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Rechtsgebiet

Mieterhöhung

24 Schlüsselnormen · 2 Urteile im Überblick

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Die Mieterhöhung im Wohnraum ist eines der am schärfsten reglementierten Instrumente. Der Vermieter kann die Miete rechtlich nicht nach Belieben diktieren, sondern wird in ein formelles Verfahren gezwungen, um Mieter vor Preiswillkür zu schützen. Die zentrale Norm ist § 558 BGB. Der Vermieter kann die Zustimmung zu einer Erhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete verlangen, wenn die Miete zu dem Zeitpunkt, zu dem die Erhöhung eintreten soll, seit 15 Monaten unverändert ist; das Verlangen ist frühestens ein Jahr nach der letzten Erhöhung zulässig (§ 558 Abs. 1 BGB). Das Kernstück ist die Kappungsgrenze (§ 558 Abs. 3 BGB): Die Miete darf sich binnen drei Jahren um maximal 20 % (regional 15 %) erhöhen, selbst wenn der Mietspiegel noch viel höher liegt. Ein dogmatisch fehleranfälliges Streitfeld ist das Verfahren (§ 558a BGB). Das Verlangen muss in Textform erfolgen und sauber begründet werden (z. B. Mietspiegel). Fehlt dies, ist es rechtlich nichtig. Schweigt der Mieter, erhöht sich die Miete nicht automatisch. Der Vermieter muss dann auf Erteilung der Zustimmung klagen (§ 558b BGB).

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Die Mieterhöhung ist ein bedeutendes Thema im Wohnraummietrecht und betrifft sowohl Mieter als auch Vermieter. Weiterlesen ›

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Übersichtsartikel · Was ist Mieterhöhung?2 von 3
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