Einkommensteuergesetz - EStG | § 33b Pauschbeträge für Menschen mit Behinderungen, Hinterbliebene und Pflegepersonen

(1)1Wegen der Aufwendungen für die Hilfe bei den gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen Lebens, für die Pflege sowie für einen erhöhten Wäschebedarf können Menschen mit Behinderungen unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 anstelle einer Steuerermäßigung nach § 33 einen Pauschbetrag nach Absatz 3 geltend machen (Behinderten-Pauschbetrag).2Das Wahlrecht kann für die genannten Aufwendungen im jeweiligen Veranlagungszeitraum nur einheitlich ausgeübt werden.

(2) Einen Pauschbetrag erhalten Menschen, deren Grad der Behinderung auf mindestens 20 festgestellt ist, sowie Menschen, die hilflos im Sinne des Absatzes 3 Satz 4 sind.

(3)1Die Höhe des Pauschbetrags nach Satz 2 richtet sich nach dem dauernden Grad der Behinderung.2Als Pauschbetrag werden gewährt bei einem Grad der Behinderung von mindestens:

20384 Euro,
30620 Euro,
40860 Euro,
501 140 Euro,
601 440 Euro,
701 780 Euro,
802 120 Euro,
902 460 Euro,
1002 840 Euro.


3Menschen, die hilflos im Sinne des Satzes 4 sind, Blinde und Taubblinde erhalten einen Pauschbetrag von 7 400 Euro; in diesem Fall kann der Pauschbetrag nach Satz 2 nicht zusätzlich in Anspruch genommen werden.4Hilflos ist eine Person, wenn sie für eine Reihe von häufig und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen zur Sicherung ihrer persönlichen Existenz im Ablauf eines jeden Tages fremder Hilfe dauernd bedarf.5Diese Voraussetzungen sind auch erfüllt, wenn die Hilfe in Form einer Überwachung oder einer Anleitung zu den in Satz 4 genannten Verrichtungen erforderlich ist oder wenn die Hilfe zwar nicht dauernd geleistet werden muss, jedoch eine ständige Bereitschaft zur Hilfeleistung erforderlich ist.

(4)1Personen, denen laufende Hinterbliebenenbezüge bewilligt worden sind, erhalten auf Antrag einen Pauschbetrag von 370 Euro (Hinterbliebenen-Pauschbetrag), wenn die Hinterbliebenenbezüge geleistet werden

1.
nach dem Bundesversorgungsgesetz oder einem anderen Gesetz, das die Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes über Hinterbliebenenbezüge für entsprechend anwendbar erklärt, oder
2.
nach den Vorschriften über die gesetzliche Unfallversicherung oder
3.
nach den beamtenrechtlichen Vorschriften an Hinterbliebene eines an den Folgen eines Dienstunfalls verstorbenen Beamten oder
4.
nach den Vorschriften des Bundesentschädigungsgesetzes über die Entschädigung für Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit.
2Der Pauschbetrag wird auch dann gewährt, wenn das Recht auf die Bezüge ruht oder der Anspruch auf die Bezüge durch Zahlung eines Kapitals abgefunden worden ist.

(5)1Steht der Behinderten-Pauschbetrag oder der Hinterbliebenen-Pauschbetrag einem Kind zu, für das der Steuerpflichtige Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Absatz 6 oder auf Kindergeld hat, so wird der Pauschbetrag auf Antrag auf den Steuerpflichtigen übertragen, wenn ihn das Kind nicht in Anspruch nimmt.2Dabei ist der Pauschbetrag grundsätzlich auf beide Elternteile je zur Hälfte aufzuteilen, es sei denn, der Kinderfreibetrag wurde auf den anderen Elternteil übertragen.3Auf gemeinsamen Antrag der Eltern ist eine andere Aufteilung möglich.4In diesen Fällen besteht für Aufwendungen, für die der Behinderten-Pauschbetrag gilt, kein Anspruch auf eine Steuerermäßigung nach § 33.5Voraussetzung für die Übertragung nach Satz 1 ist die Angabe der erteilten Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) des Kindes in der Einkommensteuererklärung des Steuerpflichtigen.

(6)1Wegen der außergewöhnlichen Belastungen, die einem Steuerpflichtigen durch die Pflege einer Person erwachsen, kann er anstelle einer Steuerermäßigung nach § 33 einen Pauschbetrag geltend machen (Pflege-Pauschbetrag), wenn er dafür keine Einnahmen im Kalenderjahr erhält und der Steuerpflichtige die Pflege entweder in seiner Wohnung oder in der Wohnung des Pflegebedürftigen persönlich durchführt und diese Wohnung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat gelegen ist, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum anzuwenden ist.2Zu den Einnahmen nach Satz 1 zählt unabhängig von der Verwendung nicht das von den Eltern eines Kindes mit Behinderungen für dieses Kind empfangene Pflegegeld.3Als Pflege-Pauschbetrag wird gewährt:

1.
bei Pflegegrad 2600 Euro,
2.
bei Pflegegrad 31 100 Euro,
3.
bei Pflegegrad 4 oder 51 800 Euro.
4Ein Pflege-Pauschbetrag nach Satz 3 Nummer 3 wird auch gewährt, wenn die gepflegte Person hilflos im Sinne des § 33b Absatz 3 Satz 4 ist.5Bei erstmaliger Feststellung, Änderung oder Wegfall des Pflegegrads im Laufe des Kalenderjahres ist der Pflege-Pauschbetrag nach dem höchsten Grad zu gewähren, der im Kalenderjahr festgestellt war.6Gleiches gilt, wenn die Person die Voraussetzungen nach Satz 4 erfüllt.7Sind die Voraussetzungen nach Satz 4 erfüllt, kann der Pauschbetrag nach Satz 3 Nummer 1 und 2 nicht zusätzlich in Anspruch genommen werden.8Voraussetzung für die Gewährung des Pflege-Pauschbetrags ist die Angabe der erteilten Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) der gepflegten Person in der Einkommensteuererklärung des Steuerpflichtigen.9Wird ein Pflegebedürftiger von mehreren Steuerpflichtigen im Veranlagungszeitraum gepflegt, wird der Pflege-Pauschbetrag nach der Zahl der Pflegepersonen, bei denen die Voraussetzungen der Sätze 1 bis 4 vorliegen, geteilt.

(7) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, wie nachzuweisen ist, dass die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Pauschbeträge vorliegen.

(8) Die Vorschrift des § 33b Absatz 6 ist ab Ende des Kalenderjahres 2026 zu evaluieren.

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bei uns veröffentlicht am 07.05.2018

Tenor 1. Unter Änderung des Einkommensteuerbescheids 2013 vom 16. Oktober 2014, des Einkommensteuerbescheids 2014 vom 11. Februar 2016 und des Einkommensteuerbescheids 2015 vom 27. Oktober 2016, jeweils in der Gestalt der jeweiligen h

Verwaltungsgericht München Urteil, 26. Nov. 2015 - M 15 K 15.1281

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Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die V

Finanzgericht München Urteil, 27. Aug. 2015 - 10 K 3121/14

bei uns veröffentlicht am 27.08.2015

Tenor 1. Unter Aufhebung des Bescheids vom 9. Oktober 2014 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 21. Oktober 2014 wird die Beklagte verpflichtet, Kindergeld für den Enkel der Klägerin für Juni 2014 bis Oktober 2014 festzusetzen. 2.

Finanzgericht Nürnberg Urteil, 10. Dez. 2014 - 3 K 361/14

bei uns veröffentlicht am 10.12.2014

Tatbestand Streitig ist das Kindergeld für V (geb.: 1960). V ist der Sohn der Klägerin, der seit 01.12.2007 in einem eigenen Haushalt im Rehabilitationszentrum wohnt. Mit Schwerbehindertenausweis zuletzt vom 18.04.2013 wies das Zentrum

Finanzgericht München Urteil, 22. Aug. 2017 - 2 K 846/15

bei uns veröffentlicht am 22.08.2017

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt. Gründe I. Streitig ist, ob im Jahr 2003 veräußerte Grundstücke dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb

Finanzgericht München Urteil, 20. März 2014 - 5 K 3011/12

bei uns veröffentlicht am 20.03.2014

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Sozialgericht Augsburg Schlussurteil, 05. Sept. 2014 - S 8 SB 601/13

bei uns veröffentlicht am 05.09.2014

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Tatbestand Der Kläger strebt einen Grad der Behinderung (GdB) von 50 an sowie die Merkzeichen „Gȁ

Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 08. März 2018 - 3 K 888/16

bei uns veröffentlicht am 08.03.2018

Tenor 1. Der Lohnsteuer-Haftungsbescheid vom 12. November 2015 in Gestalt der Ein-spruchsentscheidung vom 25. Februar 2016 wird dahingehend geändert, dass der Haftungsbetrag für das Jahr 2011 auf 0 EUR, für das Jahr 2012 auf 16,20 EUR (davon Lohnste

Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 12. Feb. 2018 - 6 A 59/17

bei uns veröffentlicht am 12.02.2018

Tatbestand 1 Der Kläger stellte bei der Beklagten am 23.08.2016 erstmals einen Antrag auf Wohngeld und gab hierzu an, schwerbehindert mit einem GdB von 80, hingegen nicht pflegebedürftig zu sein; den Nachweis zu seiner Schwerbehinderung legte er b

Bundesfinanzhof Urteil, 20. Dez. 2017 - III R 2/17

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Diese Entscheidung zitiert Tenor I. Der Einkommensteuerbescheid 2001 vom 11. Januar 2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 22. Oktober 2015 wird aufgehoben, soweit die Einkünfte der Klägerin aus selbstständiger Tätigkeit geändert w

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Bundesfinanzhof Urteil, 15. Juni 2016 - III R 18/15

bei uns veröffentlicht am 15.06.2016

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bei uns veröffentlicht am 13.04.2016

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bei uns veröffentlicht am 17.03.2015

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Bundesfinanzhof Urteil, 05. Feb. 2015 - III R 31/13

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Tenor Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 23. Mai 2013  14 K 2164/11 Kg aufgehoben.

Bundessozialgericht Urteil, 16. Dez. 2014 - B 9 SB 3/13 R

bei uns veröffentlicht am 16.12.2014

Tenor Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 20. Juni 2013 wird zurückgewiesen.

Finanzgericht Hamburg Urteil, 27. Nov. 2014 - 2 K 108/14

bei uns veröffentlicht am 27.11.2014

Tatbestand 1 Der Kläger begehrt die Aufhebung einer Einspruchsentscheidung. 2 Der Kläger wurde mit Bescheid vom 25. Oktober 2013 zusammen mit seiner Ehefrau zur Einkommensteuer 2012 veranlagt. Die Einkommensteuer wurde auf 2.596 € festgesetzt

Landesarbeitsgericht Köln Beschluss, 04. Nov. 2014 - 11 Ta 147/14

bei uns veröffentlicht am 04.11.2014

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Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 23. Sept. 2014 - 11 K 419/13

bei uns veröffentlicht am 23.09.2014

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bei uns veröffentlicht am 17.07.2014

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Bundesfinanzhof Urteil, 05. Juni 2014 - VI R 12/12

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Bundesfinanzhof Urteil, 14. Mai 2014 - X R 7/12

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Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt Urteil, 08. Apr. 2014 - 4 K 1218/12

bei uns veröffentlicht am 08.04.2014

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bei uns veröffentlicht am 19.03.2014

Tenor 1. Der Einkommensteuerbescheid 2011 vom 26. September 2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 27. September 2012 ist dahingehend abzuändern, dass die Kosten für den Umbau der Dusche in voller Höhe von 5.736,05 EUR als außergewöhnliche B

Bundesfinanzhof Urteil, 17. Okt. 2013 - III R 24/13

bei uns veröffentlicht am 17.10.2013

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Bundesfinanzhof Urteil, 17. Okt. 2013 - III R 23/13

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bei uns veröffentlicht am 11.09.2013

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Finanzgericht Münster Urteil, 09. Aug. 2013 - 14 K 4138/10 Kg, AO

bei uns veröffentlicht am 09.08.2013

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bei uns veröffentlicht am 21.03.2013

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Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 19. März 2013 - 8 K 518/11

bei uns veröffentlicht am 19.03.2013

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Sozialgericht Karlsruhe Urteil, 15. Feb. 2013 - S 1 SB 1094/12

bei uns veröffentlicht am 15.02.2013

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bei uns veröffentlicht am 25.10.2012

Tenor Die Revision des Klägers gegen den Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom 28. September 2011 wird zurückgewiesen.

Bundesfinanzhof Urteil, 19. Apr. 2012 - III R 1/11

bei uns veröffentlicht am 19.04.2012

Tatbestand 1 I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) und ihr Ehemann haben sich im Laufe des Streitjahres 2007 getrennt. Ihr gemeinsamer Sohn ist schwerbehinder

Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 08. März 2012 - 6 K 4420/11

bei uns veröffentlicht am 08.03.2012

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen.2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.3. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die 1928 geborene Klägerin bewohnt ein Appartement in einem Wohnstift (betreutes Wohnen). Bei ihr ist ein Grad de

Bundessozialgericht Urteil, 16. Feb. 2012 - B 9 SB 1/11 R

bei uns veröffentlicht am 16.02.2012

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Bundesfinanzhof Urteil, 09. Feb. 2012 - III R 5/08

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Bundesfinanzhof Urteil, 09. Feb. 2012 - III R 53/10

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Tatbestand 1 I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist die Mutter ihres im August 1973 geborenen Sohnes M. Dieser leidet seit seinem 7. Lebensjahr an einer sc

Bundesfinanzhof Beschluss, 13. Juli 2011 - VI B 20/11

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Sozialgericht Stuttgart Urteil, 27. Apr. 2011 - S 24 SB 2757/09

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(1) Eine natürliche Person darf nicht mehr als eine Identifikationsnummer erhalten. Jede Identifikationsnummer darf nur einmal vergeben werden. (2) Die Finanzbehörden dürfen die Identifikationsnummer verarbeiten, wenn die Verarbeitung zur Erfüllung der ihnen...
(1) Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands (außergewöhnliche Belastung), so wird auf...
(1) 1Wegen der Aufwendungen für die Hilfe bei den gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen Lebens, für die Pflege sowie für einen erhöhten Wäschebedarf können Menschen mit Behinderungen unter den Voraussetzungen des Absatzes 2...
(1) Eine natürliche Person darf nicht mehr als eine Identifikationsnummer erhalten. Jede Identifikationsnummer darf nur einmal vergeben werden. (2) Die Finanzbehörden dürfen die Identifikationsnummer verarbeiten, wenn die Verarbeitung zur Erfüllung der ihnen...
(1) 1Wegen der Aufwendungen für die Hilfe bei den gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen Lebens, für die Pflege sowie für einen erhöhten Wäschebedarf können Menschen mit Behinderungen unter den Voraussetzungen des Absatzes 2...