Schadensminderungspflicht

Schadensminderungspflicht

erstmalig veröffentlicht: 18.03.2009, letzte Fassung: 11.03.2022
beiRechtsanwalt Dirk Streifler - Partner
Der Geschädigte hat eine sogenannte Schadensminderungspflicht nach § 254 Abs.2 S.1 BGB. Diese hat er verletzt, wenn er es bei Möglichkeit versäumt hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern oder den Schädiger auf eine ungewöhnlich hohe Gefahr aufmerksam zu machen.

Bei einem Verkehrsunfall verpflichtet diese Schadensminderungspflicht den Geschädigten grundsätzlich, sein Fahrzeug nur bis zur nächstgelegenen geeigneten Werkstatt abschleppen zu lassen, weil sein "besonderes Vertrauen" zu einer Heimatwerkstatt bei Serienfahrzeugen für die Schadensdiagnose und Reparaturausführung keine Rolle spielen.

Mietet ein Geschädigter hingegen nach einem Unfall einen Ersatzwagen zu einem Unfallersatztarif an, so verstößt er nicht gegen seine Schadensminderungspflicht.

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