Steuerrecht: Keine „Rückfahrkarte“ für den Aufteilungsbescheid

bei uns veröffentlicht am29.05.2018

Rechtsgebiete

Autoren

Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

EnglischDeutsch
Zusammenfassung des Autors

Werden Eheleute zusammenveranlagt, ergeht ein Steuerbescheid. Für Nachzahlungen haften sie gemeinsam – BSP Rechtsanwälte – Anwälte für Steuerrecht Berlin

Ausnahme: Ein Ehegatte beantragt, die Vollstreckung auf den Betrag zu ­beschränken, der sich ergibt, wenn die Steuern aufgeteilt werden. Dieser Antrag kann aber nicht mehr zurückgenommen werden, wenn ein Aufteilungsbescheid vorliegt.

Das folgt aus einer Entscheidung des Finanzgerichts (FG) Hessen. Das betroffene Ehepaar hatte Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit erzielt, der Ehemann zudem kurze Zeit aus selbstständiger Arbeit. Über das Vermögen des Ehemanns wurde das Insolvenzverfahren eröffnet. Das Finanzamt schätzte seine Einkünfte und forderte Steuern nach. Die Ehefrau legte Einspruch ein und beantragte, die Steuerschuld aufzuteilen. Nachdem der Ehemann die Gewinnermittlung eingereicht hatte, änderte das Finanzamt den Bescheid und erließ den Aufteilungsbescheid: 100 Prozent der Steuern entfielen auf die Ehefrau. Es traf sie eine Nachforderung, während dem Ehemann ein Erstattungsanspruch zustand. Die Ehefrau legte Einspruch ein und nahm den Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld zurück.

Das Finanzamt hob den Aufteilungsbescheid nicht auf. Auch die Klage der Ehefrau blieb erfolglos. Die Richter am FG stellten klar: Indem der Gesamtschuldner einen Antrag auf Erteilung eines Aufteilungsbescheids stellt, übe er (s)ein verwaltungsrechtliches Gestaltungsrecht aus. Ein solcher Antrag kann deshalb nicht widerrufen bzw. zurückgenommen werden. Allein der Umstand, dass der Antragsteller nicht mehr an seinem Antrag festhalten will, rechtfertigt es nicht, den Aufteilungsbescheid aufzuheben.

Das Hessische Finanzgericht hat in seinem Urteil vom 22.06.2017 (10 K 833/15) folgendes entschieden:

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Diese trägt der Beigeladene selbst.

Die Revision wird zugelassen. 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin berechtigt ist, ihren Antrag auf Beschränkung der Vollstreckung vor Bestandskraft des bereits erteilten Aufteilungsbescheids zurückzunehmen.

Die Klägerin wurde für das Jahr 2012 zusammen mit ihrem Ehemann, Herrn B, zur Einkommensteuer veranlagt. Der Ehemann erzielte bis zum 29. Februar 2012 Einkünfte aus selbstständiger Arbeit. Zudem erzielten die Klägerin und ihr Ehemann jeweils Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. 

Über das Vermögen des Herrn B wurde am 25. September 2012 das Insolvenzverfahren eröffnet. Zum Insolvenzverwalter wurde der Beigeladene Herr F bestellt.

Der Beklagte erließ am 10. April 2014 einen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2012, mit welchem er die Einkommensteuer in Höhe von 23.068 € und den Solidaritätszuschlag zur Einkommensteuer 2012 in Höhe von 1.268,74 € festsetzte. Die Einkünfte aus selbstständiger Arbeit des Ehemannes der Klägerin ermittelte der Beklagte im Schätzungswege. Aus dem Abrechnungsteil des Bescheides ergab sich eine Nachforderung des Beklagten betreffend Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag zur Einkommensteuer in Höhe von 7.294 €. Der Bescheid wurde im Wege der Einzelbekanntgabe an die Klägerin bekannt gegeben. Soweit die Steuerfestsetzung das insolvenzfreie Vermögen des Ehemannes der Klägerin betraf, wurde der Bescheid an den Beigeladenen als Insolvenzverwalter über das Vermögen des Ehemannes der Klägerin bekannt gegeben. 

Soweit die Steuerforderung den Zeitraum vor Insolvenzeröffnung betraf, erging an diesen eine Berechnungsmitteilung.

Gegen den Einkommensteuerbescheid vom 10. April 2014 für das Jahr 2012 legte die Klägerin mit Schreiben vom 14. April 2014 Einspruch ein und wandte sich gegen die im Schätzwege der Besteuerung unterworfenen Einkünfte aus selbstständiger Arbeit ihres Ehemannes der Höhe nach. 

Darüber hinaus beantragte sie die Aufteilung der Steuerschuld.

Nachdem im Rahmen des Einspruchsverfahrens gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2012 eine Gewinnermittlung betreffend die Einkünfte aus selbstständiger Arbeit des Ehemannes der Klägerin beim Beklagten eingereicht worden war, half der Beklagte dem Einspruch ab und erließ am 15. August 2014 einen geänderten Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2012. Die Einkommensteuer wurde auf 16.694 € und der Solidaritätszuschlag zur Einkommensteuer 2012 auf 918,17 € festgesetzt. Aus dem Abrechnungsteil ergab sich eine Nachforderung des Beklagten betreffend die Einkommensteuer für das Jahr 2012 in Höhe von 540 € sowie hinsichtlich des Solidaritätszuschlages in Höhe von 29,91 €. Der Bescheid wurde im Wege der Einzelbekanntgabe an die Klägerin bekannt gegeben. Dem Beigeladenen übersandte der Beklagte eine Berechnungsmitteilung.

Auf Basis dieses geänderten Einkommensteuerbescheides erließ der Beklagte ebenfalls am 15. August 2014 einen Aufteilungsbescheid zur Einkommensteuer 2012. Darin teilte der Beklagte den insgesamt aufzuteilenden Betrag in Höhe von 19.144,67 € nach dem Verhältnis der Beträge auf, die sich bei getrennter Veranlagung zur Einkommensteuer ergäben. Dieses führte dazu, dass auf die Klägerin 100 % und auf den Beigeladenen 0 % der Steuer entfielen. Die Klägerin traf unter Anrechnung der auf sie entfallenden Steuerabzugsbeträge eine Nachforderung in Höhe von 5.999,51 €, während dem Beigeladenen ein Erstattungsanspruch in Höhe von 3.897,10 € zustand. Der Aufteilungsbescheid wurde der Klägerin und dem Beigeladenen bekannt gegeben.

Gegen den Aufteilungsbescheid legte die Klägerin am 21. August 2014 beim Beklagten Einspruch ein und nahm mit Schreiben vom selben Tage den Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld vom 14. April 2014 zurück. Nachdem der Beklagte auf den Einspruch der Klägerin gegen die Einkommensteuerfestsetzung des Jahres 2012 einen geänderten Einkommensteuerbescheid erlassen habe, in welchem die Einkünfte aus selbstständiger Arbeit des Ehemannes der Klägerin reduziert worden seien, sei der Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld vom 14. April 2014 überholt. Die Klägerin sei bereit, die im Bescheid vom 15. August 2014 ausgewiesene Steuerschuld betreffend die Einkommensteuer und den Solidaritätszuschlag in Höhe von insgesamt 569,91 € zu zahlen.

Mit Bescheid vom 22. Oktober 2014 wurde der Beigeladene zum Einspruchsverfahren der Klägerin gegen den Aufteilungsbescheid vom 15. August 2014 gemäß § 360 der Abgabenordnung - AO - hinzugezogen. Dieser beantragte daraufhin mit Schreiben vom 12. November 2014 die Aufteilung der Steuerschuld.

Mit Einspruchsentscheidung vom 10. April 2015 wies der Beklagte den Einspruch gegen den Aufteilungsbescheid als unbegründet zurück. 

Begründet wurde die Entscheidung damit, dass die Aufteilung dem Grunde und der Höhe nach zu Recht erfolgt sei. Zudem könne ein Aufteilungsantrag nur so lange zurückgenommen werden, bis der Aufteilungsbescheid nicht erteilt worden sei. Ein erteilter Aufteilungsbescheid könne nur aus den in § 280 AO genannten Gründen geändert werden. Nicht zu diesen Gründen gehöre die Rücknahme des Aufteilungsantrags. Da § 280AO gegenüber den §§ 130 ff. und §§ 172 ff. AO die speziellere Vorschrift sei, würden die Änderungsmöglichkeiten für Aufteilungsbescheide hierdurch abschließend geregelt. Auch nach § 367 Abs. 2 AO sei eine Aufhebung des Aufteilungsbescheides ausgeschlossen, da der Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO die Ausübung eines verwaltungsrechtlichen Gestaltungsrechts darstelle, das unwiederholbar und unwiderruflich sei.

Der Beklagte gab die Einspruchsentscheidung an die Klägerin bekannt. Eine Bekanntgabe derselben an den Beigeladenen erfolgte nicht.

Am 30. April 2015 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie macht geltend, sie habe den Antrag auf Erteilung eines Aufteilungsbescheides zurückgenommen. Der Aufteilungsantrag sei für die ursprünglich mit Bescheid vom 10. April 2014 erfolgte Steuerfestsetzung erfolgt und sei daher überholt. Der Aufteilungsbescheid des Beklagten vom 15. August 2014 sei daher aufzuheben, da dieser rechtswidrig sei.

Die Klägerin meint außerdem, das Finanzgericht Berlin-Brandenburg habe mit Urteil vom 16. September 2009 7 K 7453/06 B, EFG 2010, 6 entschieden, dass der Antrag auf Erteilung eines Aufteilungsbescheides zurückgenommen werden könne. Die Klägerin beruft sich zudem darauf, dass bei zusammenveranlagten Ehegatten die Wahl der Veranlagungsart bis zur Bestandskraft des Veranlagungsbescheides erfolgen könne. 

Diesem Rechtsgedanken folgend müsse auch der Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld bis zur Bestandskraft disponibel sein.

Die Klägerin beantragt,

den Aufteilungsbescheid für die Einkommensteuer 2012 vom 15. August 2014 und die Einspruchsentscheidung vom 10. April 2015 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er ist weiterhin der Auffassung, dass die Rücknahme des Antrags auf Aufteilung der Steuerschuld nicht habe erfolgen können. Das Niedersächsische Finanzgericht habe mit Urteil vom 5. November 2013 15 K 14/13, EFG 2014, 106, entschieden, dass ein Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld bei Gesamtschuldnern nach Erteilung des Aufteilungsbescheides nicht erfolgen könne. Dieser Auffassung schließe sich der Beklagte an. Das seitens der Klägerin angeführte Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 16. September 2009 7 K 7453/06 B, EFG 2010, 6 sei hingegen nicht einschlägig. Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg habe die Frage zu entscheiden gehabt, ob ein Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld rechtsmissbräuchlich gewesen sei. Nicht zu entscheiden gewesen sei über die vorliegend maßgebliche Rechtsfrage, ob ein Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach Erlass des Bescheides zurückgenommen werden könne.

Mit Beschluss vom 16. Januar 2017 ist Herr F als Insolvenzverwalter über das Vermögen des Herrn B gemäß § 60 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung - FGO - zum Verfahren beigeladen worden.

Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.

Die den Streitgegenstand betreffenden Steuerakten haben dem Gericht vorgelegen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

Der Aufteilungsbescheid für die Einkommensteuer 2012 vom 15. August 2014 und die Einspruchsentscheidung vom 10. April 2015 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten.

Der Beklagte hat zu Recht auf Antrag der Klägerin einen Aufteilungsbescheid erlassen und ist zu Recht davon ausgegangen, dass dieser Antrag nicht zurückgenommen werden konnte.

Der Beklagte hat zu Recht einen Aufteilungsbescheid für die Einkommensteuer 2012 mit dem sich aus dem Bescheid vom 15. August 2014 ausgewiesenen Inhalt erlassen.

Sind Personen Gesamtschuldner, weil sie zusammen zu einer Steuer vom Einkommen oder zur Vermögensteuer veranlagt worden sind, so kann nach § 268 AO jeder von ihnen beantragen, dass die Vollstreckung wegen dieser Steuer jeweils auf den Betrag beschränkt wird, der sich nach Maßgabe der §§ 269 bis 278 AO bei einer Aufteilung der Steuern ergibt. Der Antrag ist bei dem im Zeitpunkt der Antragstellung für die Besteuerung nach dem Einkommen oder dem Vermögen zuständigen Finanzamt schriftlich zu stellen oder zur Niederschrift zu erklären. Die rückständige Steuer ist gemäß § 270 Satz 1 AO nach dem Verhältnis der Beträge aufzuteilen, die sich bei der Einzelveranlagung nach Maßgabe des § 26a des Einkommensteuergesetzes - EStG - und der §§ 271 bis 276 AO ergeben würden. Über den Antrag auf Beschränkung der Vollstreckung ist nach Einleitung der Vollstreckung durch schriftlichen Bescheid gegenüber den Beteiligten einheitlich zu entscheiden. Der Aufteilungsbescheid hat die Höhe der auf jeden Gesamtschuldner entfallenden anteiligen Steuer zu enthalten; ihm ist eine Belehrung beizufügen, welcher Rechtsbehelf zulässig ist und bei welcher Behörde er einzulegen ist.

Die Klägerin hat am 14. April 2014 einen Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld für die Einkommensteuer 2012 gestellt. Der Beklagte hat daher zu Recht einen Aufteilungsbescheid erlassen. Dieser Bescheid entspricht auch inhaltlich den rechtlichen Anforderungen. Dieses ist auch zwischen den Beteiligten unstreitig.

Die Klägerin war nicht berechtigt, den Antrag auf Beschränkung der Vollstreckung zurückzunehmen.

Die Vorschriften über die Aufteilung einer Gesamtschuld sehen nicht die Möglichkeit vor, dass der Schuldner den Aufteilungsantrag zurücknimmt.

Unter welchen Voraussetzungen ein Aufteilungsbescheid geändert werden kann, ist abschließend in § 280 Abs. 1 AO geregelt. § 280 AO stellt vielmehr gegenüber §§ 130 ff. AO und §§ 172 ff. AO die speziellere Vorschrift dar. Das bedeutet, dass ein Aufteilungsbescheid ausschließlich nach Maßgabe der Bestimmungen des § 280 Abs. 1 AO korrigiert werden kann.

Die Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 AO liegen im Streitfall nicht vor. Denn der Aufteilungsbescheid vom 14. April 2014 beruht weder auf unrichtigen Angaben, noch hat sich die rückständige Steuer nach Erteilung des Bescheides geändert.

Dem Beklagten ist auch weder nach dem Vorbringen der Beteiligten noch nach Aktenlage bei Erlass des Aufteilungsbescheides eine offenbare Unrichtigkeit unterlaufen, die gemäß § 280 Abs. 1 AO i. V. m. § 129 AO durch eine Aufhebung des Bescheides berichtigt werden könnte.

Schließlich kommt auch eine Aufhebung des Aufteilungsbescheides nach § 367 Abs. 2 AO nicht in Betracht.

Zwar hat gemäß § 367 Abs. 2 AO die Finanzbehörde, die über den Einspruch entscheidet, die Sache in vollem Umfang erneut zu prüfen. Das bedeutet, dass im Rechtsbehelfsverfahren Einwendungen gegen den aufzuteilenden Betrag, den angewendeten Aufteilungsmaßstab, die Anrechnung von Beträgen nach § 276 Abs. 6 AO und das Aufteilungsverfahren erhoben werden können.

Eine Aufhebung eines Aufteilungsbescheides nach § 367 Abs. 2 AO aufgrund der Tatsache allerdings, dass der die Aufteilung Beantragende an seinem Antrag nicht mehr festhält, kommt indes aufgrund der Rechtsnatur des Antrags auf Erteilung eines Abrechnungsbescheides nicht in Betracht.

Nach Auffassung der Rechtsprechung und der Literatur, der sich das Gericht anschließt, stellt der Antrag des Gesamtschuldners nach § 268 AO auf Erteilung eines Aufteilungsbescheides die Ausübung eines verwaltungsrechtlichen Gestaltungsrechts dar. Das hat zur Folge, dass der Antrag konstitutiv wirkt. Das Finanzamt muss aufteilen. Vom Zeitpunkt der Antragstellung an dürfen Vollstreckungsmaßnahmen nur noch zur Sicherung des Anspruchs erfolgen.

Nach Auffassung des Senats kann wegen der Rechtsnatur eines Gestaltungsrechts der Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nicht widerrufen bzw. zurückgenommen werden.

Für schuldrechtliche Gestaltungsrechte ist allgemein anerkannt, dass diese wegen ihrer konstitutiven Wirkung nach erfolgter Ausübung unwiderruflich sind. Wird ein Gestaltungsrecht wirksam ausgeübt, kann es nicht mehr einseitig widerrufen oder zurückgenommen werden. Da das Gestaltungsrecht auf die Rechtsstellung des Erklärungsempfängers ohne dessen Zutun einwirkt, ist dieses daher grundsätzlich bedingungsfeindlich und verträgt grundsätzlich auch keinen Schwebezustand. Nach Vornahme des Gestaltungsrechts ist dieses verbraucht. Es kann aus Gründen der Rechtssicherheit nicht mehr einseitig zurückgenommen oder widerrufen werden. Unwiederholbarkeit und Unwiderruflichkeit der Gestaltungsrechte sind der Preis dafür, dass man auf so einfache Weise, nämlich durch bloße Willenserklärung sein Recht verwirklichen kann.

Nach Auffassung des Senats gelten diese Grundsätze aus Gründen der Rechtssicherheit auch für verwaltungsrechtliche Gestaltungsrechte, somit auch für die Ausübung des Antrags auf Erteilung eines Abrechnungsbescheides.

Vorliegend bedeutet dieses, dass die Klägerin ihren am 14. April 2014 gestellten Antrag auf Erteilung eines Abrechnungsbescheides nicht zurücknehmen konnte.

Sollte dem Urteil des Finanzgerichts Berlin- Brandenburg vom 16. September 2009 7 K 7453/06 B, EFG 2010, 6, worauf die Klägerin hinweist, zu entnehmen sein, dass dieses die rechtliche Möglichkeit einer Rücknahme des Antrags auf Aufteilung der Steuerschuld bejaht, so folgt der Senat dieser Auffassung aus den bereits dargelegten Erwägungen nicht. Da das Finanzgericht Berlin- Brandenburg über die Frage zu befinden hatte, ob der Antrag auf Erlass eines Aufteilungsbescheides wegen des Verstoßes gegen das Schikaneverbot unwirksam war, diesbezüglich hingegen nicht streitentscheidend gewesen ist, ob ein Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld zurückgenommen werden kann, hat das Finanzgericht Berlin-Brandenburg im vorgenannten Urteil auch keine Argumente angeführt, die die Ansicht stützen, dass ein Aufteilungsantrag zurückgenommen werden kann. Das Urteil ist somit nicht geeignet, den Senat von einer anderen als der dargestellten Rechtsauffassung zu überzeugen.

Die Möglichkeit, den Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld zurückzunehmen, ergibt sich auch nicht aus den Vorschriften über die Steuerveranlagung von Ehegatten.

Nach § 26 Abs. 1 S. 1 EStG in der bis 31. Dezember 2012 geltenden Fassung können Ehegatten, die beide unbeschränkt steuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben, zwischen getrennter und Zusammenveranlagung wählen. Die Wahl der Veranlagungsart kann bis zur Bestandskraft des Zusammenveranlagungsbescheides oder - bei getrennter Veranlagung bzw. besonderer Veranlagung nach § 26c EStG - eines der beiden Bescheide geändert werden. Die Grundsätze über die Änderbarkeit der Wahl der Veranlagungsart sind hingegen für die Frage, ob ein Aufteilungsantrag zurückgenommen werden kann, deshalb nicht maßgeblich, weil die §§ 26 ff. EStG - anders als die Vorschriften der §§ 280 ff. - den Ehegatten ein Wahlrecht einräumen, während die §§ 268 ff. AO - wie dargelegt - ein verwaltungsrechtliches Gestaltungsrecht begründen. Zudem betrifft § 26 EStG das Veranlagungsverfahren, während die §§ 268 ff. das Vollstreckungsverfahren betreffen.

Es bestand somit für den Beklagten kein Anlass, den Abrechnungsbescheid vom 15. August 2014 auf den Einspruch der Klägerin aufzuheben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1, 135 Abs. 3 FGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind gemäß § 139 Abs. 4 FGO nicht erstattungsfähig, da dieser keine Anträge gestellt hat.

Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1, 2 FGO zugelassen. Durch die Rechtsprechung des BFH ist bislang nicht geklärt, ob ein Antrag auf Beschränkung der Vollstreckung nach §§ 268 ff. AO vor Eintritt der Bestandskraft des Aufteilungsbescheides zurückgenommen werden kann.

Show what you know!
Artikel schreiben

Gesetze

Gesetze

19 Gesetze werden in diesem Text zitiert

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 135


(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werd

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 115


(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat. (2) Die Revision ist nu

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 139


(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Aufwendungen der Fin

Abgabenordnung - AO 1977 | § 172 Aufhebung und Änderung von Steuerbescheiden


(1) Ein Steuerbescheid darf, soweit er nicht vorläufig oder unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangen ist, nur aufgehoben oder geändert werden,1.wenn er Verbrauchsteuern betrifft,2.wenn er andere Steuern als Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben nach Artik

Einkommensteuergesetz - EStG | § 26 Veranlagung von Ehegatten


(1) 1Ehegatten können zwischen der Einzelveranlagung (§ 26a) und der Zusammenveranlagung (§ 26b) wählen, wenn 1. beide unbeschränkt einkommensteuerpflichtig im Sinne des § 1 Absatz 1 oder 2 oder des § 1a sind,2. sie nicht dauernd getrennt leben und3.

Abgabenordnung - AO 1977 | § 129 Offenbare Unrichtigkeiten beim Erlass eines Verwaltungsakts


Die Finanzbehörde kann Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die beim Erlass eines Verwaltungsakts unterlaufen sind, jederzeit berichtigen. Bei berechtigtem Interesse des Beteiligten ist zu berichtigen. Wird zu einem sch

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 60


(1) Das Finanzgericht kann von Amts wegen oder auf Antrag andere beiladen, deren rechtliche Interessen nach den Steuergesetzen durch die Entscheidung berührt werden, insbesondere solche, die nach den Steuergesetzen neben dem Steuerpflichtigen haften.

Abgabenordnung - AO 1977 | § 367 Entscheidung über den Einspruch


(1) Über den Einspruch entscheidet die Finanzbehörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, durch Einspruchsentscheidung. Ist für den Steuerfall nachträglich eine andere Finanzbehörde zuständig geworden, so entscheidet diese Finanzbehörde; § 26 Satz 2

Einkommensteuergesetz - EStG | § 26a Einzelveranlagung von Ehegatten


(1) 1Bei der Einzelveranlagung von Ehegatten sind jedem Ehegatten die von ihm bezogenen Einkünfte zuzurechnen. 2Einkünfte eines Ehegatten sind nicht allein deshalb zum Teil dem anderen Ehegatten zuzurechnen, weil dieser bei der Erzielung der Einkünft

Abgabenordnung - AO 1977 | § 360 Hinzuziehung zum Verfahren


(1) Die zur Entscheidung über den Einspruch berufene Finanzbehörde kann von Amts wegen oder auf Antrag andere hinzuziehen, deren rechtliche Interessen nach den Steuergesetzen durch die Entscheidung berührt werden, insbesondere solche, die nach den St

Abgabenordnung - AO 1977 | § 270 Allgemeiner Aufteilungsmaßstab


Die rückständige Steuer ist nach dem Verhältnis der Beträge aufzuteilen, die sich bei Einzelveranlagung nach Maßgabe des § 26a des Einkommensteuergesetzes und der §§ 271 bis 276 ergeben würden. Dabei sind die tatsächlichen und rechtlichen Feststellun

Abgabenordnung - AO 1977 | § 268 Grundsatz


Sind Personen Gesamtschuldner, weil sie zusammen zu einer Steuer vom Einkommen oder zur Vermögensteuer veranlagt worden sind, so kann jeder von ihnen beantragen, dass die Vollstreckung wegen dieser Steuern jeweils auf den Betrag beschränkt wird, der

Abgabenordnung - AO 1977 | § 269 Antrag


(1) Der Antrag ist bei dem im Zeitpunkt der Antragstellung für die Besteuerung nach dem Einkommen oder dem Vermögen zuständigen Finanzamt schriftlich oder elektronisch zu stellen oder zur Niederschrift zu erklären. (2) Der Antrag kann frühestens

Abgabenordnung - AO 1977 | § 276 Rückständige Steuer, Einleitung der Vollstreckung


(1) Wird der Antrag vor Einleitung der Vollstreckung bei der Finanzbehörde gestellt, so ist die im Zeitpunkt des Eingangs des Aufteilungsantrags geschuldete Steuer aufzuteilen. (2) Wird der Antrag nach Einleitung der Vollstreckung gestellt, so is

Abgabenordnung - AO 1977 | § 280 Änderung des Aufteilungsbescheids


(1) Der Aufteilungsbescheid kann außer in den Fällen des § 129 nur geändert werden, wenn1.nachträglich bekannt wird, dass die Aufteilung auf unrichtigen Angaben beruht und die rückständige Steuer infolge falscher Aufteilung ganz oder teilweise nicht

Abgabenordnung - AO 1977 | § 271 Aufteilungsmaßstab für die Vermögensteuer


Die Vermögensteuer ist wie folgt aufzuteilen:1.Für die Berechnung des Vermögens und der Vermögensteuer der einzelnen Gesamtschuldner ist vorbehaltlich der Abweichungen in den Nummern 2 und 3 von den Vorschriften des Bewertungsgesetzes und des Vermöge

Artikel zu passenden Rechtsgebieten

Artikel zu Einkommensteuer

Steuerrecht: Keine Pflicht zur Vergabe lückenlos fortlaufender Rechnungsnummern bei Einnahme-Überschuss-Rechnung

18.01.2018

Das Finanzamt ist bei Gewinnermittlung durch Einnahme-Überschuss-Rechnung nicht alleine deshalb zur Erhöhung des Gewinnes durch Schätzung eines "Un"-Sicherheitszuschlages berechtigt, weil ein Unternehmer keine lückenlos fortlaufenden Rechnungsnummern verwendet hat – BSP Rechtsanwälte – Anwälte für Steuerrecht Berlin
Einkommensteuer

Steuerrecht: Ansatz der Pendlerpauschale bei Hin- und Rückfahrt an unterschiedlichen Tagen

25.04.2018

Die Entfernungspauschale von 0,30 EUR wird für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte für die Hinfahrt gewährt – BSP Rechtsanwälte – Anwälte für Steuerrecht Berlin
Einkommensteuer

Steuerrecht: Zur Zurechnung von Verkäufen über eBay

24.05.2018

Umsätze aus Verkäufen über die Internet-Auktions-Plattform eBay sind der Person zuzurechnen, unter deren Nutzernamen die Verkäufe ausgeführt worden sind – BSP Rechtsanwälte – Anwälte für Steuerrecht Berlin
Einkommensteuer

Steuerrecht: Zur Einkommensteuererklärung 2017

26.02.2018

In den nächsten Wochen und Monaten steht die Erstellung der Einkommensteuererklärungen für das Jahr 2017 auf dem Programm – BSP Rechtsanwälte – Anwälte für Steuerrecht Berlin
Einkommensteuer

Referenzen

(1) Die zur Entscheidung über den Einspruch berufene Finanzbehörde kann von Amts wegen oder auf Antrag andere hinzuziehen, deren rechtliche Interessen nach den Steuergesetzen durch die Entscheidung berührt werden, insbesondere solche, die nach den Steuergesetzen neben dem Steuerpflichtigen haften. Vor der Hinzuziehung ist derjenige zu hören, der den Einspruch eingelegt hat.

(2) Wird eine Abgabe für einen anderen Abgabenberechtigten verwaltet, so kann dieser nicht deshalb hinzugezogen werden, weil seine Interessen als Abgabenberechtigter durch die Entscheidung berührt werden.

(3) Sind an dem streitigen Rechtsverhältnis Dritte derart beteiligt, dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann, so sind sie hinzuzuziehen. Dies gilt nicht für Mitberechtigte, die nach § 352 nicht befugt sind, Einspruch einzulegen.

(4) Wer zum Verfahren hinzugezogen worden ist, kann dieselben Rechte geltend machen, wie derjenige, der den Einspruch eingelegt hat.

(5) Kommt nach Absatz 3 die Hinzuziehung von mehr als 50 Personen in Betracht, kann die Finanzbehörde anordnen, dass nur solche Personen hinzugezogen werden, die dies innerhalb einer bestimmten Frist beantragen. Von einer Einzelbekanntgabe der Anordnung kann abgesehen werden, wenn die Anordnung im Bundesanzeiger bekannt gemacht und außerdem in Tageszeitungen veröffentlicht wird, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich die Entscheidung voraussichtlich auswirken wird. Die Frist muss mindestens drei Monate seit Veröffentlichung im Bundesanzeiger betragen. In der Veröffentlichung in Tageszeitungen ist mitzuteilen, an welchem Tage die Frist abläuft. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist gilt § 110 entsprechend. Die Finanzbehörde soll Personen, die von der Entscheidung erkennbar in besonderem Maße betroffen werden, auch ohne Antrag hinzuziehen.

(1) Der Aufteilungsbescheid kann außer in den Fällen des § 129 nur geändert werden, wenn

1.
nachträglich bekannt wird, dass die Aufteilung auf unrichtigen Angaben beruht und die rückständige Steuer infolge falscher Aufteilung ganz oder teilweise nicht beigetrieben werden konnte,
2.
sich die rückständige Steuer durch Aufhebung oder Änderung der Steuerfestsetzung oder ihre Berichtigung nach § 129 erhöht oder vermindert.

(2) Nach Beendigung der Vollstreckung ist eine Änderung des Aufteilungsbescheids oder seine Berichtigung nach § 129 nicht mehr zulässig.

(1) Über den Einspruch entscheidet die Finanzbehörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, durch Einspruchsentscheidung. Ist für den Steuerfall nachträglich eine andere Finanzbehörde zuständig geworden, so entscheidet diese Finanzbehörde; § 26 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) Die Finanzbehörde, die über den Einspruch entscheidet, hat die Sache in vollem Umfang erneut zu prüfen. Der Verwaltungsakt kann auch zum Nachteil des Einspruchsführers geändert werden, wenn dieser auf die Möglichkeit einer verbösernden Entscheidung unter Angabe von Gründen hingewiesen und ihm Gelegenheit gegeben worden ist, sich hierzu zu äußern. Einer Einspruchsentscheidung bedarf es nur insoweit, als die Finanzbehörde dem Einspruch nicht abhilft.

(2a) Die Finanzbehörde kann vorab über Teile des Einspruchs entscheiden, wenn dies sachdienlich ist. Sie hat in dieser Entscheidung zu bestimmen, hinsichtlich welcher Teile Bestandskraft nicht eintreten soll.

(2b) Anhängige Einsprüche, die eine vom Gerichtshof der Europäischen Union, vom Bundesverfassungsgericht oder vom Bundesfinanzhof entschiedene Rechtsfrage betreffen und denen nach dem Ausgang des Verfahrens vor diesen Gerichten nicht abgeholfen werden kann, können durch Allgemeinverfügung insoweit zurückgewiesen werden. Sachlich zuständig für den Erlass der Allgemeinverfügung ist die oberste Finanzbehörde. Die Allgemeinverfügung ist im Bundessteuerblatt und auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen zu veröffentlichen. Sie gilt am Tag nach der Herausgabe des Bundessteuerblattes, in dem sie veröffentlicht wird, als bekannt gegeben. Abweichend von § 47 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung endet die Klagefrist mit Ablauf eines Jahres nach dem Tag der Bekanntgabe. § 63 Abs. 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung gilt auch, soweit ein Einspruch durch eine Allgemeinverfügung nach Satz 1 zurückgewiesen wurde.

(3) Richtet sich der Einspruch gegen einen Verwaltungsakt, den eine Behörde auf Grund gesetzlicher Vorschrift für die zuständige Finanzbehörde erlassen hat, so entscheidet die zuständige Finanzbehörde über den Einspruch. Auch die für die zuständige Finanzbehörde handelnde Behörde ist berechtigt, dem Einspruch abzuhelfen.

Sind Personen Gesamtschuldner, weil sie zusammen zu einer Steuer vom Einkommen oder zur Vermögensteuer veranlagt worden sind, so kann jeder von ihnen beantragen, dass die Vollstreckung wegen dieser Steuern jeweils auf den Betrag beschränkt wird, der sich nach Maßgabe der §§ 269 bis 278 bei einer Aufteilung der Steuern ergibt.

(1) Das Finanzgericht kann von Amts wegen oder auf Antrag andere beiladen, deren rechtliche Interessen nach den Steuergesetzen durch die Entscheidung berührt werden, insbesondere solche, die nach den Steuergesetzen neben dem Steuerpflichtigen haften. Vor der Beiladung ist der Steuerpflichtige zu hören, wenn er am Verfahren beteiligt ist.

(2) Wird eine Abgabe für einen anderen Abgabenberechtigten verwaltet, so kann dieser nicht deshalb beigeladen werden, weil seine Interessen als Abgabenberechtigter durch die Entscheidung berührt werden.

(3) Sind an dem streitigen Rechtsverhältnis Dritte derart beteiligt, dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann, so sind sie beizuladen (notwendige Beiladung). Dies gilt nicht für Mitberechtigte, die nach § 48 nicht klagebefugt sind.

(4) Der Beiladungsbeschluss ist allen Beteiligten zuzustellen. Dabei sollen der Stand der Sache und der Grund der Beiladung angegeben werden.

(5) Die als Mitberechtigte Beigeladenen können aufgefordert werden, einen gemeinsamen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen.

(6) Der Beigeladene kann innerhalb der Anträge eines als Kläger oder Beklagter Beteiligten selbständig Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend machen und alle Verfahrenshandlungen wirksam vornehmen. Abweichende Sachanträge kann er nur stellen, wenn eine notwendige Beiladung vorliegt.

Sind Personen Gesamtschuldner, weil sie zusammen zu einer Steuer vom Einkommen oder zur Vermögensteuer veranlagt worden sind, so kann jeder von ihnen beantragen, dass die Vollstreckung wegen dieser Steuern jeweils auf den Betrag beschränkt wird, der sich nach Maßgabe der §§ 269 bis 278 bei einer Aufteilung der Steuern ergibt.

Die rückständige Steuer ist nach dem Verhältnis der Beträge aufzuteilen, die sich bei Einzelveranlagung nach Maßgabe des § 26a des Einkommensteuergesetzes und der §§ 271 bis 276 ergeben würden. Dabei sind die tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen maßgebend, die der Steuerfestsetzung bei der Zusammenveranlagung zugrunde gelegt worden sind, soweit nicht die Anwendung der Vorschriften über die Einzelveranlagung zu Abweichungen führt.

(1)1Bei der Einzelveranlagung von Ehegatten sind jedem Ehegatten die von ihm bezogenen Einkünfte zuzurechnen.2Einkünfte eines Ehegatten sind nicht allein deshalb zum Teil dem anderen Ehegatten zuzurechnen, weil dieser bei der Erzielung der Einkünfte mitgewirkt hat.

(2)1Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen und die Steuerermäßigungen nach den §§ 35a und 35c werden demjenigen Ehegatten zugerechnet, der die Aufwendungen wirtschaftlich getragen hat.2Auf übereinstimmenden Antrag der Ehegatten werden sie jeweils zur Hälfte abgezogen.3Der Antrag des Ehegatten, der die Aufwendungen wirtschaftlich getragen hat, ist in begründeten Einzelfällen ausreichend.4§ 26 Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Die Anwendung des § 10d für den Fall des Übergangs von der Einzelveranlagung zur Zusammenveranlagung und von der Zusammenveranlagung zur Einzelveranlagung zwischen zwei Veranlagungszeiträumen, wenn bei beiden Ehegatten nicht ausgeglichene Verluste vorliegen, wird durch Rechtsverordnung der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates geregelt.

(1) Der Aufteilungsbescheid kann außer in den Fällen des § 129 nur geändert werden, wenn

1.
nachträglich bekannt wird, dass die Aufteilung auf unrichtigen Angaben beruht und die rückständige Steuer infolge falscher Aufteilung ganz oder teilweise nicht beigetrieben werden konnte,
2.
sich die rückständige Steuer durch Aufhebung oder Änderung der Steuerfestsetzung oder ihre Berichtigung nach § 129 erhöht oder vermindert.

(2) Nach Beendigung der Vollstreckung ist eine Änderung des Aufteilungsbescheids oder seine Berichtigung nach § 129 nicht mehr zulässig.

Die Finanzbehörde kann Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die beim Erlass eines Verwaltungsakts unterlaufen sind, jederzeit berichtigen. Bei berechtigtem Interesse des Beteiligten ist zu berichtigen. Wird zu einem schriftlich ergangenen Verwaltungsakt die Berichtigung begehrt, ist die Finanzbehörde berechtigt, die Vorlage des Schriftstücks zu verlangen, das berichtigt werden soll.

(1) Über den Einspruch entscheidet die Finanzbehörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, durch Einspruchsentscheidung. Ist für den Steuerfall nachträglich eine andere Finanzbehörde zuständig geworden, so entscheidet diese Finanzbehörde; § 26 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) Die Finanzbehörde, die über den Einspruch entscheidet, hat die Sache in vollem Umfang erneut zu prüfen. Der Verwaltungsakt kann auch zum Nachteil des Einspruchsführers geändert werden, wenn dieser auf die Möglichkeit einer verbösernden Entscheidung unter Angabe von Gründen hingewiesen und ihm Gelegenheit gegeben worden ist, sich hierzu zu äußern. Einer Einspruchsentscheidung bedarf es nur insoweit, als die Finanzbehörde dem Einspruch nicht abhilft.

(2a) Die Finanzbehörde kann vorab über Teile des Einspruchs entscheiden, wenn dies sachdienlich ist. Sie hat in dieser Entscheidung zu bestimmen, hinsichtlich welcher Teile Bestandskraft nicht eintreten soll.

(2b) Anhängige Einsprüche, die eine vom Gerichtshof der Europäischen Union, vom Bundesverfassungsgericht oder vom Bundesfinanzhof entschiedene Rechtsfrage betreffen und denen nach dem Ausgang des Verfahrens vor diesen Gerichten nicht abgeholfen werden kann, können durch Allgemeinverfügung insoweit zurückgewiesen werden. Sachlich zuständig für den Erlass der Allgemeinverfügung ist die oberste Finanzbehörde. Die Allgemeinverfügung ist im Bundessteuerblatt und auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen zu veröffentlichen. Sie gilt am Tag nach der Herausgabe des Bundessteuerblattes, in dem sie veröffentlicht wird, als bekannt gegeben. Abweichend von § 47 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung endet die Klagefrist mit Ablauf eines Jahres nach dem Tag der Bekanntgabe. § 63 Abs. 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung gilt auch, soweit ein Einspruch durch eine Allgemeinverfügung nach Satz 1 zurückgewiesen wurde.

(3) Richtet sich der Einspruch gegen einen Verwaltungsakt, den eine Behörde auf Grund gesetzlicher Vorschrift für die zuständige Finanzbehörde erlassen hat, so entscheidet die zuständige Finanzbehörde über den Einspruch. Auch die für die zuständige Finanzbehörde handelnde Behörde ist berechtigt, dem Einspruch abzuhelfen.

(1) Wird der Antrag vor Einleitung der Vollstreckung bei der Finanzbehörde gestellt, so ist die im Zeitpunkt des Eingangs des Aufteilungsantrags geschuldete Steuer aufzuteilen.

(2) Wird der Antrag nach Einleitung der Vollstreckung gestellt, so ist die im Zeitpunkt der Einleitung der Vollstreckung geschuldete Steuer, derentwegen vollstreckt wird, aufzuteilen.

(3) Steuerabzugsbeträge und getrennt festgesetzte Vorauszahlungen sind in die Aufteilung auch dann einzubeziehen, wenn sie vor der Stellung des Antrags entrichtet worden sind.

(4) Zur rückständigen Steuer gehören auch Säumniszuschläge, Zinsen und Verspätungszuschläge.

(5) Die Vollstreckung gilt mit der Ausfertigung der Rückstandsanzeige als eingeleitet.

(6) Zahlungen, die in den Fällen des Absatzes 1 nach Antragstellung, in den Fällen des Absatzes 2 nach Einleitung der Vollstreckung von einem Gesamtschuldner geleistet worden sind oder die nach Absatz 3 in die Aufteilung einzubeziehen sind, werden dem Schuldner angerechnet, der sie geleistet hat oder für den sie geleistet worden sind. Ergibt sich dabei eine Überzahlung gegenüber dem Aufteilungsbetrag, so ist der überzahlte Betrag zu erstatten.

(1) Über den Einspruch entscheidet die Finanzbehörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, durch Einspruchsentscheidung. Ist für den Steuerfall nachträglich eine andere Finanzbehörde zuständig geworden, so entscheidet diese Finanzbehörde; § 26 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) Die Finanzbehörde, die über den Einspruch entscheidet, hat die Sache in vollem Umfang erneut zu prüfen. Der Verwaltungsakt kann auch zum Nachteil des Einspruchsführers geändert werden, wenn dieser auf die Möglichkeit einer verbösernden Entscheidung unter Angabe von Gründen hingewiesen und ihm Gelegenheit gegeben worden ist, sich hierzu zu äußern. Einer Einspruchsentscheidung bedarf es nur insoweit, als die Finanzbehörde dem Einspruch nicht abhilft.

(2a) Die Finanzbehörde kann vorab über Teile des Einspruchs entscheiden, wenn dies sachdienlich ist. Sie hat in dieser Entscheidung zu bestimmen, hinsichtlich welcher Teile Bestandskraft nicht eintreten soll.

(2b) Anhängige Einsprüche, die eine vom Gerichtshof der Europäischen Union, vom Bundesverfassungsgericht oder vom Bundesfinanzhof entschiedene Rechtsfrage betreffen und denen nach dem Ausgang des Verfahrens vor diesen Gerichten nicht abgeholfen werden kann, können durch Allgemeinverfügung insoweit zurückgewiesen werden. Sachlich zuständig für den Erlass der Allgemeinverfügung ist die oberste Finanzbehörde. Die Allgemeinverfügung ist im Bundessteuerblatt und auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen zu veröffentlichen. Sie gilt am Tag nach der Herausgabe des Bundessteuerblattes, in dem sie veröffentlicht wird, als bekannt gegeben. Abweichend von § 47 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung endet die Klagefrist mit Ablauf eines Jahres nach dem Tag der Bekanntgabe. § 63 Abs. 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung gilt auch, soweit ein Einspruch durch eine Allgemeinverfügung nach Satz 1 zurückgewiesen wurde.

(3) Richtet sich der Einspruch gegen einen Verwaltungsakt, den eine Behörde auf Grund gesetzlicher Vorschrift für die zuständige Finanzbehörde erlassen hat, so entscheidet die zuständige Finanzbehörde über den Einspruch. Auch die für die zuständige Finanzbehörde handelnde Behörde ist berechtigt, dem Einspruch abzuhelfen.

Sind Personen Gesamtschuldner, weil sie zusammen zu einer Steuer vom Einkommen oder zur Vermögensteuer veranlagt worden sind, so kann jeder von ihnen beantragen, dass die Vollstreckung wegen dieser Steuern jeweils auf den Betrag beschränkt wird, der sich nach Maßgabe der §§ 269 bis 278 bei einer Aufteilung der Steuern ergibt.

(1)1Ehegatten können zwischen der Einzelveranlagung (§ 26a) und der Zusammenveranlagung (§ 26b) wählen, wenn

1.
beide unbeschränkt einkommensteuerpflichtig im Sinne des § 1 Absatz 1 oder 2 oder des § 1a sind,
2.
sie nicht dauernd getrennt leben und
3.
bei ihnen die Voraussetzungen aus den Nummern 1 und 2 zu Beginn des Veranlagungszeitraums vorgelegen haben oder im Laufe des Veranlagungszeitraums eingetreten sind.
2Hat ein Ehegatte in dem Veranlagungszeitraum, in dem seine zuvor bestehende Ehe aufgelöst worden ist, eine neue Ehe geschlossen und liegen bei ihm und dem neuen Ehegatten die Voraussetzungen des Satzes 1 vor, bleibt die zuvor bestehende Ehe für die Anwendung des Satzes 1 unberücksichtigt.

(2)1Ehegatten werden einzeln veranlagt, wenn einer der Ehegatten die Einzelveranlagung wählt.2Ehegatten werden zusammen veranlagt, wenn beide Ehegatten die Zusammenveranlagung wählen.3Die Wahl wird für den betreffenden Veranlagungszeitraum durch Angabe in der Steuererklärung getroffen.4Die Wahl der Veranlagungsart innerhalb eines Veranlagungszeitraums kann nach Eintritt der Unanfechtbarkeit des Steuerbescheids nur noch geändert werden, wenn

1.
ein Steuerbescheid, der die Ehegatten betrifft, aufgehoben, geändert oder berichtigt wird und
2.
die Änderung der Wahl der Veranlagungsart der zuständigen Finanzbehörde bis zum Eintritt der Unanfechtbarkeit des Änderungs- oder Berichtigungsbescheids schriftlich oder elektronisch mitgeteilt oder zur Niederschrift erklärt worden ist und
3.
der Unterschiedsbetrag aus der Differenz der festgesetzten Einkommensteuer entsprechend der bisher gewählten Veranlagungsart und der festzusetzenden Einkommensteuer, die sich bei einer geänderten Ausübung der Wahl der Veranlagungsarten ergeben würde, positiv ist.2Die Einkommensteuer der einzeln veranlagten Ehegatten ist hierbei zusammenzurechnen.

(3) Wird von dem Wahlrecht nach Absatz 2 nicht oder nicht wirksam Gebrauch gemacht, so ist eine Zusammenveranlagung durchzuführen.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Aufwendungen der Finanzbehörden sind nicht zu erstatten.

(3) Gesetzlich vorgesehene Gebühren und Auslagen eines Bevollmächtigten oder Beistands, der nach den Vorschriften des Steuerberatungsgesetzes zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt ist, sind stets erstattungsfähig. Aufwendungen für einen Bevollmächtigten oder Beistand, für den Gebühren und Auslagen gesetzlich nicht vorgesehen sind, können bis zur Höhe der gesetzlichen Gebühren und Auslagen der Rechtsanwälte erstattet werden. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind die Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten oder Beistands für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Steht der Bevollmächtigte oder Beistand in einem Angestelltenverhältnis zu einem Beteiligten, so werden die durch seine Zuziehung entstandenen Gebühren nicht erstattet.

(4) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn das Gericht sie aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.