse gestrichen. Anlass für diese Arbeiten war der Befall mit Holzwürmern gewesen. Die Richter haben hieraus geschlossen, dass der Verkäufer vom Schädlingsbefall wusste. Es sei aber allgemein bekannt, dass ein Schädlingsbefall nur durch das Ergreifen geeigneter Maßnahmen beseitigt werden könne. Solche Maßnahmen habe der Verkäufer nicht durchgeführt. Der Anspruch des Hauskäufers sei auch nicht dadurch entfallen, dass der Käufer den Schädlingsbefall aufgrund der Bohrlöcher im Gebälk selbst wahrnehmen konnte. Zwar beschränke sich die Offenbarungspflicht auf verborgene Mängel, weil ein verständiger Verkäufer davon ausgehen könne, dass dem Käufer ein ohne Weiteres erkennbarer Mangel ins Auge springe und er nicht darüber aufklären müsse. Hieraus habe der Käufer aber nur auf einen aktuellen Befall schließen können.

Nicht erkennen konnte er nach den Ausführungen des OLG dagegen, dass der Schädlingsbefall bereits seit über 15 Jahren andauere. Ein Verdacht des Käufers, dass die Balken bereits seit vielen Jahren von Schädlingen befallen waren, entbindet den Verkäufer nicht davon, dem Käufer sein konkretes Wissen über das tatsächliche Bestehen des Mangels mitzuteilen.

Worauf Sie der Verkäufer bspw. beim Hauskauf hinweisen muss:

-  über nicht erkennbaren Schädlingsbefall und dessen Dauer (z.B. in Holzbalken oder Schwelle zum Badezimmer)

-  über nicht erkennbare Feuchtigkeitsschäden am Haus und deren Ursachen (bspw. einer undichten Terrasse)

-  über die nicht erkennbare Durchwucherung des Grundstückes z.B. mit Bambuswurzelwerk

-  über irreparable Schäden im Gemäuer, die nicht erkennbar sind

Die Hinweispflicht ergibt sich daraus, dass der Käufer bei einem arglistigen Verschweigen der genannten Informationen zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt ist. Als arglistig ist das Verschweigen zu qualifizieren, wenn der Verkäufer von den Mängel wusste oder zumindest davon hätte wissen müssen.

Beachten Sie als Käufer jedoch: Alles, was Sie selbst als verständiger Käufer hätten erkennen müssen, berechtigt Sie nach dem Kauf nicht mehr zum Rücktritt vom Kaufvertrag.

Das OLG Braunschweig hat mit Urteil vom 16.11.2018  entschieden:

Tenor:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 85.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23.07.2016 zu zahlen, Zug um Zug gegen lastenfreie Rückübertragung des Grundstücks Gemarkung E., Flur #, Flurstück ##, eingetragen im Grundbuch von E. des Amtsgerichts X., Blatt 15.

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.825,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23.07.2016 zu zahlen, Zug um Zug gegen Abtretung des Anspruchs des Klägers gegen das Finanzamt Bad Y. auf Rückerstattung der Grunderwerbsteuer aus dem Bescheid vom 16.01.2015.

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 7.037,82 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23.07.2016 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass sich der Beklagte mit der Rücknahme des genannten Grundstücks seit dem 22.06.2016 im Annahmeverzug befindet.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Kosten der ersten Instanz und des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.

Dieses Urteil und das vorbezeichnete Urteil des Landgerichts Göttingen ‑ soweit aufrechterhalten ‑ sind vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert wird für die erste Instanz in Abänderung des landgerichtlichen Streitwertbeschlusses vom 12.04.2017 sowie für das Berufungsverfahren jeweils auf eine Wertstufe bis 110.000,00 € festgesetzt.


Gründe:

I.

Der Kläger begehrt die Rückabwicklung eines am 13.11.2014 notariell beurkundeten Kaufvertrags über ein im Eigentum des Beklagten stehendes bebautes Grundstück, Ersatz der ihm im Zusammenhang mit dem Erwerb entstandenen weiteren Kosten und die Feststellung des Annahmeverzugs des Beklagten mit der Rücknahme des Grundstücks.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands I. Instanz und der darin gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils  Bezug genommen.

Das Landgericht hat der Klage überwiegend stattgegeben.

Dem Kläger stehe ein Anspruch gegen den Beklagten auf Rückzahlung des aufgrund des notariell geschlossenen Kaufvertrags gezahlten Kaufpreises in Höhe von 85.000,00 € zu, Zug um Zug gegen lastenfreie Rückübertragung des streitgegenständlichen Grundstücks. Der Kläger sei wirksam vom Kaufvertrag aufgrund der Mangelhaftigkeit der Kaufsache zurückgetreten. Zwar hätten die Parteien vertraglich einen Gewährleistungsausschluss vereinbart, darauf könne sich der Beklagte jedoch nicht berufen, weil er den Kläger arglistig getäuscht habe.

Das erworbene Haus sei mängelbehaftet gewesen. Das Landgericht hat seine Erkenntnisse insoweit auf das im selbständigen Beweisverfahren eingeholte schriftliche Gutachten der Sachverständigen Dipl.-Ing. R. vom 31.03.2016  gestützt.

Zunächst sei das Fachwerk nicht unerheblich von holzzerstörenden Insekten und Pilzen befallen gewesen. Das Gebäude weise einen erheblichen Schädlingsbefall auf, der die Standsicherheit einschränke und es zu Wohnzwecken ungeeignet mache. Der Befall habe bereits 1998 bestanden, als der Beklagte das Gebälk gestrichen und zuvor die Fraßgänge der Insekten mit einer dauerelastischen Fugenverfüllung versehen habe. Das Vorhandensein aktueller Löcher zeige, dass der Befall sowohl nach dem Anstrich als auch bei Gefahrübergang vorhanden gewesen sei.

Des Weiteren dringe bei Dauerregen das aufsteigende Grundwasser in den Keller ein und durchfeuchte bzw. überflute ihn, wenn der Grundwasserspiegel nicht durch eine automatisch einsetzende Pumpe gesenkt werde. Auch wenn angesichts des Gebäudealters mit einer gewissen Feuchtigkeit im Keller gerechnet werden müsse, sei es auch bei historischen Häusern nicht üblich, dass bei starken Regenfällen so viel Wasser in den Keller eindringe, dass es einer fest installierten, automatischen Pumpe bedürfe.

Weiterhin stelle der unstreitig bei Übergabe vorhandene, erhebliche Riss an der Ziegeldecke des als Garage genutzten Nebengebäudes einen Sachmangel dar. Durch die Rissbildung sei eine ausreichende Auflagerung der Ziegeldecke auf dem Außenmauerwerk nicht mehr gegeben, so dass ohne Sicherungsmaßnahme mit einem Einsturz der Decke zu rechnen sei.

Das Bestehen der Mängel habe der Beklagte dem Kläger arglistig verschwiegen. Er habe die Mängel gekannt und sie dem unwissenden Kläger nicht offenbart.
Bei dem massiven Insekten- und Pilzbefall des Fachwerks handele es sich um einen Umstand, der für den Entschluss eines Käufers, das Haus zu erwerben, von Bedeutung sei. Der Kläger habe den Schädlingsbefall des Hauses im Rahmen der Besichtigung nicht ohne weiteres erkennen können. Selbst bei einem etwaigen Erkennen einzelner Bohrlöcher im Fachwerk hätte er nicht auf den massiven und langjährig bestehenden Befall schließen müssen. Der Beklagte habe hingegen den Schädlingsbefall bewusst verschwiegen. Er habe gewusst, dass jedenfalls seit 1998 ein Schädlingsbefall vorliege, den er nicht behandelt habe. Er habe seinerzeit die auf den gesamten Außenwänden vorhandene Kunststoffbeschichtung entfernt, sodann „Fugenrisse“ und Bohrlöcher mit Fugenmasse verfüllt und anschließend Gebälk und Gefache gestrichen. Dabei seien ihm die Insektenbohrlöcher und Fraßgänge aufgefallen. Obwohl ihm klar gewesen sei, dass sich dem Kläger durch die Arbeiten das tatsächliche Ausmaß des Befalls nicht gezeigt habe, habe er ihn darauf nicht hingewiesen.

Des Weiteren habe der Beklagte dem Kläger das Feuchtigkeitsproblem im Keller vorsätzlich verschwiegen. Da der Keller bei der Besichtigung trocken gewesen sei, habe der Kläger nicht erkennen können, dass bei starken Regenfällen eine Überschwemmung des Kellers drohe. Der Beklagte habe seine Behauptung, den Kläger über den Grund der installierten Pumpe aufgeklärt zu haben, nicht bewiesen. Dagegen spreche, dass ein derartiger Hinweis keinen Eingang in den notariellen Kaufvertrag gefunden habe. Den Ausführungen des Beklagten im Rahmen seiner Anhörung habe nicht gefolgt werden können. So habe er zunächst die Erforderlichkeit von Hinweisen auf Mängel damit verneint, dass es keine Mängel gegeben habe. Die anschließende Darlegung des Beklagten, er hätte auf die wirkliche Funktion der Pumpe hingewiesen, habe nicht aufrichtig gewirkt. Der Beklagte habe sich nach der Antwort auf die Wiedergabe technischer Daten ohne Bezug zu dem streitgegenständlichen Sachverhalt beschränkt.

Schließlich habe es der Beklagte unterlassen, den Kläger über den Riss in der Decke aufzuklären. Für den Kläger als Laien seien weder der Riss noch seine Folgen erkennbar gewesen. Aus dem Vorhandensein von Metallstützen unter der Decke habe der Kläger hierauf nicht schließen müssen.

Dass der Kläger seinerseits Kenntnis von den offenbarungspflichtigen Mängeln gehabt habe, sei nicht ersichtlich. Einer Vernehmung der vom Beklagten benannten Zeugin B. – der Maklerin – habe es nicht bedurft. Es sei nicht darauf angekommen, ob ihr die Mängel bei der Besichtigung aufgefallen seien.

Der Kläger habe des Weiteren einen Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen - mit Ausnahme der Kosten des Beweissicherungsverfahrens -, der geltend gemachten Zinsen sowie auf Feststellung, dass der Beklagte sich im Annahmeverzug mit der Rücknahme des Grundstücks befinde.

Ein Anspruch auf Erstattung außergerichtlich entstandener Rechtsanwaltskosten bestehe mangels schlüssiger Darlegung nicht.

Gegen dieses ihm am 19.04.2017 zugestellte Urteil hat der Beklagte mit bei Gericht am 15.05.2017 eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese nach antragsgemäßer Verlängerung bis zum 19.07.2017 mit bei Gericht am 18.07.2017 eingegangenem Schriftsatz begründet.

Zur Begründung führt er an:

Unzutreffend sei das Landgericht davon ausgegangen, dass der Schädlingsbefall bereits 1998 bestanden habe. Insoweit sei nicht berücksichtigt worden, dass Insekten und Pilze auch von innen nach außen in das Holz eindringen können. 1998 habe der Beklagte lediglich Risse in den Balken verschlossen. Die Angaben des Sachverständigen seien deshalb nicht überzeugend, weil bei einem im Jahr 1998 bereits vorhandenen und danach nicht behandelten Schädlingsbefall die betroffenen Balken nicht mehr bestehen würden.

Unzutreffend habe das Landgericht die Installation einer Pumpe zur Verhinderung eines übermäßigen Anstiegs von Grundwasser als Sachmangel qualifiziert. Unter Berücksichtigung des Alters des Hauses  und dem damaligen Stand der Technik, sei das Eindringen von Grundwasser und dessen Aufsteigen in den Kellerboden und die Kellerwände üblich. Damit müsse ein Käufer rechnen.

Auch der Riss in der Garagendecke sei unter Berücksichtigung des Hausalters nicht unüblich. Die Nutzbarkeit des Nebengebäudes sei dadurch nicht eingeschränkt. Eine Gefahrenlage bestehe nicht.

Fehlerhaft sei das Landgericht zu dem Ergebnis gelangt, er – der Beklagte – habe etwaige Mängel arglistig verschwiegen. Für ihn sei der Schädlingsbefall weder 1998 noch zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses erkennbar gewesen. Weder dem seinerzeit beratenden Malermeister noch der beauftragten Maklerin oder anderen Interessenten sei ein Schädlingsbefall aufgefallen. Die – seiner Meinung nach – unzutreffende Annahme des Landgerichts, er habe von dem Insektenbefall gewusst, beruhe lediglich auf einer fragwürdigen Beweiserhebung. Das Vorhandensein der Tauchpumpe und des Risses in der Garagendecke seien überdies offenkundig gewesen.

Nicht nachvollziehbar sei, dass der Kläger mit einer Beendigung des Rechtsstreits gegen Zahlung von 20.000,00 € einverstanden gewesen sei. Das zeige, dass er lediglich den Kaufpreis habe verringern wollen.

Schließlich habe das Landgericht nicht berücksichtigt, dass von einem etwaigen Rückabwicklungsanspruch die für den Betrag von 8.500,00 € mitveräußerte Küche, Gerätschaften und Brennholz nicht erfasst seien und die Grunderwerbssteuer dem Kläger bei Rückabwicklung zurückerstattet werde.

Der Beklagte beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Landgerichts vom 12.04.2017 – 4 O 209/16 – die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen

Der Kläger verteidigt unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens das angefochtene Urteil.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens wird auf die Berufungsbegründung vom 17.07.2017  und die Berufungserwiderung vom 10.08.2017  Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung des Beklagten hat in der Sache teilweise Erfolg.

Das angefochtene Urteil erweist sich gemessen an den Ausführungen in der Berufungsbegründung  und in der mündlichen Verhandlung vom 13.09.2018  überwiegend als zutreffend . Ersatz der Grunderwerbssteuer kann der Kläger jedoch nur Zug um Zug gegen Abtretung seines Anspruchs gegen das Finanzamt auf Rückerstattung der Grunderwerbssteuer verlangen; darüber hinaus ist dem Landgericht bzgl. der ersatzfähigen Aufwendungen ein Berechnungsfehler unterlaufen .

1.Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückübertragung des streitgegenständlichen Grundstücks gemäß §§ 434, 437 Nr. 2, 440, 323 Abs. 1, 346 Abs. 1 BGB.

Das von dem Beklagten mit Kaufvertrag vom 13.11.2014 erworbene Haus wies bei Gefahrübergang einen erheblichen Sachmangel auf , den der Beklagte dem Kläger arglistig verschwiegen hatte . Da eine Fristsetzung zur Nacherfüllung entbehrlich war, hat der Kläger gemäß § 346 Abs. 1 BGB einen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückübertragung des bebauten Grundstückes.
a) Das von dem Beklagten erworbene Haus wies bei Gefahrübergang einen erheblichen Sachmangel im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGB auf.

Es eignet sich nicht für die im Vertrag vorausgesetzte Verwendung – dem Bewohnen.

Zu Recht ist das Landgericht zu der Feststellung gelangt, dass das Fachwerk des Wohnhauses einen erheblichen Befall mit holzzerstörenden Insekten und Pilzen aufweist, der derart fortgeschritten ist, dass eine Standfestigkeit nicht mehr gegeben ist. Die Feststellung wird von der Berufung nicht angegriffen. Ebenfalls nicht zu beanstanden ist in diesem Zusammenhang die Feststellung des Landgerichts, wonach der Befall seit mindestens 1998 besteht.
Der Sachverständige Dipl.-Ing. R.  hat ausgeführt, dass sich unterhalb des auf das Gebälk aufgetragenen Farbanstrichs Spuren des Schädlingsbefalls in Form von Bohrlöchern und Fraßgängen befunden haben. Diese Spuren seien zum Teil mit einer dauerelastischen Versiegelung verfüllt gewesen . Es bestehen keine Zweifel, dass der Sachverständige seine Beobachtungen insoweit zutreffend wiedergegeben hat. Auf den vom ihm gefertigten Lichtbildern ist die Verfüllung der Bohrlöcher deutlich zu erkennen .

Es kann zunächst dahinstehen, ob der Beklagte – der das bestreitet – die Bohrlöcher verfüllt hat. Jedenfalls muss die Lochverfüllung vor dem Anstrich erfolgt sein, weil sie sich nach den Angaben des Sachverständigen unter diesem befunden habe. Da unstreitig der Beklagte diesen Anstrich 1998 aufgetragen hat, zwingt das zu der Schlussfolgerung, dass bereits damals ein Schädlingsbefall vorlag.

Gegen die Richtigkeit der Schlussfolgerung spricht nicht der Einwand des Beklagten, wonach sich Schädlinge auch von innen nach außen durch das Holz fressen und die Bohrlöcher deshalb auch erst später unter den Anstrich geraten sein können. Die Annahme bietet keine Erklärung für die Tatsache, dass die Fraßgänge und Bohrlöcher von außen verfüllt waren.

Der Einwand des Beklagte, wonach bei einem seit 1998 bestehenden Schädlingsbefall kein Gebälk mehr vorhanden wäre, greift ebenfalls nicht durch. Aus dem vom Sachverständigen gefertigten Bildmaterial – insbesondere den Abbildungen 22, 23 und 25 – ist zu sehen, dass sich zum Zeitpunkt der Besichtigung in dem Fachwerk Bohrlöcher befanden, die dauerelastisch verfüllt und überstrichen waren . Der Beklagte wiederum hat angegeben, dass er 1998 eine Kunststoffversiegelung von der gesamten Hausfassade entfernt, Risse verfugt und einen neuen Anstrich aufgebracht habe. Das seien die letzten Arbeiten gewesen. Eine Schädlingsbekämpfung habe er nicht durchgeführt.

Soweit er nunmehr behauptet, die aufgefundenen Spuren der Schädlinge können nur jüngerer Natur sein, weil das Gebälk anderenfalls bereits vollständig zerstört wäre, steht das im Widerspruch zu seinem eigenen Vortrag und ist unerheblich.

Ob darüber hinaus das Haus bei Gefahrübergang mit weiteren Mängeln behaftet war, kann dahinstehen.

b) Bezüglich des Schädlingsbefalls kann sich der Beklagte nicht auf den vertraglich vereinbarten Gewährleistungsausschluss berufen.

Gemäß § 444 BGB kann sich der Verkäufer auf eine Vereinbarung, durch welche die Rechte des Käufers wegen eines Mangels ausgeschlossen werden, nicht berufen, wenn er den Mangel arglistig verschwiegen hat. Das ist vorliegend der Fall.

Ein arglistiges Verschweigen setzt voraus, dass der Verkäufer den Mangel kennt oder ihn für möglich hält und billigend in Kauf nimmt, dass der Käufer den Fehler nicht kennt und bei Offenbarung den Vertrag nicht oder nicht mit dem vereinbarten Inhalt geschlossen hätte. Bezüglich der eigenen Kenntnis ist es ausreichend, dass der Verkäufer die den Mangel begründenden Umstände kennt oder für möglich hält . Ob er sie rechtlich zutreffend als Mangel im Sinne des Gesetzes einordnet, ist demgegenüber ohne Belang. Die Beweislast trägt der Getäuschte.

Der Beklagte hat den bereits seit 1998 bestehenden und seither fortschreitenden Insekten- und Pilzbefall jedenfalls für möglich gehalten  und zumindest billigend in Kauf genommen, dass dem Kläger der Umfang des Mangels nicht klar war und er bei Offenbarung den Vertrag nicht geschlossen hätte.

Zutreffend ist das Landgericht zu der Feststellung gelangt, dass der Beklagte das Vorhandensein des seit 1998 bestehenden und bis zum Vertragsschluss nicht behandelten Schädlingsbefalls zumindest für möglich gehalten hat. Danach hat er unstreitig 1998 umfangreiche Arbeiten an der Fassade des Gebäudes in Eigenarbeit ausgeführt und unter anderem die vorhandene „Kunststoffschicht“ entfernt, Risse verfüllt und die Fachwerkbalken anschließend gestrichen. Anlass für die Arbeiten war nach den Feststellungen des Landgerichts der dem Beklagten bereits im Jahre 1998 bekannte und tatsächlich vorhandene Befall des Fachwerkgebälks mit Holzwürmern.

Der gegen diese Beweiswürdigung gerichtete Angriff der Berufung hat keinen Erfolg Nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ist das Berufungsgerichts an die vom Erstgericht rechtsfehlerfrei festgestellten Tatsachen gebunden. Die erstinstanzliche Beweiswürdigung darf, wenn auch nicht nur auf Verfahrensfehler, nur eingeschränkt überprüft werden . Die neue Rekonstruktion des Sachverhalts steht nicht im Ermessen des Gerichts. Die Bindungswirkung entfällt nach § 529 Abs. 1 S. 1 ZPO, soweit konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen, so dass ein Neueinstieg in die Beweisaufnahme sich förmlich gebietet. Solche Zweifel setzen voraus, dass aus Sicht des Berufungsgerichts eine gewisse nicht notwendig überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass im Fall einer  Beweiserhebung die erstinstanzliche Feststellung keinen Bestand haben wird, also deren Unrichtigkeit sich herausstellt. Zweifel dieser Art kommen lediglich aufgrund unterlassener oder fehlerhafter Erfassung von Tatsachen, einer Verletzung materiellen Rechts , verfahrensfehlerhafter Tatsachenfeststellung  oder einer sonstigen Fehlerhaftigkeit des Beweisergebnisses  in Betracht . Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.

Der Beklagte hat weder einen Fehler in der Beweiswürdigung noch ein Übergehen erstinstanzlichen Vorbringens konkret gerügt. Sein Vortrag beschränkt sich vielmehr darauf, dass die erstinstanzliche Entscheidung „nicht auf nachvollziehbaren Tatsachen beruhe“ und das Landgericht „die Angaben des Klägers als wahr unterstellt“ habe. Um welche Tatsachen es sich dabei handelt und aus welchem Grund sie die angefochtene Entscheidung nicht nachvollziehbar tragen, ist nicht dargetan. Das Landgericht hat die Ausführungen des Klägers nicht als wahr unterstellt, sondern die Feststellung – zumindest auch – auf die Aussage der Zeugin T. und die Angaben des Sachverständigen gestützt. Unabhängig davon ist die erstinstanzliche Beweiswürdigung weder unvollständig noch in sich widersprüchlich oder verstößt gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze. Das Landgericht hat vielmehr die erhobenen Beweise unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Anhörungen der Parteien lebensnah und umfangreich gewürdigt. Dass es dabei zu dem Ergebnis gelangt ist, dass dem Beklagten bereits 1998 der Befall des Fachwerkgebälks mit Schädlingen bekannt war, ist nicht zu beanstanden.

Auch nicht zu bemängeln ist die Feststellung des Landgerichts, wonach der Beklagte das Fortbestehen des Schädlingsbefalls zumindest für möglich halten musste, nachdem er unstreitig keine fachgerechten Beseitigungsmaßnahmen durchgeführt hat.

Es ist allgemein bekannt, dass ein Schädlingsbefall nur durch das Ergreifen geeigneter Maßnahmen beseitigt werden kann. Darüber hinaus hat der Sachverständige ausgeführt, dass der Holzwurmbefall am gesamten Fachwerkgebälk und insbesondere an der Grundschwelle der Nordseite über deren gesamte Länge deutlich sichtbar gewesen sei . Wiederum belegen die vom Gutachter gefertigten Lichtbilder seine Ausführungen. Aufgrund des darauf abgebildeten Zustands des Gebäudes ist die Schlussfolgerung des Sachverständigen überzeugend, wonach ein derart ausgeprägter Befall auch einem Laien hätte auffallen müssen. Soweit der Beklagte ohne nähere Begründung darauf hinweist, er habe den Befall nicht bemerkt, überzeugt das nicht. Der Beklagte hat spätestens 1998 den Schädlingsbefall erstmals wahrgenommen und fortan in diesem Wissen das Haus weitere 16 Jahre bewohnt. Er hat täglich die Fortentwicklung vor Augen gehabt und konnte sich ihr – ausweislich der vom Sachverständigen gefertigten Lichtbilder – gerade mit seinem Wissensvorsprung aus dem Jahre 1998 nicht verschließen. Der Schädlingsbefall ist offen zu Tage getreten und zwar an nahezu allen Stellen des Fachwerkgebälks und insbesondere an der fast auf Augenhöhe befindlichen Grundschwelle.

Der Beklagte hat es zumindest billigend in Kauf genommen, dass der Kläger den Fehler nicht kennt und bei Offenbarung den Vertrag nicht oder nicht mit dem vereinbarten Inhalt geschlossen hätte. Die Offenbarungspflicht bei dem Verkauf eines Gebäudegrundstücks beschränkt sich auf für den Kaufentschluss wesentliche verborgene Mängel oder Umstände, die nach der Erfahrung auf die Entstehung und Entwicklung bestimmter Mängel schließen lassen. Ein verständiger und redlicher Verkäufer darf davon ausgehen, dass bei einer Besichtigung ohne weiteres erkennbare Mängel auch dem Käufer ins Auge springen und deshalb eine gesonderte Aufklärung nicht erforderlich ist . Der Käufer kann insoweit eine Aufklärung nicht erwarten, weil er die Mängel bei der im eigenen Interesse gebotenen Sorgfalt selbst wahrnehmen kann.

Nicht ohne weiteres erkennbar sind indes Mängel, von denen bei einer Besichtigung zwar Symptome hervortreten, diese aber keinen tragfähigen Rückschluss auf Art und/oder Umfang des Mangels erlauben. In den Fällen muss der Verkäufer gemäß seinem Kenntnisstand aufklären und darf sein konkretes Wissen nicht zurückhalten. Vermag der Verkäufer aufgrund eigener Sachkunde oder anderer Umstände Schlüsse auf den Mangel, seine Ursachen oder seinen Umfang ziehen, die sich dem Käufer bei einer Inaugenscheinnahme der Symptome nicht in gleicher Weise aufdrängen, kann der Käufer erwarten, dass ein redlicher Verkäufer ihm diese Schlussfolgerungen mitteilt.

Der Kläger hätte bei der Besichtigung – wie auch einige Zeit später der Sachverständige – Bohrlöcher im Fachwerkgebälk wahrnehmen können.

Daraus wiederum hätte er den Schluss ziehen können, dass ein aktueller Schädlingsbefall vorliegt. Nicht erkennen konnte er jedoch, dass der Befall bereits seit vielen Jahren – mindestens seit 1998 – vorlag und einen entsprechenden Umfang angenommen hatte. Diese Kenntnis hatte allein der Beklagte, denn nur der wusste, dass er 1998 Bohrlöcher verfüllt sowie überstrichen und danach keine Schädlingsbeseitigungsmaßnahmen durchgeführt hat.

Der Umstand, dass bei der Besichtigung ein Symptom – nämlich ein aktiver Schädlingsbefall – sichtbar war, enthob den Beklagten nicht von seiner Pflicht, den Kläger über den wahren Umfang des Befalls – nämlich einen bereits mindestens 16 Jahre andauernden – aufzuklären.

Die Haftung des Beklagten entfällt auch nicht deshalb, weil der Kläger – wenn er den aktuellen Befall gesehen hätte – aufgrund des Alters des Gebäudes zumindest den Verdacht hätte haben müssen, dass der Schädlingsbefall bereits seit Jahren besteht. Die Aufklärungspflicht des Verkäufers besteht auch dann fort, wenn dem Käufer Umstände bekannt sind oder durch eine Besichtigung hätten bekannt sein müssen, aus denen sich ein Mangelverdacht ergibt. Hält der Verkäufer in dieser Situation mit konkretem Wissen über das tatsächliche Bestehen des Mangels zurück, so handelt er arglistig.

Der Beklagte wusste um den seit vielen Jahren bestehenden Schädlingsbefall. Ebenso war ihm bekannt, dass sich dem Kläger schon deshalb das ganze Ausmaß des Befalls nicht offenbaren konnte, weil er 1998 die damals bestehenden Schädlingsspuren verfüllt und das Gebälk gestrichen hatte. Damit mag der Kläger aufgrund der Besichtigung einen Verdacht hätte haben müssen, dass das von ihm erworbene Haus aufgrund seines Alters einen größeren Schädlingsbefall aufweist, als tatsächlich zu Tage getreten ist, der Beklagte wusste jedoch positiv um den Umstand und hätte den Kläger daher darüber aufklären müssen. Indem er das unterließ, handelte er arglistig.
c) Da eine Fristsetzung zur Nacherfüllung entbehrlich war, hat der Kläger gemäß § 346 Abs. 1 BGB einen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückübertragung des streitgegenständlichen Grundstücks.

Geleistet hat der Kläger an den Beklagten aufgrund des Kaufvertrags vom 13.11.2014 den Betrag von 85.000 €, den der Beklagten nun zurückzuzahlen hat. Nicht abzuziehen sind 8.500 € für die gemäß § 4 des Kaufvertrags mitveräußerten Gegenstände – Küche, Gerätschaften, Brennholz. Die Parteien haben einen einheitlichen Kaufvertrag über das Hausgrundstück und diese Gegenstände geschlossen mit der Folge, dass die mitveräußerten Gegenstände ebenfalls von der Rückabwicklung umfasst sind. Ein Abzug ist nicht vorzunehmen.

2. Des Weiteren hat der Kläger gegen den Beklagten einen Anspruch auf Ersatz der ihm entstandenen Erwerbskosten i. H. v. insgesamt 10.862,82 € für Notargebühren den Grundstückskaufvertrag und die Grundschuldbestellung betreffend, Maklergebühren, Gerichtskosten für die Vormerkungseintragung, Grunderwerbsteuer  sowie Gerichtskosten für die Eigentumseintragung im Grundbuch.

Soweit das Landgericht 10.962,82 € zugesprochen hat, liegt ein Schreib- oder Rechenfehler vor.

Bezüglich der Grunderwerbsteuer in Höhe von 3.825,00 € besteht der Anspruch nur Zug um Zug gegen Abtretung des Anspruchs des Klägers gegen das Finanzamt auf Rückerstattung der Grunderwerbssteuer. Der Kläger kann nach der Rückabwicklung des Kaufvertrags die Aufhebung der mit Bescheid des Finanzamtes Bad Y. vom 16.01.2015 erfolgten Steuerfestsetzung  nach § 16 Abs. 2 Nr. 3 GrEStG und die Rückzahlung der geleisteten Grunderwerbsteuer verlangen. Der bedingte Erstattungsanspruch gegen das Finanzamt ist ein auszugleichender Vorteil, der dem Beklagten im Wege der Abtretung herausgegeben werden muss.

Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 280 Abs. 1, 286, 288 Abs. 1, 291 BGB

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 92 Abs. 1, 2 Nr. 1, 97 Abs. 1 ZPO.

In beiden Instanzen war die Zuvielforderung des Klägers gering und hat keine Streitwerterhöhung ausgelöst. Bezüglich des erstinstanzlich geltend gemachten Anspruchs unterliegt der Kläger hinsichtlich der von ihm begehrten Sachverständigenkosten in Höhe von 6.158,40 € und der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.120,62 €; mithin mit 7 % seiner Klageforderung. Aus der Korrektur des Berechnungsfehlers folgt kein Teilunterliegen. Der Kläger hat diesen zu viel zugesprochenen Betrag nicht beantragt. Soweit der Kläger den Ausgleich der von ihm aufgewendeten Grunderwerbssteuer in Höhe von 3.825 € nur Zug um Zug gegen Abtretung einer Rückzahlungsforderung in gleicher Höhe beanspruchen kann, wirkt sich das für ihn im Rahmen der Kostenentscheidung nicht nachteilig aus. Zwar liegt insoweit ein Teilunterliegen im Sinne des § 92 Abs. 1 ZPO vor, es findet aber keine kostenrechtliche Berücksichtigung, wenn das Bestehen des Gegenrechts nicht im Streit steht. Da sich der Schuldner zunächst auf das Leistungsverweigerungsrecht berufen muss, braucht der Gläubiger die Zug-um-Zug Leistung nicht von vornherein – auch nicht hilfsweise – zu beantragen. Entsteht nach der Geltendmachung des Gegenrechts kein Streit darüber, liegt kein kostenrelevantes Teilunterliegen vor.

In der zweiten Instanz wirkt sich das Unterliegen des Klägers kostenrechtlich ebenfalls gem. § 92 Abs. 2 ZPO nicht aus. Denn es besteht allein in der Korrektur des Urteils bzgl. des Berechnungsfehlers sowie in der Zug-um-Zug Verurteilung des Beklagten hinsichtlich der unbeschränkt geltend gemachten Rückzahlung der Grunderwerbssteuer. Es gilt das Gesagte.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor, weil die Sache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.

Der Streitwert für die Berufungsinstanz war entsprechend dem geltend gemachten Interesse an der Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung auf eine Wertstufe bis 110.000 € festzusetzen, §§ 3 ZPO, 47 Abs. 1, 48 Abs. 1 GKG. Der für die erste Instanz vom Landgericht festgesetzte Streitwert von 95.962,82 € war – ohne Auswirkungen auf die damit verbundene Wertstufe – zu korrigieren und ebenfalls auf eine Wertstufe bis 110.000 € festzusetzen. Der Kläger hat erstinstanzlich neben der Rückzahlung von 85.000 € sowie der Feststellung des Annahmeverzuges auch Schadensersatzansprüche in Höhe von 17.021,22 € geltend gemacht.

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(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Zivilprozessordnung - ZPO | § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen


(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung


(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. (2) Schadensersatz weg

Zivilprozessordnung - ZPO | § 3 Wertfestsetzung nach freiem Ermessen


Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 529 Prüfungsumfang des Berufungsgerichts


(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:1.die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidung

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 346 Wirkungen des Rücktritts


(1) Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben. (2)

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 434 Sachmangel


(1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang den subjektiven Anforderungen, den objektiven Anforderungen und den Montageanforderungen dieser Vorschrift entspricht. (2) Die Sache entspricht den subjektiven Anforderungen, wen

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 437 Rechte des Käufers bei Mängeln


Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,1.nach § 439 Nacherfüllung verlangen,2.nach den §§ 440, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 444 Haftungsausschluss


Auf eine Vereinbarung, durch welche die Rechte des Käufers wegen eines Mangels ausgeschlossen oder beschränkt werden, kann sich der Verkäufer nicht berufen, soweit er den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sac

Grunderwerbsteuergesetz - GrEStG 1983 | § 16


(1) Wird ein Erwerbsvorgang rückgängig gemacht bevor das Eigentum am Grundstück auf den Erwerber übergegangen ist, so wird auf Antrag die Steuer nicht festgesetzt oder die Steuerfestsetzung aufgehoben,1.wenn die Rückgängigmachung durch Vereinbarung,

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Baurecht: Planungsleistungen – Kostenschätzung hat bis zu 40 Prozent Toleranz

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Ein Architekt hat bei seiner Kostenschätzung einen Toleranzrahmen. Dieser liegt bei einer vorgezogenen Grobkostenschätzung im Bereich von 30 bis 40 Prozent – BSP Rechtsanwälte – Anwalt für Baurecht Berlin
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Baurecht: Nachbarrecht – Nachbar muss Birken nicht beseitigen, wenn sie den Grenzabstand einhalten

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Verkauft eine Stadt ein teilweise gewidmetes Grundstück als Privatgrundstück, kann der Käufer nicht mehr von dem Kaufvertrag zurücktreten, wenn der Gewährleistungsanspruch verjährt ist.
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Amtswiderspruch gegen Vormerkung: Behauptung der Sittenwidrigkeit der Vereinbarung reicht nicht

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Wird vereinbart, dass bei Ehescheidung die Rückübertragung einer Immobilie verlangt werden kann, so kann kein Amtswiderspruch gegen die Vormerkung eingetragen werden.
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Das Grundbuchamt darf eine Auflassung nur eintragen, wenn deren Wirksamkeit nachgewiesen ist.
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Arbeitsrecht: Das muss ein Arbeitgeber bei einer krankheitsbedingten Kündigung berücksichtigen

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Referenzen

(1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang den subjektiven Anforderungen, den objektiven Anforderungen und den Montageanforderungen dieser Vorschrift entspricht.

(2) Die Sache entspricht den subjektiven Anforderungen, wenn sie

1.
die vereinbarte Beschaffenheit hat,
2.
sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet und
3.
mit dem vereinbarten Zubehör und den vereinbarten Anleitungen, einschließlich Montage- und Installationsanleitungen, übergeben wird.
Zu der Beschaffenheit nach Satz 1 Nummer 1 gehören Art, Menge, Qualität, Funktionalität, Kompatibilität, Interoperabilität und sonstige Merkmale der Sache, für die die Parteien Anforderungen vereinbart haben.

(3) Soweit nicht wirksam etwas anderes vereinbart wurde, entspricht die Sache den objektiven Anforderungen, wenn sie

1.
sich für die gewöhnliche Verwendung eignet,
2.
eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen derselben Art üblich ist und die der Käufer erwarten kann unter Berücksichtigung
a)
der Art der Sache und
b)
der öffentlichen Äußerungen, die von dem Verkäufer oder einem anderen Glied der Vertragskette oder in deren Auftrag, insbesondere in der Werbung oder auf dem Etikett, abgegeben wurden,
3.
der Beschaffenheit einer Probe oder eines Musters entspricht, die oder das der Verkäufer dem Käufer vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellt hat, und
4.
mit dem Zubehör einschließlich der Verpackung, der Montage- oder Installationsanleitung sowie anderen Anleitungen übergeben wird, deren Erhalt der Käufer erwarten kann.
Zu der üblichen Beschaffenheit nach Satz 1 Nummer 2 gehören Menge, Qualität und sonstige Merkmale der Sache, einschließlich ihrer Haltbarkeit, Funktionalität, Kompatibilität und Sicherheit. Der Verkäufer ist durch die in Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b genannten öffentlichen Äußerungen nicht gebunden, wenn er sie nicht kannte und auch nicht kennen konnte, wenn die Äußerung im Zeitpunkt des Vertragsschlusses in derselben oder in gleichwertiger Weise berichtigt war oder wenn die Äußerung die Kaufentscheidung nicht beeinflussen konnte.

(4) Soweit eine Montage durchzuführen ist, entspricht die Sache den Montageanforderungen, wenn die Montage

1.
sachgemäß durchgeführt worden ist oder
2.
zwar unsachgemäß durchgeführt worden ist, dies jedoch weder auf einer unsachgemäßen Montage durch den Verkäufer noch auf einem Mangel in der vom Verkäufer übergebenen Anleitung beruht.

(5) Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Verkäufer eine andere Sache als die vertraglich geschuldete Sache liefert.

Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1.
nach § 439 Nacherfüllung verlangen,
2.
nach den §§ 440, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 441 den Kaufpreis mindern und
3.
nach den §§ 440, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.

(1) Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben.

(2) Statt der Rückgewähr oder Herausgabe hat der Schuldner Wertersatz zu leisten, soweit

1.
die Rückgewähr oder die Herausgabe nach der Natur des Erlangten ausgeschlossen ist,
2.
er den empfangenen Gegenstand verbraucht, veräußert, belastet, verarbeitet oder umgestaltet hat,
3.
der empfangene Gegenstand sich verschlechtert hat oder untergegangen ist; jedoch bleibt die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung außer Betracht.
Ist im Vertrag eine Gegenleistung bestimmt, ist sie bei der Berechnung des Wertersatzes zugrunde zu legen; ist Wertersatz für den Gebrauchsvorteil eines Darlehens zu leisten, kann nachgewiesen werden, dass der Wert des Gebrauchsvorteils niedriger war.

(3) Die Pflicht zum Wertersatz entfällt,

1.
wenn sich der zum Rücktritt berechtigende Mangel erst während der Verarbeitung oder Umgestaltung des Gegenstandes gezeigt hat,
2.
soweit der Gläubiger die Verschlechterung oder den Untergang zu vertreten hat oder der Schaden bei ihm gleichfalls eingetreten wäre,
3.
wenn im Falle eines gesetzlichen Rücktrittsrechts die Verschlechterung oder der Untergang beim Berechtigten eingetreten ist, obwohl dieser diejenige Sorgfalt beobachtet hat, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
Eine verbleibende Bereicherung ist herauszugeben.

(4) Der Gläubiger kann wegen Verletzung einer Pflicht aus Absatz 1 nach Maßgabe der §§ 280 bis 283 Schadensersatz verlangen.

(1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang den subjektiven Anforderungen, den objektiven Anforderungen und den Montageanforderungen dieser Vorschrift entspricht.

(2) Die Sache entspricht den subjektiven Anforderungen, wenn sie

1.
die vereinbarte Beschaffenheit hat,
2.
sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet und
3.
mit dem vereinbarten Zubehör und den vereinbarten Anleitungen, einschließlich Montage- und Installationsanleitungen, übergeben wird.
Zu der Beschaffenheit nach Satz 1 Nummer 1 gehören Art, Menge, Qualität, Funktionalität, Kompatibilität, Interoperabilität und sonstige Merkmale der Sache, für die die Parteien Anforderungen vereinbart haben.

(3) Soweit nicht wirksam etwas anderes vereinbart wurde, entspricht die Sache den objektiven Anforderungen, wenn sie

1.
sich für die gewöhnliche Verwendung eignet,
2.
eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen derselben Art üblich ist und die der Käufer erwarten kann unter Berücksichtigung
a)
der Art der Sache und
b)
der öffentlichen Äußerungen, die von dem Verkäufer oder einem anderen Glied der Vertragskette oder in deren Auftrag, insbesondere in der Werbung oder auf dem Etikett, abgegeben wurden,
3.
der Beschaffenheit einer Probe oder eines Musters entspricht, die oder das der Verkäufer dem Käufer vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellt hat, und
4.
mit dem Zubehör einschließlich der Verpackung, der Montage- oder Installationsanleitung sowie anderen Anleitungen übergeben wird, deren Erhalt der Käufer erwarten kann.
Zu der üblichen Beschaffenheit nach Satz 1 Nummer 2 gehören Menge, Qualität und sonstige Merkmale der Sache, einschließlich ihrer Haltbarkeit, Funktionalität, Kompatibilität und Sicherheit. Der Verkäufer ist durch die in Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b genannten öffentlichen Äußerungen nicht gebunden, wenn er sie nicht kannte und auch nicht kennen konnte, wenn die Äußerung im Zeitpunkt des Vertragsschlusses in derselben oder in gleichwertiger Weise berichtigt war oder wenn die Äußerung die Kaufentscheidung nicht beeinflussen konnte.

(4) Soweit eine Montage durchzuführen ist, entspricht die Sache den Montageanforderungen, wenn die Montage

1.
sachgemäß durchgeführt worden ist oder
2.
zwar unsachgemäß durchgeführt worden ist, dies jedoch weder auf einer unsachgemäßen Montage durch den Verkäufer noch auf einem Mangel in der vom Verkäufer übergebenen Anleitung beruht.

(5) Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Verkäufer eine andere Sache als die vertraglich geschuldete Sache liefert.

Auf eine Vereinbarung, durch welche die Rechte des Käufers wegen eines Mangels ausgeschlossen oder beschränkt werden, kann sich der Verkäufer nicht berufen, soweit er den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.

(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:

1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.

(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.

(1) Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben.

(2) Statt der Rückgewähr oder Herausgabe hat der Schuldner Wertersatz zu leisten, soweit

1.
die Rückgewähr oder die Herausgabe nach der Natur des Erlangten ausgeschlossen ist,
2.
er den empfangenen Gegenstand verbraucht, veräußert, belastet, verarbeitet oder umgestaltet hat,
3.
der empfangene Gegenstand sich verschlechtert hat oder untergegangen ist; jedoch bleibt die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung außer Betracht.
Ist im Vertrag eine Gegenleistung bestimmt, ist sie bei der Berechnung des Wertersatzes zugrunde zu legen; ist Wertersatz für den Gebrauchsvorteil eines Darlehens zu leisten, kann nachgewiesen werden, dass der Wert des Gebrauchsvorteils niedriger war.

(3) Die Pflicht zum Wertersatz entfällt,

1.
wenn sich der zum Rücktritt berechtigende Mangel erst während der Verarbeitung oder Umgestaltung des Gegenstandes gezeigt hat,
2.
soweit der Gläubiger die Verschlechterung oder den Untergang zu vertreten hat oder der Schaden bei ihm gleichfalls eingetreten wäre,
3.
wenn im Falle eines gesetzlichen Rücktrittsrechts die Verschlechterung oder der Untergang beim Berechtigten eingetreten ist, obwohl dieser diejenige Sorgfalt beobachtet hat, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
Eine verbleibende Bereicherung ist herauszugeben.

(4) Der Gläubiger kann wegen Verletzung einer Pflicht aus Absatz 1 nach Maßgabe der §§ 280 bis 283 Schadensersatz verlangen.

(1) Wird ein Erwerbsvorgang rückgängig gemacht bevor das Eigentum am Grundstück auf den Erwerber übergegangen ist, so wird auf Antrag die Steuer nicht festgesetzt oder die Steuerfestsetzung aufgehoben,

1.
wenn die Rückgängigmachung durch Vereinbarung, durch Ausübung eines vorbehaltenen Rücktrittsrechts oder eines Wiederkaufsrechts innerhalb von zwei Jahren seit der Entstehung der Steuer stattfindet;
2.
wenn die Vertragsbedingungen nicht erfüllt werden und der Erwerbsvorgang deshalb auf Grund eines Rechtsanspruchs rückgängig gemacht wird.

(2) Erwirbt der Veräußerer das Eigentum an dem veräußerten Grundstück zurück, so wird auf Antrag sowohl für den Rückerwerb als auch für den vorausgegangenen Erwerbsvorgang die Steuer nicht festgesetzt oder die Steuerfestsetzung aufgehoben,

1.
wenn der Rückerwerb innerhalb von zwei Jahren seit der Entstehung der Steuer für den vorausgegangenen Erwerbsvorgang stattfindet. Ist für den Rückerwerb eine Eintragung in das Grundbuch erforderlich, so muß innerhalb der Frist die Auflassung erklärt und die Eintragung im Grundbuch beantragt werden;
2.
wenn das dem Erwerbsvorgang zugrundeliegende Rechtsgeschäft nichtig oder infolge einer Anfechtung als von Anfang an nichtig anzusehen ist;
3.
wenn die Vertragsbedingungen des Rechtsgeschäfts, das den Anspruch auf Übereignung begründet hat, nicht erfüllt werden und das Rechtsgeschäft deshalb auf Grund eines Rechtsanspruchs rückgängig gemacht wird.

(3) Wird die Gegenleistung für das Grundstück herabgesetzt, so wird auf Antrag die Steuer entsprechend niedriger festgesetzt oder die Steuerfestsetzung geändert,

1.
wenn die Herabsetzung innerhalb von zwei Jahren seit der Entstehung der Steuer stattfindet;
2.
wenn die Herabsetzung (Minderung) auf Grund des § 437 des Bürgerlichen Gesetzbuches vollzogen wird.

(4) Tritt ein Ereignis ein, das nach den Absätzen 1 bis 3 die Aufhebung oder Änderung einer Steuerfestsetzung begründet, endet die Festsetzungsfrist (§§ 169 bis 171 der Abgabenordnung) insoweit nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem Eintritt des Ereignisses.

(4a) Wenn die Anteile in Erfüllung eines Rechtsgeschäfts im Sinne des § 1 Absatz 3 Nummer 1 oder Nummer 3 oder des § 1 Absatz 3a nach Abschluss dieses Rechtsgeschäfts übergehen und dadurch der Tatbestand des § 1 Absatz 2a oder Absatz 2b verwirklicht wird, so wird auf Antrag die Festsetzung nach § 1 Absatz 3 Nummer 1 oder Nummer 3 oder § 1 Absatz 3a aufgehoben oder geändert. In den Fällen des Satzes 1 endet die Festsetzungsfrist für den aufgrund des Übergangs der Anteile erfüllten Tatbestand nach § 1 Absatz 2a oder Absatz 2b nicht vor Ablauf der Festsetzungsfrist der aufzuhebenden oder zu ändernden Festsetzung nach § 1 Absatz 3 Nummer 1 oder Nummer 3 oder nach § 1 Absatz 3a.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 4 gelten nicht, wenn einer der in § 1 Absatz 2 bis 3a bezeichneten Erwerbsvorgänge rückgängig gemacht wird, der nicht fristgerecht und in allen Teilen vollständig angezeigt (§§ 18 bis 20) war. Die Vorschrift des Absatzes 4a gilt nicht, wenn einer der in § 1 Absatz 3 Nummer 1 oder Nummer 3 oder in § 1 Absatz 3a oder in § 1 Absatz 2a oder Absatz 2b bezeichneten Erwerbsvorgänge nicht fristgerecht und in allen Teilen vollständig angezeigt (§§ 18 bis 20) war.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.