Kündigung, ordentliche

Kündigung, ordentliche

15.08.2008
beiRechtsanwalt Dirk Streifler - Partner
Die ordentliche Kündigung wird nach Ablauf einer bestimmten Frist, der Kündigungsfrist, wirksam. Ein Arbeitnehmer kann gemäß § 622 Abs. 1 BGB mit einer vier Wochenfrist zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats das Arbeitsverhältnis kündigen.

Der Arbeitgeber unterliegt regelmäßig strengeren Kündigungsfristen. Die Länge der Kündigungsfrist bemisst sich für ihn nach der Dauer des Arbeitsverhältnisses. Eine Auflistung ist dem § 622 Absatz 2 BGB zu entnehmen.

Ein Sonderfall der ordentlichen Kündigung ist die Änderungskündigung (siehe dort)


 

Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner


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